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Entscheidung 4 Ob 308/78×

Entscheidung 4 Ob 308/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob308/78

Entscheidungsdatum

07.02.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Samsegger, Dr. Friedl und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei „B*“, Zeitschriften-Verlags-Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Be*, Zeitschriften-Verlags Gesellschaft m.b.H., *, 2.) W*, Verleger, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans Nemetz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert für einstweilige Verfügung 100.000,-- S) über den Berichtigungsantrag der beklagten Parteien in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, hat der Oberste Gerichtshof den von den beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem dieses die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte, vom Erstgericht abgewiesene einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung erlassen hatte, erhobenen Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen. Nach der Aktenlage war die Rekursentscheidung den beklagten Parteien am 25. August 1977 zugestellt, der Revisionsrekurs von diesen jedoch erst am 3. September 1977 zur Post gegeben worden.

Nach Zustellung dieser Entscheidung brachten die beklagten Parteien beim Erstgericht einen Antrag auf Berichtigung des in der Einlaufstelle dieses Gerichtes auf dem Revisionsrekurs über die Postaufgabe angebrachten Vermerkes „3.9.1977“ auf „2.9.1977“ ein. Der Revisionsrekurs sei nämlich tatsächlich nicht am 3. September, sondern schon am 2. September 1977 zur Post gegeben worden. Die beklagten Parteien beantragten ferner, den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der seine Entscheidung vom 11. Oktober 1977 „als nichtig aufheben“ und über den Revisionsrekurs sachlich entscheiden möge. In eventu beantragten die beklagten Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses.

Das Erstgericht berichtigte hierauf den Vermerk über die Postaufgabe im beantragten Sinn, weil es auf Grund des vorgelegten Postaufgabescheines in Verbindung mit den Angaben des Beklagtenvertreters und dessen Gattin als erwiesen annahm, daß die Postaufgabe bereits am 2. September 1977 vorgenommen worden sei.

Damit ist aber für die beklagten Parteien nichts gewonnen, denn für eine Korrektur der Entscheidung vom 11. Oktober 1977 durch den Obersten Gerichtshof – zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist er nicht zuständig vergleiche dazu aber EvBl 1971/40) – fehlt eine gesetzliche Grundlage. Zu denken wäre hier allenfalls an einen Berichtigungsbeschluß. Berichtigungsfähig im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO sind aber neben den hier nicht in Betracht kommenden Schreib- und Rechenfehlern nur offenkundige Irrtümer des Gerichtes. Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhang für das Gericht und die Parteien in dem Sinn ohne weiteres ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (Fasching römisch drei, 810). Da sich im vorliegenden Fall aus dem Akteninhalt ergab, daß der Revisionsrekurs am 3. September 1977 zur Post gegeben worden war, liegt eine Diskrepanz zwischen Entscheidungswillen und dem Inhalt der Entscheidung nicht vor. Die Entscheidung ist vielmehr durch die in ihr angeführten Gründe gedeckt, während diese Gründe im Akteninhalt, wie er dem Obersten Gerichtshof im Zeitpunkt der Fällung vorlag, ihre Rechtfertigung finden. Für eine Berichtigung fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen (EvBl 1971/40; 1 Ob 122/71).

Der Antrag der beklagten Parteien stellt sich seinem Inhalt und dem angestrebten Ziel nach als ein auf Reassümierung gerichteter Antrag dar, in dem nicht eine versäumte Prozeßhandlung, sondern die verfehlte Behandlung eines in Wahrheit fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels im Sinne einer Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Für eine solche Entscheidung fehlt aber gleichfalls eine gesetzliche Grundlage. Da die Bestimmung des Paragraph 522, Absatz eins, ZPO die hier nicht vorhandene Möglichkeit der Erhebung eines (zulässigen) und damit grundsätzlich den Rechtszug an eine Oberinstanz voraussetzt (Paragraph 522, Absatz 2, ZPO) und nur ein solcher Rekurs zur Aufhebung einer Entscheidung ausnahmsweise schon durch das Gericht, das diese angefochtene (unrichtige) Entscheidung erlassen hat, führen kann, ist auch unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle, wie sie in einem ähnlichen Fall in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 618/53 versucht wurde, für die beklagten Parteien nichts zu gewinnen (EvBl 1971/40; 1 Ob 122/71).

Im übrigen fehlt dem Antrag der beklagten Parteien das Rechtsschutzinteresse. Das Rekursgericht hat nämlich die Vollziehung der von ihm in Abänderung der abweislichen Entscheidung des Erstgerichtes erlassenen einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 250.000,--S abhängig gemacht. Dieser Betrag wurde innerhalb der Frist von einem Monat (Paragraph 396, EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung nach der Aktenlage von der klagenden Partei nicht erlegt, so daß gemäß dem Paragraph 396, EO die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden ist. Die einstweilige Verfügung verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden (Heller-Berger-Stix, EO4, 2870; SZ 42/73; ÖBl 1974, 63; 6 Ob 539/77; 4 Ob 379/77 ua).

Der vom Obersten Gerichtshof aus den dargelegten Gründen als verspätet zurückgewiesene Revisionsrekurs wäre daher, selbst wenn er als rechtzeitig erhoben behandelt werden könnte, mangels Beschwer der beklagten Parteien unzulässig.

Textnummer

E801086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00306.78.0207.000

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002192 Rechtssatz 15.10.1963Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Reku …
RS0005352 Rechtssatz 23.01.1952Zivilrecht
Hat das Gericht vor Bewilligung einer einstweiligen Verfügung - unrichtigerweise - Zeugen im Rechtshilfeweg vernehmen lassen, so sind die Beweisergebnisse gleichwohl zu berücksichtigen.
RS0005656 Rechtssatz 13.05.1964Zivilrecht
Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 3 …
RS0078846 Rechtssatz 27.09.1977Zivilrecht
Wenn sich die Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes bezieht und diese in einer Weise verletzt wird, um dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert, so bedeutet eine …
RS0078872 Rechtssatz 11.07.1968Undefined
Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.
RS0078903 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
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