Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte GmbH, welche bis zum 29. Mai 1984 die Firma "M***T MBH" geführt hatte und damals vom
Zweitbeklagten und vom Drittbeklagten als Geschäftsführer vertreten worden war, war über Josef S*** - einen Landmaschinenhändler in Abtenau, welcher seit vielen Jahren ihr Geschäftspartner ist - mit der klagenden Genossenschaft in Kontakt gekommen. Seit 1979 hatten die Parteien in der Weise zusammengearbeitet, daß die Erstbeklagte für die Klägerin exklusiv Seilwinden, Holzspalter und Rückewagen erzeugte; diese waren von der Klägerin unter der Wort-Bild-Marke "HOLZKNECHT" vertrieben worden, deren Inhaber Josef S*** ist. Seit damals hatte die Klägerin mit der Erstbeklagten jährlich die Exklusivfertigung und Lieferung einer bestimmten Mindestanzahl von Seilwinden für die Holzbearbeitung vereinbart. Die vier verschiedenen Seilwindentypen waren von der Erstbeklagten auf Bestellung der Klägerin erzeugt und nach der Auslastung der Transportmittel geliefert worden. Bis 1982 war die vereinbarte Mindestabnahmemenge von der Klägerin eingehalten, ja sogar noch wesentlich überschritten worden; die Erstbeklagte hatte 1981 707 Seilwinden und 1982 noch 662 Seilwinden erzeugt und geliefert. Zur Mitte eines jeden Jahres hatte man sich getroffen, um die Marktentwicklung im Hinblick auf die zweite Jahreshälfte zu besprechen.
Mitte 1983 wurden die Beklagten von der Klägerin aufmerksam gemacht, daß die Klägerin einen hohen Lagerbestand habe und der Markt für Seilwinden gerade sehr ungünstig sei; man möge vorerst einmal nicht weiterproduzieren, sondern die Herbstmessen abwarten, um dann zu sehen, wie sich die Nachfrage entwickelt. Daraufhin wurde nach Bemühung der Beklagten ein Termin zur näheren Erörterung der Sachlage für den 20. Juli 1983 vereinbart, dann aber von der Klägerin abgesagt. In der Folge gelang es den Beklagten nicht mehr, telefonisch einen Gesprächstermin mit der Klägerin zu erreichen; andere Versuche, mit der Klägerin - z.B. über Telex - in Kontakt zu kommen, wurden von den Beklagten nicht unternommen. Im Jahr 1983 wurden nach Bestellungen der Beklagten nachfolgende Seilwindenlieferungen durchgeführt: Im Jänner 33 Stück, im Februar keine Lieferung, im März 29 Stück, im April 22 Stück, im Mai 36 Stück, im Juni 17 Stück, im Juli 15 Stück, im August 2 Stück und im September 6 Stück.
Als schließlich von der Klägerin keine Aufträge mehr einlangten, das Zubehör- und Halbfertigwarenlager der Beklagten aber einen Wert von S 3 Millionen erreicht hatte, wandte sich die Erstbeklagte Mitte Oktober 1983 mit Prospekten und Briefen direkt an den Kundenkreis der Klägerin sowie überhaupt an den Markt für Holzverarbeitungsmaschinen. Diese Schreiben hatten folgenden Wortlaut:
"ERZEUGUNG - VERKAUF - SERVICE"
von Traktorseilwinden und Holzspaltgeräten
Nachdem wir jahrelang die Konstruktion und Erzeugung der bekannten
"HOLZKNECHT"-Seilwinden
der Typen HS I, HS II, HS III, HS IV, RW 4 und Holzspalter durchgeführt, und über 3.000 Stück das Werk verlassen haben, sehen wir uns veranlaßt, den Verkauf ab sofort selbst zu tätigen. Daß heißt, Sie kaufen direkt beim Erzeuger und durch Großserienfertigung ist es uns möglich, Ihnen wirklich wettbewerbsfähige Preise und Konditionen zu gewähren. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Fachberater gerne zu einer persönlichen Aussprache bzw. praktischen Vorführung zur Verfügung, und unser bekannt rascher Kundendienst wird Sie auch in Zukunft prompt und kulant betreuen.der Typen HS römisch eins, HS römisch zwei, HS römisch drei, HS römisch vier, RW 4 und Holzspalter durchgeführt, und über 3.000 Stück das Werk verlassen haben, sehen wir uns veranlaßt, den Verkauf ab sofort selbst zu tätigen. Daß heißt, Sie kaufen direkt beim Erzeuger und durch Großserienfertigung ist es uns möglich, Ihnen wirklich wettbewerbsfähige Preise und Konditionen zu gewähren. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Fachberater gerne zu einer persönlichen Aussprache bzw. praktischen Vorführung zur Verfügung, und unser bekannt rascher Kundendienst wird Sie auch in Zukunft prompt und kulant betreuen.
Wir hoffen, auch Sie künftig zu unseren Geschäftspartnern zählen zu dürfen, und senden Ihnen auf Wunsch nähere Unterlagen wie Prospekte und Preislisten zu ..."
Die auf den Preislisten der Erstbeklagten angeführten Preise lagen zirka 10 % unter den Verkaufspreisen der Klägerin. Zugleich machte die Erstbeklagte die Klägerin schriftlich darauf aufmerksam, daß sie sich nicht mehr an die Exklusivliefervereinbarung gebunden fühle, weil die Klägerin in den vorausgegangenen Monaten nicht monatlich zirka 25 Stück - also diejenige Menge, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung des vereinbarten Jahreskontingents von 300 Stück auf 12 Monate ergebe - abgenommen habe. Die Erstbeklagte werde ab sofort die von ihr erzeugten Holzbearbeitungsmaschinen selbst verkaufen. Dagegen protestierte die Klägerin sogleich heftig; ihre Aufforderung, die betreffenden Behauptungen sofort zu unterlassen und gegenüber den Adressaten ihrer Rundschreiben zu widerrufen, wurde jedoch von den Beklagten ebenso abgelehnt wie die Abgabe einer Erklärung, daß die Erstbeklagte weiterhin zu dem Exklusivlieferungsvertrag mit der Klägerin stehe.
Da die Erstbeklagte die Ersatzteile den Endverbrauchern direkt geliefert hatte, war sie im Besitz der Kundenlisten der Klägerin. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Direktverkauf an Dritte der von der Erstbeklagten erzeugten und mit einem ausschließlichen Vertriebsrecht der Klägerin versehenen Seilwinden der Typen HS I,a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Direktverkauf an Dritte der von der Erstbeklagten erzeugten und mit einem ausschließlichen Vertriebsrecht der Klägerin versehenen Seilwinden der Typen HS römisch eins,
HS II, HS III und HS IV, des Rückewagens RW 4 und des Holzspalters HSP, welche bisher unter dem Markennamen "HOLZKNECHT" ausschließlich an die Klägerin vertrieben wurden, auch unter anderer Bezeichnung, zu unterlassen undHS römisch zwei, HS römisch drei und HS römisch vier, des Rückewagens RW 4 und des Holzspalters HSP, welche bisher unter dem Markennamen "HOLZKNECHT" ausschließlich an die Klägerin vertrieben wurden, auch unter anderer Bezeichnung, zu unterlassen und
b) der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes
S 250.000,-- s.A. zu zahlen;
außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in drei Fachzeitschriften. Von einer Vertragsverletzung auf ihrer Seite könne keine Rede sein: Die Klägerin sei auch im Jahr 1983 bereit gewesen, bis zum Jahresende die gesamte vereinbarte Mindestmenge von zirka 300 Forstgeräten abzunehmen; sie habe die Erstbeklagte lediglich gebeten, auf Grund hoher Lagerbestände und geänderter Marktverhältnisse die Produktion kurzfristig zu verlangsamen. Auch in den vorausgegangenen Jahren seien die Bestellungen und Lierferungen "schubweise" und mit größeren Intervallen erfolgt, das vereinbarte Jahreskontingent aber im Endeffekt immer abgenommen worden. Mit ihrer Erklärung vom Oktober 1983, ab sofort den Direktverkauf der "HOLZKNECHT"-Geräte selbst zu übernehmen, habe die Erstbeklagte völlig grundlos gegen die vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung und das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen und durch diese sittenwidrige Handlungsweise (§ 1 UWG) der Klägerin großen Schaden zugefügt.außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in drei Fachzeitschriften. Von einer Vertragsverletzung auf ihrer Seite könne keine Rede sein: Die Klägerin sei auch im Jahr 1983 bereit gewesen, bis zum Jahresende die gesamte vereinbarte Mindestmenge von zirka 300 Forstgeräten abzunehmen; sie habe die Erstbeklagte lediglich gebeten, auf Grund hoher Lagerbestände und geänderter Marktverhältnisse die Produktion kurzfristig zu verlangsamen. Auch in den vorausgegangenen Jahren seien die Bestellungen und Lierferungen "schubweise" und mit größeren Intervallen erfolgt, das vereinbarte Jahreskontingent aber im Endeffekt immer abgenommen worden. Mit ihrer Erklärung vom Oktober 1983, ab sofort den Direktverkauf der "HOLZKNECHT"-Geräte selbst zu übernehmen, habe die Erstbeklagte völlig grundlos gegen die vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung und das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen und durch diese sittenwidrige Handlungsweise (Paragraph eins, UWG) der Klägerin großen Schaden zugefügt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Für das Jahr 1983 sei zwischen den Parteien die (Exklusiv-)Lieferung und Abnhame von monatlich 25 Seilwinden vereinbart worden. Die Klägerin habe jedoch bis Juni 1983 erst 142 Stück abgenommen und der Erstbeklagten zugleich mitteilen lassen, daß mit weiteren Bestellungen nicht mehr zu rechnen sei. Da sie im August und im September 1983 tatsächlich nur je 1 Stück bestellt habe, habe sich für die Erstbeklagte, welche bereits für rund S 4,6 Millionen Zubehörteile und Material bei den Lieferanten bestellt und gekauft hatte, eine existenzbedrohende Situation ergeben. Da die Erstbeklagte angesichts dieses vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin habe annehmen müssen, daß die Klägerin die zugesagte Abnahme nicht mehr einhalten wolle, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als selbst auf den Markt zu gehen und zugleich mit Schreiben vom 12. Oktober 1983 die Vereinbarung mit der Klägerin aufzukündigen. Beim unmittelbaren Vertrieb ihrer Erzeugnisse habe die Erstbeklagte jedoch den Markennamen "HOLZKNECHT" nie benützt. Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil im Sinne des Unterlassungs- und des Veröffentlichungsbegehrens. Bei der Vereinbarung der Parteien habe es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag gehandelt, welcher im Fall von Erfüllungsmängeln nach § 918 ABGB zu beurteilen sei. Die Beklagten seien etwa 4 1/2 Monate nach der Erklärung eines Erfüllungsmangels, nämlich der nicht zeitgerechten Abnahme von Seilwinden, vom Vertrag zurückgetreten, ohne der Klägerin eine Nachfrist zu setzen oder sie wenigstens darauf hinzuweisen, daß bei einem Unterbleiben der Bestellung während der Sommermonate nicht nur gewisse betriebsinterne Probleme auftreten könnten, sondern daß sie darin auch einen Erfüllungsmangel erblickten. In der Unterlassung einer Nachfristsetzung und dem scheinbaren Akzeptieren der wesentlichen Verlangsamung der Bestellungen durch die Klägerin im Verein mit dem Bruch der Exklusivliefervereinbarung sei ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG zu sehen. Das Berufungsgericht wies das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Nach Lehre und Rechtsprechung könnten Dauerschuldverhältnisse - zu welchen auch Unterlassungspflichten zählten - aus wichtigen Gründen, die eine Fortführung des Schuldverhältnisses unzumutbar machten, vorzeitig aufgelöst werden. Ob sich die Klägerin tatsächlich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das die Erstbeklagte zur sofortigen Aufkündigung des Vertrages berechtigte, brauche aber nicht näher untersucht zu werden, weil die Klägerin nicht etwa Zuhaltung des Vertrages verlange, sondern einen auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend mache. Ein Vertragsbruch verstoße nur dann gegen die guten Sitten, wenn sich diese Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergebe, so vor allem dann, wenn er in der Absicht begangen werde, die Vertragstreue der Mitbewerber in verwerflicher Weise zum eigenen Vorteil auszunützen. Ein geschäftliches Verhalten, das durch Mißachtung freiwillig übernommener Pflichten dem Gegner gegenüber Vorteile erzielen wolle, sei immer unlauter, weil es mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine der wesentlichsten Grundlagen jedes Geschäftsverkehrs erschüttere.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Für das Jahr 1983 sei zwischen den Parteien die (Exklusiv-)Lieferung und Abnhame von monatlich 25 Seilwinden vereinbart worden. Die Klägerin habe jedoch bis Juni 1983 erst 142 Stück abgenommen und der Erstbeklagten zugleich mitteilen lassen, daß mit weiteren Bestellungen nicht mehr zu rechnen sei. Da sie im August und im September 1983 tatsächlich nur je 1 Stück bestellt habe, habe sich für die Erstbeklagte, welche bereits für rund S 4,6 Millionen Zubehörteile und Material bei den Lieferanten bestellt und gekauft hatte, eine existenzbedrohende Situation ergeben. Da die Erstbeklagte angesichts dieses vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin habe annehmen müssen, daß die Klägerin die zugesagte Abnahme nicht mehr einhalten wolle, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als selbst auf den Markt zu gehen und zugleich mit Schreiben vom 12. Oktober 1983 die Vereinbarung mit der Klägerin aufzukündigen. Beim unmittelbaren Vertrieb ihrer Erzeugnisse habe die Erstbeklagte jedoch den Markennamen "HOLZKNECHT" nie benützt. Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil im Sinne des Unterlassungs- und des Veröffentlichungsbegehrens. Bei der Vereinbarung der Parteien habe es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag gehandelt, welcher im Fall von Erfüllungsmängeln nach Paragraph 918, ABGB zu beurteilen sei. Die Beklagten seien etwa 4 1/2 Monate nach der Erklärung eines Erfüllungsmangels, nämlich der nicht zeitgerechten Abnahme von Seilwinden, vom Vertrag zurückgetreten, ohne der Klägerin eine Nachfrist zu setzen oder sie wenigstens darauf hinzuweisen, daß bei einem Unterbleiben der Bestellung während der Sommermonate nicht nur gewisse betriebsinterne Probleme auftreten könnten, sondern daß sie darin auch einen Erfüllungsmangel erblickten. In der Unterlassung einer Nachfristsetzung und dem scheinbaren Akzeptieren der wesentlichen Verlangsamung der Bestellungen durch die Klägerin im Verein mit dem Bruch der Exklusivliefervereinbarung sei ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu sehen. Das Berufungsgericht wies das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Nach Lehre und Rechtsprechung könnten Dauerschuldverhältnisse - zu welchen auch Unterlassungspflichten zählten - aus wichtigen Gründen, die eine Fortführung des Schuldverhältnisses unzumutbar machten, vorzeitig aufgelöst werden. Ob sich die Klägerin tatsächlich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das die Erstbeklagte zur sofortigen Aufkündigung des Vertrages berechtigte, brauche aber nicht näher untersucht zu werden, weil die Klägerin nicht etwa Zuhaltung des Vertrages verlange, sondern einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend mache. Ein Vertragsbruch verstoße nur dann gegen die guten Sitten, wenn sich diese Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergebe, so vor allem dann, wenn er in der Absicht begangen werde, die Vertragstreue der Mitbewerber in verwerflicher Weise zum eigenen Vorteil auszunützen. Ein geschäftliches Verhalten, das durch Mißachtung freiwillig übernommener Pflichten dem Gegner gegenüber Vorteile erzielen wolle, sei immer unlauter, weil es mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine der wesentlichsten Grundlagen jedes Geschäftsverkehrs erschüttere.
Gehe man von diesen Grundsätzen aus, dann wäre die Verletzung einer Alleinvertriebsbindung grundsätzlich ein Verstoß gegen § 1 UWG, weil eine solche Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkender Vertrag anzusehen sei und gerade diese Wettbewerbsbeschränkung mißachtet werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine solche Sittenwidrigkeit auf der Seite der Beklagten deshalb zu verneinen, weil auch die Klägerin ihrer vertraglichen Abnahmeverpflichtung nicht pünktlich und nicht ausreichend nachgekommen sei. Unter diesen Umständen könne die Vorgangsweise der Beklagten, welche den Vertrieb seither selbst durchführe, nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden. Anlaß und Zweck des Verhaltens der Beklagten sei es nicht gewesen, der Klägerin Kunden abspenstig zu machen und sie dadurch zu schädigen, sondern das bereits erheblich angewachsene Warenlager abzubauen und die eigene Produktion der Erstbeklagten aufrechtzuerhalten. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Vertragszuhaltung hätte, brauche nicht untersucht zu werden, weil sie ausschließlich einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG geltend mache. Im übrigen bedürfe es entgegen der Meinung des Erstgerichtes bei der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen grundsätzlich keiner Nachfristsetzung, so daß auch deren Unterlassung nicht sittenwidrig sein könne.Gehe man von diesen Grundsätzen aus, dann wäre die Verletzung einer Alleinvertriebsbindung grundsätzlich ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, weil eine solche Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkender Vertrag anzusehen sei und gerade diese Wettbewerbsbeschränkung mißachtet werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine solche Sittenwidrigkeit auf der Seite der Beklagten deshalb zu verneinen, weil auch die Klägerin ihrer vertraglichen Abnahmeverpflichtung nicht pünktlich und nicht ausreichend nachgekommen sei. Unter diesen Umständen könne die Vorgangsweise der Beklagten, welche den Vertrieb seither selbst durchführe, nicht als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden. Anlaß und Zweck des Verhaltens der Beklagten sei es nicht gewesen, der Klägerin Kunden abspenstig zu machen und sie dadurch zu schädigen, sondern das bereits erheblich angewachsene Warenlager abzubauen und die eigene Produktion der Erstbeklagten aufrechtzuerhalten. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Vertragszuhaltung hätte, brauche nicht untersucht zu werden, weil sie ausschließlich einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG geltend mache. Im übrigen bedürfe es entgegen der Meinung des Erstgerichtes bei der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen grundsätzlich keiner Nachfristsetzung, so daß auch deren Unterlassung nicht sittenwidrig sein könne.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.