Rechtssatz RS0069149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069149
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Norm
MG §21 Abs2 B3
MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2
Rechtssatz
Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.Einer Beschlußfassung nach Paragraph 21, Absatz 2, vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 704/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 704/82
Veröff: MietSlg 34498
- 1 Ob 653/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 653/89
Auch
- 1 Ob 618/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 618/90
nur: Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist. (T1) Veröff: RZ 1991/65 S 202
- 2 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 531/93
Vgl auch
- 9 Ob 12/17f
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 12/17f
Vgl auch; Beisatz: Der in § 33 Abs 2 MRG angeordneten Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn grobes Verschulden an den eingetretenen Zinsrückständen vorliegt. (T2)
- 8 Ob 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 46/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0069149
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00704_8200000_001