Rechtssatz RS0000335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000335
Geschäftszahl
3Ob345/61; 3Ob198/02t; 5Ob174/08m
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Wird der Exekutionsantrag nicht beim Titel- sondern beim Exekutionsgericht gestellt, so ist dieses an den Inhalt der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, es darf ihre Richtigkeit nicht überprüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 345/61
Entscheidungstext OGH 21.09.1961 3 Ob 345/61
- 3 Ob 198/02t
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 198/02t
Vgl; Beisatz: An die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist das Exekutionsgericht solange gebunden, als sie nicht im Weg des § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde. (T1)
- 5 Ob 174/08m
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 174/08m
Vgl aber; Beisatz: Alle Gerichte sind an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit solange gebunden, solange sie nicht nach § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. (T2); Beisatz: Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt, kann auch in einem Zivilprozess auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. (T3); Bem: Zur Bindung auch des Titelgerichts seit der EO-Novelle 1995 siehe auch RS0106414. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000335
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19610921_OGH0002_0030OB00345_6100000_002