Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sich erhebliche Rechtsfragen nicht stellen:
1. Zur (vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage der) Bindung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen judizierte der Oberste Gerichtshof vorerst, dass diese alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat, binden (RIS-Justiz RS0000180 [T1]). Seit der Änderung der Rechtslage durch die EO-Novelle 1995 wird die Ansicht vertreten, dass auch das Titelgericht anlässlich der von ihm zu treffenden Entscheidung über den Exekutionsantrag an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden ist. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. Ein Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist daher im Verfahren nach § 7 Abs 3 und 4 EO geltend zu machen (RIS-Justiz RS0106414 [T1, T2 und T4]). Da diese Bestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt (3 Ob 7/99x mwN), kann auch im Ausschließungsverfahren auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. Diese Bindung besteht somit, solange die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht nach § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde (3 Ob 146/06a; 3 Ob 198/02t; SZ 54/115).1. Zur (vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage der) Bindung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen judizierte der Oberste Gerichtshof vorerst, dass diese alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat, binden (RIS-Justiz RS0000180 [T1]). Seit der Änderung der Rechtslage durch die EO-Novelle 1995 wird die Ansicht vertreten, dass auch das Titelgericht anlässlich der von ihm zu treffenden Entscheidung über den Exekutionsantrag an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden ist. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO offen. Ein Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist daher im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 EO geltend zu machen (RIS-Justiz RS0106414 [T1, T2 und T4]). Da diese Bestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt (3 Ob 7/99x mwN), kann auch im Ausschließungsverfahren auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. Diese Bindung besteht somit, solange die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 EO aufgehoben wurde (3 Ob 146/06a; 3 Ob 198/02t; SZ 54/115).
Das Berufungsgericht ist daher im Einklang mit der Judikatur von einer Bindung des Erstgerichts an die bei Schluss der Verhandlung nach wie vor aufrechte Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Zahlungsbefehl ausgegangen. Auch ein solcher stellt eine rechtskräftige Entscheidung über den zum Gegenstand des Ausschließungsbegehrens gemachten Zahlungsrückstand dar, die eine gesonderte Beschlussfassung nach § 36 Abs 2 WEG 2002 erübrigt (zur vergleichbaren Bestimmung [RIS-Justiz RS0116608 = 5 Ob 308/01g] des § 33 Abs 2 MRG: 1 Ob 36/98w).Das Berufungsgericht ist daher im Einklang mit der Judikatur von einer Bindung des Erstgerichts an die bei Schluss der Verhandlung nach wie vor aufrechte Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Zahlungsbefehl ausgegangen. Auch ein solcher stellt eine rechtskräftige Entscheidung über den zum Gegenstand des Ausschließungsbegehrens gemachten Zahlungsrückstand dar, die eine gesonderte Beschlussfassung nach Paragraph 36, Absatz 2, WEG 2002 erübrigt (zur vergleichbaren Bestimmung [RIS-Justiz RS0116608 = 5 Ob 308/01g] des Paragraph 33, Absatz 2, MRG: 1 Ob 36/98w).
2. Mit der neuerlichen Relevierung der Nichtigkeit (auch des Berufungsurteils) in der Revision wegen fehlender Bindungswirkung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen werden, weil der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrunds (RIS-Justiz RS0043405 [T1], [T3] und [T6]; RS0043292). Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen (RIS-Justiz RS0042981 [T11]).2. Mit der neuerlichen Relevierung der Nichtigkeit (auch des Berufungsurteils) in der Revision wegen fehlender Bindungswirkung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen werden, weil der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrunds (RIS-Justiz RS0043405 [T1], [T3] und [T6]; RS0043292). Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen (RIS-Justiz RS0042981 [T11]).
Eine neuerliche Prüfung der vom Beklagten behaupteten, vom Berufungsgericht jedoch ausdrücklich und aktenkonform verneinten, Nichtigkeit wegen fehlender Bindungswirkung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt.
3. Der Beklagte hat schon in der Berufung gerügt, es hätte einer „Beschlussfassung gemäß § 33 MRG", also eines abgesonderten Beschlusses vor Schluss der Verhandlung nach § 36 Abs 2 WEG 2002, bedurft. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses stellt aber bloß einen Verfahrensmangel dar (zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs 4 Satz 1 WEG 1975: RIS-Justiz RS0042358; zu § 33 Abs 2 MRG: RIS-Justiz RS0043204). Das Berufungsgericht hat sich mit diesem vom Beklagten relevierten Verfahrensmangel ausdrücklich auseinander gesetzt und ihn aktenkonform verneint. Ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963).3. Der Beklagte hat schon in der Berufung gerügt, es hätte einer „Beschlussfassung gemäß Paragraph 33, MRG", also eines abgesonderten Beschlusses vor Schluss der Verhandlung nach Paragraph 36, Absatz 2, WEG 2002, bedurft. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses stellt aber bloß einen Verfahrensmangel dar (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Satz 1 WEG 1975: RIS-Justiz RS0042358; zu Paragraph 33, Absatz 2, MRG: RIS-Justiz RS0043204). Das Berufungsgericht hat sich mit diesem vom Beklagten relevierten Verfahrensmangel ausdrücklich auseinander gesetzt und ihn aktenkonform verneint. Ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963).
4. Waren die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz aber nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens, können sie umso weniger erst in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T30]). Daher kann der Oberste Gerichtshof auch nicht auf den erstmals in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel (zu § 33 Abs 2 MRG: 1 Ob 618/90), der Beklagte sei durch den schnellen Verhandlungsschluss überrumpelt worden, eingehen.4. Waren die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz aber nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens, können sie umso weniger erst in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T30]). Daher kann der Oberste Gerichtshof auch nicht auf den erstmals in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel (zu Paragraph 33, Absatz 2, MRG: 1 Ob 618/90), der Beklagte sei durch den schnellen Verhandlungsschluss überrumpelt worden, eingehen.
5. Dies muss zur Zurückweisung der unzulässigen Revision führen.
Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, sind ihnen Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO).Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, sind ihnen Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO).