Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078903×

Rechtssatz RS0078903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078903

Geschäftszahl

3Ob20/55; 4Ob334/64; 4Ob373/71; 4Ob361/76 (4Ob362/76); 4Ob385/77; 4Ob387/77; 4Ob308/78; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob351/86; 4Ob118/89; 4Ob104/93; 4Ob118/93; 4Ob46/95; 4Ob272/98y; 4Ob144/01g

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Rechtssatz

Eine bloße Vertragsverletzung allein gibt noch keinen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstieße.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 20/55
    Veröff: ÖBl 1955,53
  • 4 Ob 334/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 334/64
    Veröff: ÖBl 1965,65
  • 4 Ob 373/71
    Entscheidungstext OGH 25.01.1972 4 Ob 373/71
    Veröff: ÖBl 1972,149
  • 4 Ob 361/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 361/76
    Beisatz: Fliesenparadies (T1) Veröff: GesRZ 1977,59
  • 4 Ob 385/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 385/77
  • 4 Ob 387/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 387/77
  • 4 Ob 308/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 308/78
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77
  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
    Auch; Beisatz: So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T2)
  • 4 Ob 351/86
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 351/86
    Veröff: MR 1988,203
  • 4 Ob 118/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 118/89
    Beis wie T2; Beisatz: "Alpha-Technik" (T3)
  • 4 Ob 104/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 104/93
  • 4 Ob 118/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 118/93
    Auch; Beisatz: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. (T4) Veröff: ÖBl 1993,222
  • 4 Ob 46/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 46/95
    Auch; Beisatz: Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus ersichtlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T5)
  • 4 Ob 272/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 272/98y
    Vgl; Beis wie T5 nur: Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T6)
  • 4 Ob 144/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 144/01g
    Auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078903

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0030OB00020_5500000_002