Rechtssatz RS0078083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078083
Entscheidungsdatum
16.11.1993
Rechtssatz
Im Falle der "Preisdiskriminierung" liegt ein Wettbewerbsverhältnis schon deshalb nicht vor, weil sich dabei der Anbieter und der Nachfrager jeweils nur auf ihren Marktstufen betätigen und daher keine Konkurrenten sind, mögen sich Diskriminierungen auch nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Diskriminierten und auf den Leistungswettbewerb auswirken. Es müssen für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078083
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00118_9300000_006