Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft in erster Linie die Auffassung des Rekursgerichts, daß sie durch den Verkauf von Wintersportbekleidung gegen die mit dem Mietvertrag übernommene Verpflichtung, in diesem Bestandobjekt kein Sportgeschäft zu betreiben, verstoßen habe. Nicht die Aufnahme eines zum Kläger in Wettbewerb tretenden Unternehmens schlechthin sei ihr verboten, sondern nur der Betrieb eines Sportgeschäfts. Sportmode werde aber üblicherweise auch in Bekleidungsgeschäften verkauft.
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß nicht jede (noch so) geringfügige Überschneidung ihres Warenangebotes mit dem von Sportgeschäften schlechthin eine Vertragsverletzung sein muß. Im vorliegenden Fall hat sie aber durch den Verkauf von typischer (Winter-)Sportbekleidung, wie Skianzügen, Anoraks, Schneehemden und Skihandschuhen, Waren in ihr Handelsprogramm aufgenommen, die einen wesentlichen Bestandteil des von Sportgeschäften üblicherweise vertriebenen Warenkatalogs ausmachen. Die von ihr übernommene Verpflichtung, in dem Bestandgegenstand kein Sportgeschäft zu betreiben, hat zweifellos den Zweck, den daraus berechtigten Kläger keiner wesentlichen Konkurrenz durch einen in diesem Bestandgegenstand ausgeübten Geschäftsbetrieb auszusetzen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel führt die Beklagte nichts ins Treffen. Daß der Verkauf von Wintersportbekleidung in einem kleinen Wintersportort durch den Inhaber eines Textilgeschäfts den Wettbewerb eines im selben Ort ansässigen Inhabers eines Sportgeschäfts beeinträchtigt, selbst wenn in dem Konkurrenzunternehmen sonst keine für Sportgeschäfte typischen Artikel vertrieben werden, ist aber evident. Die Beklagte hat daher durch die Aufnahme von Wintersportbekleidung in ihr Handelsprogramm des von ihr in dem Bestandobjekt betriebenen Unternehmens gegen die mit dem Bestandvertrag zu Gunsten eines Dritten übernommene Verpflichtung verstoßen.
Der Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß mit dieser Vertragsverletzung kein Verstoß gegen die Sitten im Sinne des § 1 UWG verbunden sei.Der Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß mit dieser Vertragsverletzung kein Verstoß gegen die Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sei.
Nach Lehre (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 219; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 660 f Rz 694 f zu § 1 dUWG) und ständiger Rechtsprechung (SZ 34/22; ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 93 - Friseur - All - Boutique; ÖBl 1972, 149 - Lampenschirme; ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile) gibt eine bloße Vertragsverletzung allein grundsätzlich noch keinen Anspruch nach den Bestimmungen des UWG; ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn zur Vertragsverletzung besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus ersichtlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. Eine gegen § 1 UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung iwS und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkung sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach/Hefermehl aaO; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile).Nach Lehre (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 219; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 660 f Rz 694 f zu Paragraph eins, dUWG) und ständiger Rechtsprechung (SZ 34/22; ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 93 - Friseur - All - Boutique; ÖBl 1972, 149 - Lampenschirme; ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile) gibt eine bloße Vertragsverletzung allein grundsätzlich noch keinen Anspruch nach den Bestimmungen des UWG; ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn zur Vertragsverletzung besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus ersichtlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. Eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Wettbewerbshandlung ist hingegen eine unerlaubte Handlung iwS und setzt als solche die widerrechtliche Verletzung einer außervertraglichen, sich aus der Sozialordnung ergebenden allgemeinen Rechtspflicht voraus; diese kann sich nicht schon aus einem Vertrag ergeben, dessen obligatorische Wirkung sich ja auf die Vertragspartner beschränken (Baumbach/Hefermehl aaO; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile).
Sittenwidrigkeit ist im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstößt (ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 149 - Lampenschirme; ÖBl 1933, 222 - Implantatteile). Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine (erlaubte) Regelung des Wettbewerbs (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert; in einem solchen Fall würde mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 661 Rz 695; SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63; SZ 34/22; ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile). Das Verhalten des Mieters eines Geschäftslokals, der sich beim Abschluß des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, in dem Lokal nur ein ganz bestimmtes Gewerbe zu betreiben, dann aber in Kenntnis des Umstandes, daß diese Verpflichtung dem Schutz eines im selben Haus tätigen Mitwerbers gegen Konkurrenzierung dienen soll, seine Vertragspflicht verletzt, wurde vom Obersten Gerichtshof schon als sittenwidrig beurteilt (ÖBl 1972, 93 - Friseur - All - Boutique). Auch dieser Entscheidung lag der Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG des durch eine in einem Mietvertrag enthaltene Konkurrenzklausel geschützten Dritten (Betroffenen) zugrunde. Ob in einem solchen Falle jeder Mitbewerber klagebefugt ist (verneinend etwa Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 281), muß allerdings hier nicht beurteilt werden, weil ohnehin der durch den Vertrag geschützte Dritte klagt.Sittenwidrigkeit ist im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstößt (ÖBl 1955, 53; ÖBl 1972, 149 - Lampenschirme; ÖBl 1933, 222 - Implantatteile). Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine (erlaubte) Regelung des Wettbewerbs (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert; in einem solchen Fall würde mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert (Hohenecker/Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 661 Rz 695; SZ 24/150 = ÖBl 1953, 63; SZ 34/22; ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde; ÖBl 1993, 222 - Implantatteile). Das Verhalten des Mieters eines Geschäftslokals, der sich beim Abschluß des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, in dem Lokal nur ein ganz bestimmtes Gewerbe zu betreiben, dann aber in Kenntnis des Umstandes, daß diese Verpflichtung dem Schutz eines im selben Haus tätigen Mitwerbers gegen Konkurrenzierung dienen soll, seine Vertragspflicht verletzt, wurde vom Obersten Gerichtshof schon als sittenwidrig beurteilt (ÖBl 1972, 93 - Friseur - All - Boutique). Auch dieser Entscheidung lag der Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph eins, UWG des durch eine in einem Mietvertrag enthaltene Konkurrenzklausel geschützten Dritten (Betroffenen) zugrunde. Ob in einem solchen Falle jeder Mitbewerber klagebefugt ist (verneinend etwa Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 281), muß allerdings hier nicht beurteilt werden, weil ohnehin der durch den Vertrag geschützte Dritte klagt.
Eine Vertragsverletzung kann zwar insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde). Im vorliegenden Fall enthält aber die maßgebende Klausel im Mietvertrag ein ausdrückliches Konkurrenzverbot; die Auslegung, daß davon auch der Handel mit solchen Artikeln erfaßt ist, die in den Kernbereich von Sportgeschäften fallen, liegt auf der Hand. Schließlich ist aber der Beklagten auch die Absicht, mit dem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gegenüber dem daraus begünstigten Kläger einen Vorteil zu erlangen, zu unterstellen, kennt sie doch ihre Vertragspflicht und hat sie dessen ungeachtet Sportbekleidung in ihr Handelsprogramm aufgenommen, wodurch sie in eindeutiger Weise ihr eigener Wettbewerb gefördert werden sollte.Eine Vertragsverletzung kann zwar insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (ÖBl 1980, 65 - Exportbüro - Wien; MR 1988, 203 - Traktorseilwinde). Im vorliegenden Fall enthält aber die maßgebende Klausel im Mietvertrag ein ausdrückliches Konkurrenzverbot; die Auslegung, daß davon auch der Handel mit solchen Artikeln erfaßt ist, die in den Kernbereich von Sportgeschäften fallen, liegt auf der Hand. Schließlich ist aber der Beklagten auch die Absicht, mit dem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gegenüber dem daraus begünstigten Kläger einen Vorteil zu erlangen, zu unterstellen, kennt sie doch ihre Vertragspflicht und hat sie dessen ungeachtet Sportbekleidung in ihr Handelsprogramm aufgenommen, wodurch sie in eindeutiger Weise ihr eigener Wettbewerb gefördert werden sollte.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Unterlassungsanspruch bejaht. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 ABs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, ABs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.