Rechtssatz RS0064022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064022
Geschäftszahl
4Ob303/63; 4Ob122/90; 3Ob198/02t
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen.Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach Paragraph 9, UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 303/63
Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 303/63
Veröff: EvBl 1963/292 S 404 = ÖBl 1964,9 (mit Glosse von Wahle)
- 4 Ob 122/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
Vgl; Beisatz: Keine Unterbrechung bei verschiedenartigen urheberrechtlichen Eingriffshandlungen und Konkurs nur eines Beklagten. (T1)
- 3 Ob 198/02t
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 198/02t
Vgl auch; nur: Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken. (T2); Beisatz: Die Unterlassungsverpflichtung nach § 9 UWG betrifft nicht persönliche Rechte, sondern die Konkursmasse. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064022
Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00303_6300000_003