Rechtssatz RS0042843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042843
Geschäftszahl
4Ob318/84; 8Ob529/87; 2Ob531/93; 10Ob17/09m
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu einem "vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es allein darum geht, in welchem Sinne eine Äußerung unter den besonderen Umständen eines bestimmten Einzelfalles verstanden werden konnte (und nicht etwa darum, ob sie bei dieser oder jener Auslegung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu einem "vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, wenn es allein darum geht, in welchem Sinne eine Äußerung unter den besonderen Umständen eines bestimmten Einzelfalles verstanden werden konnte (und nicht etwa darum, ob sie bei dieser oder jener Auslegung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 318/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 318/84
- 8 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 529/87
Auch
- 2 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 531/93
- 10 Ob 17/09m
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 17/09m
Auch; Beisatz: Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn es allein darum geht, die Frage der Redlichkeit des Bauführers im konkreten Einzelfall zu beurteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042843
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00318_8400000_002