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Rechtssatz RS0000335×

Rechtssatz RS0000335

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000335

Geschäftszahl

3Ob345/61; 3Ob198/02t; 5Ob174/08m

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Rechtssatz

Wird der Exekutionsantrag nicht beim Titel- sondern beim Exekutionsgericht gestellt, so ist dieses an den Inhalt der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, es darf ihre Richtigkeit nicht überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 345/61
    Entscheidungstext OGH 21.09.1961 3 Ob 345/61
  • 3 Ob 198/02t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 198/02t
    Vgl; Beisatz: An die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist das Exekutionsgericht solange gebunden, als sie nicht im Weg des § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde. (T1)
  • 5 Ob 174/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 174/08m
    Vgl aber; Beisatz: Alle Gerichte sind an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit solange gebunden, solange sie nicht nach § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. (T2); Beisatz: Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt, kann auch in einem Zivilprozess auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. (T3); Bem: Zur Bindung auch des Titelgerichts seit der EO-Novelle 1995 siehe auch RS0106414. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000335

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19610921_OGH0002_0030OB00345_6100000_002