Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach § 33 Abs 2 MRG hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, wenn die Höhe (oder auch nur der Grund: SZ 42/128; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 30 zu § 33 MRG) des geschuldeten Mietzinsbetrages strittig ist. Nach dem Anerkenntnis des Beklagten, dem Kläger unabhängig von den von ihm bereits geleisteten Zahlungen einen Mietzins von S 5.000 zu schulden, war nur mehr der vom Kläger behauptete Mehrbetrag strittig. Ein dem Grunde und der Höhe nach anerkannter Mietzinsbetrag ist nicht mehr strittig. Nur über diesen Mehrbetrag war daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen abzusprechen. Dies wurde vom Erstgericht inhaltlich in der Weise getan, daß es feststellte, der vom Kläger behauptete, S 5.000 übersteigende Mehrbetrag bestehe nicht zu Recht. Durch diesen Beschluß konnte sich seinem Inhalt nach nur der Kläger beschwert erachten, der aber ein Rechtsmittel nicht ergriff. Es kann auch nur, insoweit der geschuldete Betrag dem Grunde oder der Höhe nach strittig ist, der Zweck der Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG (früher § 21 Abs 2 MG), klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, erreicht werden, damit der Mieter die Möglichkeit erhält, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung durch Entrichtung (= Zahlung) des rückständigen Mietzinses eine auf die Nichtzahlung des Mietzinses gestützte Kündigung oder eine solche Räumungsklage abzuwehren (MietSlg. 34.498, 33.409. 29.398, 27.450; Würth-Zingher aaO). Nur soweit der geschuldete Betrag strittig ist, muß daher die Rechtskraft des nach § 33 Abs 2 MRG gefaßten Beschlusses abgewartet werden, damit nach deren Eintritt der Mieter die Möglichkeit zur Zahlung erhält (MietSlg. 39.478; Würth-Zingher aaO Rz 30, 31). Mit dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses des Beklagten, dem Kläger den Betrag von S 5.000 an rückständigem Mietzins zu schulden, war nicht nur klargestellt worden, daß dieser Betrag nicht mehr strittig ist, sondern es bestand auch die Verpflichtung des Klägers, wollte er der Rechtswohltat des § 33 Abs 2 MRG teilhaftig werden, jedenfalls noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung diesen von ihm auf jeden Fall geschuldeten Betrag zu entrichten. Das Abwarten der Rechtskraft des vom Erstgericht gefaßten Beschlusses wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte den von ihm bereits anerkannten Rückstand auch tatsächlich noch in dieser Verhandlung entrichtet hätte. Eine nach Schluß der Verhandlung erfolgte Zahlung konnte daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mehr zur Aufhebung der Kündigung führen. Bei anderer Ansicht hätte es jeder Mieter in der Hand, durch Bestreitung nur eines Teiles des vom Vermieter behaupteten Mietzinsrückstandes nicht nur ein Moratorium für einen von ihm auf jeden Fall geschuldeten Betrag zu erreichen, sondern unter den Voraussetzungen des § 33 Abs 2 MRG die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung abwehren zu können. Eine solche Bevorzugung des mit der Zahlung des Mietzinses säumigen Mieters kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, wenn die Höhe (oder auch nur der Grund: SZ 42/128; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 30 zu Paragraph 33, MRG) des geschuldeten Mietzinsbetrages strittig ist. Nach dem Anerkenntnis des Beklagten, dem Kläger unabhängig von den von ihm bereits geleisteten Zahlungen einen Mietzins von S 5.000 zu schulden, war nur mehr der vom Kläger behauptete Mehrbetrag strittig. Ein dem Grunde und der Höhe nach anerkannter Mietzinsbetrag ist nicht mehr strittig. Nur über diesen Mehrbetrag war daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen abzusprechen. Dies wurde vom Erstgericht inhaltlich in der Weise getan, daß es feststellte, der vom Kläger behauptete, S 5.000 übersteigende Mehrbetrag bestehe nicht zu Recht. Durch diesen Beschluß konnte sich seinem Inhalt nach nur der Kläger beschwert erachten, der aber ein Rechtsmittel nicht ergriff. Es kann auch nur, insoweit der geschuldete Betrag dem Grunde oder der Höhe nach strittig ist, der Zweck der Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG (früher Paragraph 21, Absatz 2, MG), klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, erreicht werden, damit der Mieter die Möglichkeit erhält, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung durch Entrichtung (= Zahlung) des rückständigen Mietzinses eine auf die Nichtzahlung des Mietzinses gestützte Kündigung oder eine solche Räumungsklage abzuwehren (MietSlg. 34.498, 33.409. 29.398, 27.450; Würth-Zingher aaO). Nur soweit der geschuldete Betrag strittig ist, muß daher die Rechtskraft des nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG gefaßten Beschlusses abgewartet werden, damit nach deren Eintritt der Mieter die Möglichkeit zur Zahlung erhält (MietSlg. 39.478; Würth-Zingher aaO Rz 30, 31). Mit dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses des Beklagten, dem Kläger den Betrag von S 5.000 an rückständigem Mietzins zu schulden, war nicht nur klargestellt worden, daß dieser Betrag nicht mehr strittig ist, sondern es bestand auch die Verpflichtung des Klägers, wollte er der Rechtswohltat des Paragraph 33, Absatz 2, MRG teilhaftig werden, jedenfalls noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung diesen von ihm auf jeden Fall geschuldeten Betrag zu entrichten. Das Abwarten der Rechtskraft des vom Erstgericht gefaßten Beschlusses wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte den von ihm bereits anerkannten Rückstand auch tatsächlich noch in dieser Verhandlung entrichtet hätte. Eine nach Schluß der Verhandlung erfolgte Zahlung konnte daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mehr zur Aufhebung der Kündigung führen. Bei anderer Ansicht hätte es jeder Mieter in der Hand, durch Bestreitung nur eines Teiles des vom Vermieter behaupteten Mietzinsrückstandes nicht nur ein Moratorium für einen von ihm auf jeden Fall geschuldeten Betrag zu erreichen, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, MRG die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung abwehren zu können. Eine solche Bevorzugung des mit der Zahlung des Mietzinses säumigen Mieters kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Damit ist aber auf die in der Berufung des Beklagten allein erhobene Mängelrüge einzugehen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn dem Gekündigten zu Unrecht die Rechtswohltat des § 33 Abs 2 MRG genommen wurde (SZ 16/196). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte, der einen geschuldeten Teilbetrag anerkannte, durch den Verhandlungsrichter mit einem vorschnellen Schluß der Verhandlung überrumpelt wurde und aus diesem Grund den Differenzbetrag nicht mehr entrichten konnte (Sternberg, Das Mietengesetz, 482). Eine solche Überrumpelung läge vor, wenn der vom Beklagten zur Dartuung der Berechtigung seiner Mängelrüge nach § 482 Abs 2 ZPO zulässigerweise geltend gemachte neue Sachverhalt zuträfe, er habe zwar die erforderlichen Geldmittel nicht bei sich im Gerichtssaal gehabt, wäre aber in der Lage gewesen, sie innerhalb kürzester Zeit (etwa weil sich die Geldtasche in dem in der Nähe geparkten PKW befunden habe) die vollständige Zahlung vorzunehmen. Auch für den vergleichbaren Fall der Legung der Kostennote vor Schluß der Verhandlung (§ 54 Abs 2 ZPO) ist anerkannt, daß das Gericht den Parteien die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennote zu ermöglichen hat und die Verhandlung nicht sofort nach Aufforderung, die Kostennoten zu legen, schließen darf, wenn die Parteienvertreter dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen trachten (9 Ob A 311/88; Fasching, Kommentar II 374). Bei dem vom Beklagten behaupteten Sachverhalt wäre der Vrhandlungsrichter daher verpflichtet gewesen, eine kurze Zeitspanne mit dem Schluß der Verhandlung zuzuwarten.Damit ist aber auf die in der Berufung des Beklagten allein erhobene Mängelrüge einzugehen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn dem Gekündigten zu Unrecht die Rechtswohltat des Paragraph 33, Absatz 2, MRG genommen wurde (SZ 16/196). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte, der einen geschuldeten Teilbetrag anerkannte, durch den Verhandlungsrichter mit einem vorschnellen Schluß der Verhandlung überrumpelt wurde und aus diesem Grund den Differenzbetrag nicht mehr entrichten konnte (Sternberg, Das Mietengesetz, 482). Eine solche Überrumpelung läge vor, wenn der vom Beklagten zur Dartuung der Berechtigung seiner Mängelrüge nach Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zulässigerweise geltend gemachte neue Sachverhalt zuträfe, er habe zwar die erforderlichen Geldmittel nicht bei sich im Gerichtssaal gehabt, wäre aber in der Lage gewesen, sie innerhalb kürzester Zeit (etwa weil sich die Geldtasche in dem in der Nähe geparkten PKW befunden habe) die vollständige Zahlung vorzunehmen. Auch für den vergleichbaren Fall der Legung der Kostennote vor Schluß der Verhandlung (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO) ist anerkannt, daß das Gericht den Parteien die rechtzeitige Fertigstellung der Kostennote zu ermöglichen hat und die Verhandlung nicht sofort nach Aufforderung, die Kostennoten zu legen, schließen darf, wenn die Parteienvertreter dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen trachten (9 Ob A 311/88; Fasching, Kommentar römisch zwei 374). Bei dem vom Beklagten behaupteten Sachverhalt wäre der Vrhandlungsrichter daher verpflichtet gewesen, eine kurze Zeitspanne mit dem Schluß der Verhandlung zuzuwarten.
Der Revision ist Folge zu geben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist aufzuheben. Die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte die vom Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz vorliegen, könnte die Frage, ob den Beklagten an der Nichtzahlung ein grobes Verschulden getroffen habe, abschließend noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht zu dem auch in diesem Punkt widerstreitenden Vorbringen der Parteien keine Feststellungen getroffen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.