Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Mit Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, daß dem Sicherungsantrag des Erstgerichtes, soweit der geltend gemachte Anspruch allein aus der Vertragsverletzung abgeleitet wird, nicht stattgegeben werden kann, weil die Klägerin ihre Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO - auf § 381 Z 1 EO hat sie sich zutreffend gar nicht berufen - nicht schlüssig behauptet, geschweige denn bescheinigt hat. Sie hat in erster Instanz behauptet, daß mit der Beklagten bestimmte Liefermengen vereinbart worden seien; demgegenüber habe die Beklagte um 1.949 Implantatteilsätze zu wenig bestellt, so daß ihr ein Umsatz von S 9,264.571,50 entgangen sei (S. 7). Demgegenüber hat aber das Erstgericht festgestellt, daß sich die Beklagte zur Abnahme bestimmter Mengen nicht verpflichtet hatte (S. 87). Schon aus diesem Grund hat daher die Klägerin den geltend gemachten Vermögensnachteil nicht bescheinigt. Ganz abgesehen davon, daß im übrigen der entgangene Umsatz keineswegs mit dem Schaden der Klägerin gleichgesetzt werden kann, da die Produktion auch für die Klägerin mit Kosten verbunden ist, die sie sich bei Unterbleiben der Aufträge der Beklagten spart, sind aber die in der Vergangenheit entstandenen Verluste nicht maßgebend. (Mit Recht hat deshalb die Klägerin in erster Instanz ihren Investitionsaufwand nicht zur Begründung der Gefährdung herangezogen.) Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Welche Nachteile die Klägerin dadurch zu erleiden droht, daß die Beklagte mangels Erlassung der einstweiligen Verfügung auch weiterhin der Anton P***** KG Produktionsaufträge erteilt, wurde weder vorgebracht noch bescheinigt. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig begründet, aus welchem Grund die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, einen etwaigen Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu leisten. Daß ein "Kleinunternehmen mit vier Mitarbeitern" dazu keinesfalls in der Lage sein könnte, trifft nicht zu. Soweit im Revisionsrekurs gemeint wird, die Beklagte müßte jährlich S 10,000.000 ersetzen, entfernt sich die Klägerin damit von ihrem Vorbringen in erster Instanz; im übrigen geht sie auch hier wieder zu Unrecht davon aus, daß ihr Schaden dem entgangenen Umsatz entspreche.Mit Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, daß dem Sicherungsantrag des Erstgerichtes, soweit der geltend gemachte Anspruch allein aus der Vertragsverletzung abgeleitet wird, nicht stattgegeben werden kann, weil die Klägerin ihre Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO - auf Paragraph 381, Ziffer eins, EO hat sie sich zutreffend gar nicht berufen - nicht schlüssig behauptet, geschweige denn bescheinigt hat. Sie hat in erster Instanz behauptet, daß mit der Beklagten bestimmte Liefermengen vereinbart worden seien; demgegenüber habe die Beklagte um 1.949 Implantatteilsätze zu wenig bestellt, so daß ihr ein Umsatz von S 9,264.571,50 entgangen sei (S. 7). Demgegenüber hat aber das Erstgericht festgestellt, daß sich die Beklagte zur Abnahme bestimmter Mengen nicht verpflichtet hatte (S. 87). Schon aus diesem Grund hat daher die Klägerin den geltend gemachten Vermögensnachteil nicht bescheinigt. Ganz abgesehen davon, daß im übrigen der entgangene Umsatz keineswegs mit dem Schaden der Klägerin gleichgesetzt werden kann, da die Produktion auch für die Klägerin mit Kosten verbunden ist, die sie sich bei Unterbleiben der Aufträge der Beklagten spart, sind aber die in der Vergangenheit entstandenen Verluste nicht maßgebend. (Mit Recht hat deshalb die Klägerin in erster Instanz ihren Investitionsaufwand nicht zur Begründung der Gefährdung herangezogen.) Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Welche Nachteile die Klägerin dadurch zu erleiden droht, daß die Beklagte mangels Erlassung der einstweiligen Verfügung auch weiterhin der Anton P***** KG Produktionsaufträge erteilt, wurde weder vorgebracht noch bescheinigt. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig begründet, aus welchem Grund die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, einen etwaigen Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu leisten. Daß ein "Kleinunternehmen mit vier Mitarbeitern" dazu keinesfalls in der Lage sein könnte, trifft nicht zu. Soweit im Revisionsrekurs gemeint wird, die Beklagte müßte jährlich S 10,000.000 ersetzen, entfernt sich die Klägerin damit von ihrem Vorbringen in erster Instanz; im übrigen geht sie auch hier wieder zu Unrecht davon aus, daß ihr Schaden dem entgangenen Umsatz entspreche.
Dem Sicherungsantrag könnte daher nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn der gleichfalls geltend gemachte Rechtsgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zu bejahen und demnach § 24 UWG anzuwenden wäre. Das trifft aber nicht zu:Dem Sicherungsantrag könnte daher nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn der gleichfalls geltend gemachte Rechtsgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) zu bejahen und demnach Paragraph 24, UWG anzuwenden wäre. Das trifft aber nicht zu:
Nach Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 219; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 660 f Rz 694 f zu § 1 dUWG) und ständiger Rechtsprechung (SZ 34/22; ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 93; ÖBl 1972, 149; ÖBl 1980, 65 ua) gibt eine bloße Vertragsverletzung allein grundsätzlich noch keinen Anspruch nach den Bestimmungen des UWG; ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn zur Vertragsverletzung besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. Eine gegen § 1 UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach-Hefermehl aaO).Nach Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 219; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 660 f Rz 694 f zu Paragraph eins, dUWG) und ständiger Rechtsprechung (SZ 34/22; ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 93; ÖBl 1972, 149; ÖBl 1980, 65 ua) gibt eine bloße Vertragsverletzung allein grundsätzlich noch keinen Anspruch nach den Bestimmungen des UWG; ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn zur Vertragsverletzung besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. Eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach-Hefermehl aaO).
Sittenwidrigkeit ist im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstößt (ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 149). Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage planmäßig in rechtswidriger Weise verändert; in einem solchen Fall würde mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jeden Geschäftsverkehrs erschüttert (Hohenecker-Friedl aaO;
Baumbach-Hefermehl aaO 661 Rz 695; SZ 24/150; SZ 34/22; ÖBl 1980, 65;
MR 1988, 203 ua). So wurde als unzulässig gewertet, daß sich ein vertraglich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkter Händler dennoch um Aufträge in einem Gebiet bemüht, für das der Hersteller einem anderen Händler ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt hat (ÖBl 1980, 6), aber auch das Verhalten des Mieters eines Geschäftslokals, der sich beim Abschluß des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, in dem Lokal nur ein ganz bestimmtes Gewerbe zu betreiben, dann aber in Kenntnis des Umstandes, daß diese Verpflichtung dem Schutz eines im selben Haus tätigen Mitbewerbers gegen Konkurrenzierung dienen sollte, seine Vertragspflicht verletzt (ÖBl 1972, 93), oder wenn ein Wettbewerbsverbot "planmäßig" übertreten wird (ÖBl 1980, 71). Ein Unternehmer, der sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse nicht selbständig zu vertreiben, sondern nur für seine Vertragspartner herzustellen, verstößt durch eine Verletzung gerade dieser Vertragspflicht gegen § 1 UWG (SZ 24/150; MR 1988, 203).MR 1988, 203 ua). So wurde als unzulässig gewertet, daß sich ein vertraglich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkter Händler dennoch um Aufträge in einem Gebiet bemüht, für das der Hersteller einem anderen Händler ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt hat (ÖBl 1980, 6), aber auch das Verhalten des Mieters eines Geschäftslokals, der sich beim Abschluß des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, in dem Lokal nur ein ganz bestimmtes Gewerbe zu betreiben, dann aber in Kenntnis des Umstandes, daß diese Verpflichtung dem Schutz eines im selben Haus tätigen Mitbewerbers gegen Konkurrenzierung dienen sollte, seine Vertragspflicht verletzt (ÖBl 1972, 93), oder wenn ein Wettbewerbsverbot "planmäßig" übertreten wird (ÖBl 1980, 71). Ein Unternehmer, der sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse nicht selbständig zu vertreiben, sondern nur für seine Vertragspartner herzustellen, verstößt durch eine Verletzung gerade dieser Vertragspflicht gegen Paragraph eins, UWG (SZ 24/150; MR 1988, 203).
Auch ein Vertragsbruch ist - ebenso wie die Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift - nur dann als sittenwidrig anzusehen, wenn eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige, Verletzung rechtlicher Bindungen vorliegt (MR 1988, 203).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann kann das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden. Die Verletzung der Verpflichtung, ausschließlich der Klägerin den Auftrag zur Produktion bestimmter Implantatteile zu erteilen, bedeutet - entgegen der offenbar vom Erstrichter vertretenen Auffassung (S. 95 f) - nicht den Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrages in der Absicht, sich gegenüber dem Mitbewerber Vorteile zu verschaffen. Mit der Grundsatzvereinbarung zwischen den Parteien wurde ja nicht der Wettbewerb zwischen ihnen geregelt; die Beklagte stand auch nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, sondern wollte vielmehr mit dieser zusammenarbeiten. Aus welchem Grund der Bruch des Vertrages mit einem beauftragten Werkunternehmer schon an sich sittenwidrig sein sollte, ist nicht zu sehen. Auch kann nicht gesagt werden, daß sich die Beklagte durch das Hinwegsetzen über die Ausschließlichkeitsvereinbarung mit der Klägerin einen Vorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern, die ihre Verpflichtungen gegenüber den eigenen Vertragspartnern genau einhalten, erlangen würde.
Dazu kommt noch, daß im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wesentliche Spannungen aufgetreten sind, die Klägerin ihrerseits sich vertragswidrig verhalten hatte, darüber hinaus öfters mit den Lieferungen in erheblichem Verzug war und immer wieder mangelhafte Produkte geliefert hatte (S. 91). Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage ohne Rücksicht auf die Grundsatzvereinbarung mit der Klägerin einen anderen Partner gesucht hat, dann verstößt dies nicht gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbes und damit nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 130 Rz 70 EinlUWG und 142 Rz 105 EinlUWG).Dazu kommt noch, daß im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wesentliche Spannungen aufgetreten sind, die Klägerin ihrerseits sich vertragswidrig verhalten hatte, darüber hinaus öfters mit den Lieferungen in erheblichem Verzug war und immer wieder mangelhafte Produkte geliefert hatte (S. 91). Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage ohne Rücksicht auf die Grundsatzvereinbarung mit der Klägerin einen anderen Partner gesucht hat, dann verstößt dies nicht gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbes und damit nicht gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 130 Rz 70 EinlUWG und 142 Rz 105 EinlUWG).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher, soweit er auf das UWG gegründet ist, zu verneinen, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage bedürfte, ob die Parteien im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand an sich Mitbewerber sind.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.