Begründung:
Mit Bestandvertrag vom 11.4.1985 hat die klagende Partei an Otto R***** und den Beklagten eine Gaststätte vermietet. Die Mieter verpflichteten sich ausdrücklich, in dem Lokal Musik nur in solcher Lautstärke spielen zu lassen, daß Filmvorführungen im angrenzenden, von der klagenden Partei betriebenen, Kino nicht gestört werden.
Die klagende Partei kündigte am 31.5.1991 diesen Bestandvertrag gerichtlich auf, weil es - unter anderem - durch laute Musikausübung zu schwersten Lärmbelästigungen komme, die eine ordnungsgemäße Benützung des Kinos verhinderten und auch Mitbewohner unzumutbar beeinträchtigen und weil der Beklagte trotz wiederholter Mahnung zum 30.11.1990 noch einen Betrag von 103.298,12 S an Mietzins und Betriebskosten schulde.
Gegen diese Aufkündigung erhob der Beklagte Einwendungen, weil er keinen der geltend gemachten Kündigungstatbestände verwirklicht habe. Die klagende Partei habe auf die Geltendmachung des Kündigungstatbestandes des unleidlichen Verhaltens durch überlaute Musikdarbietungen stillschweigend verzichtet, weil sie sich über Lärmbelästigungen längere Zeit nicht beschwert habe.
In der letzten mündlichen Streitverhandlung vom 5.11.1992 bezahlte der Beklagte aus dem Titel Mietzinsrückstand (Hauptmietzins, Betriebskosten, öffentliche Abgabenverwaltung) einen Betrag von S 100.000, worauf die klagende Partei außer Streit stellte, daß im Rahmen des Kündigungsverfahrens ein Mietzinsrückstand nicht mehr gegeben sei. Wörtlich wurde dazu festgehalten, daß "soweit also ein Mietzinsrückstand als Aufkündigungsgrund geltend gemacht worden sei, seit heute kein Mietzinsrückstand mehr gegeben sei".
Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung auf.
Es hielt neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß der Beklagte seit Beginn des Mietverhältnisses das Lokal in Betriebsform einer Bar, die von 18.00 Uhr bis 04.00 Uhr geöffnet habe, führte. Im Rahmen dieses Barbetriebes sei auch Musik dargeboten worden, deren Geräusche im Kinozuschauerraum jedenfalls hörbar gewesen seien und als störend empfunden werden konnten. Beanstandungen über die Lautstärke der Musik seien erst im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren erfolgt.
Rechtlich führte es aus, daß zwar der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens durch überlaute Musikdarbietungen grundsätzlich verwirklicht worden sei. Die klagende Partei habe aber durch lange Jahre hindurch eine Lärmbelästigung nicht geltend gemacht, sich sohin mit der Lärmbelästigung einverstanden erklärt, sodaß die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes ausgeschlossen sei. Außer Streit stehe auch, daß keinerlei Zahlungsrückstände mehr vorlägen, sodaß auf diesen Kündigungsgrund nicht einzugehen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und erkannte die Aufhebung als zur Gänze rechtswirksam.
Wegen der im Verfahren erfolgten Zahlungen des Mietzinsrückstandes sei auf die Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG Bedacht zu nehmen, wonach der Mieter den als Folge des qualifizierten Zinsrückstandes eingetretenen Räumungsanspruch nur durch den ihm obliegenden Beweis des Fehlens eines groben Verschuldens an dem Rückstand abwehren könne. Komme der Mieter der in seinem Interesse durch die Kündigungsschutzbestimmung des § 33 Abs 2 und 3 MRG statuierten Behauptungslast nicht nach, sei der Räumungsklage bei Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes stattzugeben. Zwar sei außer Streit gestellt worden, daß nach Zahlung eines Betrages von S 100.000 ein Mietzinsrückstand nicht mehr bestehe, doch habe die klagende Partei damit nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG verzichtet. Ein stillschweigender Verzicht der klagenden Partei auf den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens durch überlaute Musikdarbietung liege ebenfalls nicht vor, weil das Zuwarten eines Vermieters mit diesem Kündigungsgrund trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB als Verzicht angesehen werden könnte, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Irgendwelche Umstände, die auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes aufgrund unleidlichen Verhaltens schließen ließen, seien nicht hervorgekommen. Jahrelange Duldung von Lärm könne nicht dazu führen, daß der Vermieter für die weitere gesamte Mietzeit den Lärm weiterhin dulden müsse.Wegen der im Verfahren erfolgten Zahlungen des Mietzinsrückstandes sei auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG Bedacht zu nehmen, wonach der Mieter den als Folge des qualifizierten Zinsrückstandes eingetretenen Räumungsanspruch nur durch den ihm obliegenden Beweis des Fehlens eines groben Verschuldens an dem Rückstand abwehren könne. Komme der Mieter der in seinem Interesse durch die Kündigungsschutzbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG statuierten Behauptungslast nicht nach, sei der Räumungsklage bei Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes stattzugeben. Zwar sei außer Streit gestellt worden, daß nach Zahlung eines Betrages von S 100.000 ein Mietzinsrückstand nicht mehr bestehe, doch habe die klagende Partei damit nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG verzichtet. Ein stillschweigender Verzicht der klagenden Partei auf den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens durch überlaute Musikdarbietung liege ebenfalls nicht vor, weil das Zuwarten eines Vermieters mit diesem Kündigungsgrund trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB als Verzicht angesehen werden könnte, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Irgendwelche Umstände, die auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes aufgrund unleidlichen Verhaltens schließen ließen, seien nicht hervorgekommen. Jahrelange Duldung von Lärm könne nicht dazu führen, daß der Vermieter für die weitere gesamte Mietzeit den Lärm weiterhin dulden müsse.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob jahrelange Nichtgeltendmachung von Lärmbelästigung den Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstelle, nicht vorliege.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob jahrelange Nichtgeltendmachung von Lärmbelästigung den Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG darstelle, nicht vorliege.
Gegen diesen Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag es dahin abzuändern, daß die gerichtliche Aufkündigung aufgehoben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.