Rechtssatz RS0078891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078891
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Eine gegen § 1 UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus, diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken.Eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung im weiteren Sinne und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus, diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkungen sich ja auf die Vertragspartner beschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 104/93
- 4 Ob 118/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 118/93
- 4 Ob 46/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 46/95
- 4 Ob 144/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 144/01g
Vgl auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078891
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00104_9300000_002