Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Zur Abweisung des Sicherungsantrages zu lit a führt der Revisionsrekurs im wesentlichen aus, es fehlten Feststellungen darüber, daß die Beklagten bis zum 13.9.1988 Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger bezogen hätten; das Erstgericht hätte auch feststellen müssen, daß die Beklagten danach keine Waren mehr vom Kläger bezogen haben. Aus der Bestellung des Erstbeklagten zum Geschäftsführer der Zweitbeklagten und der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an der Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten ergebe sich nicht die vom Rekursgericht angenommene Zustimmung des Klägers zur Aufnahme von Geschäften, mit denen dem Kläger direkt Konkurrenz gemacht werde. Auch aus dem satzungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens der Zweitbeklagten dürfe dieser Schluß nicht gezogen werden. Lit a des Sicherungsantrages sei schon deshalb berechtigt, weil die Beklagten Geräte aus dem Verkaufsprogramm des Klägers vor dem 13.9.1988 ausschließlich vom Kläger gekauft hätten. Dem ist folgendes zu erwidern:Zur Abweisung des Sicherungsantrages zu Litera a, führt der Revisionsrekurs im wesentlichen aus, es fehlten Feststellungen darüber, daß die Beklagten bis zum 13.9.1988 Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger bezogen hätten; das Erstgericht hätte auch feststellen müssen, daß die Beklagten danach keine Waren mehr vom Kläger bezogen haben. Aus der Bestellung des Erstbeklagten zum Geschäftsführer der Zweitbeklagten und der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an der Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten ergebe sich nicht die vom Rekursgericht angenommene Zustimmung des Klägers zur Aufnahme von Geschäften, mit denen dem Kläger direkt Konkurrenz gemacht werde. Auch aus dem satzungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens der Zweitbeklagten dürfe dieser Schluß nicht gezogen werden. Lit a des Sicherungsantrages sei schon deshalb berechtigt, weil die Beklagten Geräte aus dem Verkaufsprogramm des Klägers vor dem 13.9.1988 ausschließlich vom Kläger gekauft hätten. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die ausdrückliche Feststellung, daß die Beklagten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers auch ausschließlich beim Kläger bezogen haben, ist schon deshalb entbehrlich, weil sich daraus allein noch keine ausschließliche Abnahmeverpflichtung der Beklagten ergibt; nur eine solche könnte aber das beantragte Verbot rechtfertigen. Davon und von dem weiteren Umstand, daß die Beklagten nunmehr keine Waren mehr vom Kläger beziehen, sind aber die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht ohnedies ausgegangen. Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Es trifft zwar zu, daß die Bestellung des Erstbeklagten zum Geschäftsführer der Zweitbeklagten und die Übertragung der Geschäftsanteile an den Erstbeklagten durch den Kläger - welche Willenserklärungen des Klägers zu einer Zeit gesetzt wurden, in der die Zweitbeklagte noch sämtliche Waren des Verkaufsprogrammes des Klägers auch vom Kläger bezogen hat - ebensowenig wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten irgendwelche Schlüsse darauf zulassen, ob der Kläger damit auch der Aufnahme direkter Konkurrenzgeschäfte durch die Beklagten zugestimmt hat. Daraus und aus dem weiteren Umstand, daß die Beklagten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger bezogen haben, ist aber noch nichts im Sinne einer Stattgebung des Sicherungsantrages lit a zu gewinnen. Der Kläger stützt diesen Teil des Sicherungsantrages auf das mit dem Erstbeklagten vereinbarte Konkurrenzverbot und auf das UWG. Soweit der Kläger das Verbot aus einer Vertragsverletzung ableitet, könnte eine einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 1 und 2 EO bewilligt werden. Eine Gefährdung seines Anspruchs hat aber der Kläger nicht einmal behauptet; sie ist auch nicht bescheinigt.Die ausdrückliche Feststellung, daß die Beklagten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers auch ausschließlich beim Kläger bezogen haben, ist schon deshalb entbehrlich, weil sich daraus allein noch keine ausschließliche Abnahmeverpflichtung der Beklagten ergibt; nur eine solche könnte aber das beantragte Verbot rechtfertigen. Davon und von dem weiteren Umstand, daß die Beklagten nunmehr keine Waren mehr vom Kläger beziehen, sind aber die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht ohnedies ausgegangen. Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Es trifft zwar zu, daß die Bestellung des Erstbeklagten zum Geschäftsführer der Zweitbeklagten und die Übertragung der Geschäftsanteile an den Erstbeklagten durch den Kläger - welche Willenserklärungen des Klägers zu einer Zeit gesetzt wurden, in der die Zweitbeklagte noch sämtliche Waren des Verkaufsprogrammes des Klägers auch vom Kläger bezogen hat - ebensowenig wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten irgendwelche Schlüsse darauf zulassen, ob der Kläger damit auch der Aufnahme direkter Konkurrenzgeschäfte durch die Beklagten zugestimmt hat. Daraus und aus dem weiteren Umstand, daß die Beklagten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger bezogen haben, ist aber noch nichts im Sinne einer Stattgebung des Sicherungsantrages Litera a, zu gewinnen. Der Kläger stützt diesen Teil des Sicherungsantrages auf das mit dem Erstbeklagten vereinbarte Konkurrenzverbot und auf das UWG. Soweit der Kläger das Verbot aus einer Vertragsverletzung ableitet, könnte eine einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer eins und 2 EO bewilligt werden. Eine Gefährdung seines Anspruchs hat aber der Kläger nicht einmal behauptet; sie ist auch nicht bescheinigt.
Soweit dieser Anspruch aber auch auf das UWG gestützt ist, war folgendes zu erwägen: Wettbewerbshandlungen, die einem Mitbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinem Konkurrenten verschaffen sollen, daß er rechtliche, durch Gesetz oder Vertrag festgelegte Bindungen bricht, können gegen § 1 UWG verstoßen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 855 Rz 567 zu § 1 dUWG). Der Bruch einer vertraglichen Verpflichtung ist an sich noch nicht unlauter; er verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich seine Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt, so vor allem daraus, daß er in der Absicht erfolgt, die Vertragstreue der Konkurrenten in verwerflicher Weise zum eigenen Vorteil auszunützen (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 219; Baumbach-Hefermehl aaO 893 Rz 642 zu § 1 dUWG; MR 1988, 203). Die Verletzung von Konkurrenzklauseln, welche an sich nicht sittenwidrig sind (SZ 24/184, EvBl 1983/12), erschöpft sich nach der Rechtsprechung nicht im vertraglichen Unrecht, sondern begründet darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 1 UWG (SZ 24/150; WBl. 1987, 13). Konkurrenzklauseln sind jedoch im Zweifel einschränkend auszulegen (SZ 25/320; ÖBl 1962, 107); um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen, muß in subjektiver Hinsicht auch die Absicht vorliegen, dadurch den Vertragspartner zu schädigen (ÖBl 1968, 80; MR 1988, 203). Davon kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil eine Vertriebsbindung zwischen den Streitteilen nicht festgestellt werden konnte und der Kläger eine "Liefersperre" verhängt hat. Umstände, welche diese Liefersperre gerechtfertigt hätten, hat das Verfahren nicht ergeben. In der Weigerung, eine noch nicht fällige Rechnung zu zahlen, kann jedenfalls keine solche Rechtfertigung liegen. Bestand aber keine Verpflichtung der Beklagten, die Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger zu beziehen, dann kann auch die Umgehung einer berechtigten Liefersperre nicht sittenwidrig sein. Da nicht feststeht, daß die Beklagten von der Aufhebung der Liefersperre verständigt worden sind, kann das Verbot auch nicht darauf gegründet werden, daß die Beklagten trotz der Aufhebung der Liefersperre weiterhin keine Waren vom Kläger bezogen haben. Auf die nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz gewonnenen Kenntnisse der Beklagten kommt es dabei nicht an. Der Sicherungsantrag lit a ist somit nicht berechtigt.Soweit dieser Anspruch aber auch auf das UWG gestützt ist, war folgendes zu erwägen: Wettbewerbshandlungen, die einem Mitbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinem Konkurrenten verschaffen sollen, daß er rechtliche, durch Gesetz oder Vertrag festgelegte Bindungen bricht, können gegen Paragraph eins, UWG verstoßen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 855 Rz 567 zu Paragraph eins, dUWG). Der Bruch einer vertraglichen Verpflichtung ist an sich noch nicht unlauter; er verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn sich seine Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt, so vor allem daraus, daß er in der Absicht erfolgt, die Vertragstreue der Konkurrenten in verwerflicher Weise zum eigenen Vorteil auszunützen (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 219; Baumbach-Hefermehl aaO 893 Rz 642 zu Paragraph eins, dUWG; MR 1988, 203). Die Verletzung von Konkurrenzklauseln, welche an sich nicht sittenwidrig sind (SZ 24/184, EvBl 1983/12), erschöpft sich nach der Rechtsprechung nicht im vertraglichen Unrecht, sondern begründet darüber hinaus auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (SZ 24/150; WBl. 1987, 13). Konkurrenzklauseln sind jedoch im Zweifel einschränkend auszulegen (SZ 25/320; ÖBl 1962, 107); um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu begründen, muß in subjektiver Hinsicht auch die Absicht vorliegen, dadurch den Vertragspartner zu schädigen (ÖBl 1968, 80; MR 1988, 203). Davon kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil eine Vertriebsbindung zwischen den Streitteilen nicht festgestellt werden konnte und der Kläger eine "Liefersperre" verhängt hat. Umstände, welche diese Liefersperre gerechtfertigt hätten, hat das Verfahren nicht ergeben. In der Weigerung, eine noch nicht fällige Rechnung zu zahlen, kann jedenfalls keine solche Rechtfertigung liegen. Bestand aber keine Verpflichtung der Beklagten, die Waren aus dem Verkaufsprogramm des Klägers ausschließlich vom Kläger zu beziehen, dann kann auch die Umgehung einer berechtigten Liefersperre nicht sittenwidrig sein. Da nicht feststeht, daß die Beklagten von der Aufhebung der Liefersperre verständigt worden sind, kann das Verbot auch nicht darauf gegründet werden, daß die Beklagten trotz der Aufhebung der Liefersperre weiterhin keine Waren vom Kläger bezogen haben. Auf die nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz gewonnenen Kenntnisse der Beklagten kommt es dabei nicht an. Der Sicherungsantrag Litera a, ist somit nicht berechtigt.
Teilweise im Recht ist der Revisionsrekurs jedoch, soweit er die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrages zu lit b bekämpft. Zutreffend weist der Kläger hier in seinem Rechtsmittel darauf hin, daß die Beklagten die von der Firma G*** gelieferten, mit der Bezeichnung "Alpha Technik" versehenen Schutzgasschweißgeräte (mit der weiteren Bezeichnung "E*** Maschinen") vertrieben haben. Das Argument des Rekursgerichtes, dem Kläger sei keine Bescheinigung dafür gelungen, daß die Beklagten Waren, die sie nicht von ihm gekauft hatten, unter dieser Bezeichnung vertrieben hätten, trifft daher nicht zu. Nach den ausdrücklichen, auch vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen trugen die der Zweitbeklagten von der Firma G*** gelieferten Schutzgasschweißgeräte ein Schild mit dem Zeichen "Alpha Technik". Daß der Kläger von der Firma G*** derartige Geräte fertigen und mit der Bezeichnung "Alpha Technik" versehen ließ, berechtigt Dritte nicht, derartige von der Firma G*** erworbene Geräte mit dieser Bezeichnung weiterzuveräußern. Ebensowenig trifft es zu, daß kein Vorbringen über ein dem Kläger zustehendes Schutzrecht im Sinne des § 9 UWG erstattet worden wäre. Der Kläger hat schon in der Klage behauptet, daß er im geschäftlichen Verkehr unter der "Gesellschaftsbezeichnung Alpha Technik" auftritt, und zum Sicherungsantrag ausdrücklich ausgeführt, daß dieses Kennzeichen als Geschäftsbezeichnung für sein Unternehmen verwendet wurde. Das Erstgericht hat diese, durch eine Reihe von Urkunden gedeckte Feststellung auch getroffen. Daß ein bestimmtes Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG von einem Dritten zwar nicht zur Bezeichnung seines Unternehmens, aber als Warenkennzeichen verwendet wird, schließt den Schutz des § 9 UWG nicht aus. Bei Kollisionen zwischen den einzelnen Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 9 UWG entscheidet immer nur die Priorität (Hohenecker-Friedl aaO 43, 53 f; ÖBl 1980, 132 und 134).Teilweise im Recht ist der Revisionsrekurs jedoch, soweit er die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrages zu Litera b, bekämpft. Zutreffend weist der Kläger hier in seinem Rechtsmittel darauf hin, daß die Beklagten die von der Firma G*** gelieferten, mit der Bezeichnung "Alpha Technik" versehenen Schutzgasschweißgeräte (mit der weiteren Bezeichnung "E*** Maschinen") vertrieben haben. Das Argument des Rekursgerichtes, dem Kläger sei keine Bescheinigung dafür gelungen, daß die Beklagten Waren, die sie nicht von ihm gekauft hatten, unter dieser Bezeichnung vertrieben hätten, trifft daher nicht zu. Nach den ausdrücklichen, auch vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen trugen die der Zweitbeklagten von der Firma G*** gelieferten Schutzgasschweißgeräte ein Schild mit dem Zeichen "Alpha Technik". Daß der Kläger von der Firma G*** derartige Geräte fertigen und mit der Bezeichnung "Alpha Technik" versehen ließ, berechtigt Dritte nicht, derartige von der Firma G*** erworbene Geräte mit dieser Bezeichnung weiterzuveräußern. Ebensowenig trifft es zu, daß kein Vorbringen über ein dem Kläger zustehendes Schutzrecht im Sinne des Paragraph 9, UWG erstattet worden wäre. Der Kläger hat schon in der Klage behauptet, daß er im geschäftlichen Verkehr unter der "Gesellschaftsbezeichnung Alpha Technik" auftritt, und zum Sicherungsantrag ausdrücklich ausgeführt, daß dieses Kennzeichen als Geschäftsbezeichnung für sein Unternehmen verwendet wurde. Das Erstgericht hat diese, durch eine Reihe von Urkunden gedeckte Feststellung auch getroffen. Daß ein bestimmtes Unternehmenskennzeichen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG von einem Dritten zwar nicht zur Bezeichnung seines Unternehmens, aber als Warenkennzeichen verwendet wird, schließt den Schutz des Paragraph 9, UWG nicht aus. Bei Kollisionen zwischen den einzelnen Unternehmenskennzeichen im Sinne des Paragraph 9, UWG entscheidet immer nur die Priorität (Hohenecker-Friedl aaO 43, 53 f; ÖBl 1980, 132 und 134).
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerks, für das § 80 UrhG nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß § 9 Abs. 1 UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 9 Abs. 3 UWG sind registrierte Marken und andere zur Unterscheidung des Unternehmens bestimmte Geschäftsabzeichen und Einrichtungen, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den im § 9 Abs. 1 UWG genannten Unternehmenskennzeichen gleichgestellt. Die besondere - vom Namen und von der Firma verschiedene - Bezeichnung eines Unternehmens genießt diesen Schutz also nur unter der Voraussetzung, daß sie geeignet und dafür bestimmt ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb seines Benützers hinzuweisen, also Namensfunktion hat (Hohenecker-Friedl aaO 45). Reine Gattungsbezeichnungen sind - ohne Verkehrsgeltung für den Benützer - nicht schutzfähig (Baumbach-Hefermehl aaO 1717 f Rz 104 und 107 zu § 16 dUWG). Die Bezeichnung "Technik" als Kurzform für "technisches Unternehmen" allein hat zwar keine Namensfunktion für ein technisches Unternehmen; sie ist eine bloße Gattungsbezeichnung. Die Kombination mit dem weiteren, dem griechischen Alphabet entnommenen Buchstaben "Alpha", welcher nicht als Gattungsbezeichnung für bestimmte Techniken oder technische Geräte angesehen wird (siehe Brockhaus Enzyklopädie, Stichwort Alpha), ist aber durchaus geeignet, das damit bezeichnete Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Es liegt auch auf der Hand, daß die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG als Warenzeichen geeignet ist, in den beteiligten Verkehrskreisen Verwechslungen hervorzurufen. Da der Kläger das Unternehmenskennzeichen "Alpha Technik" schon länger benützt als die Zweitbeklagte, kann er sich erfolgreich gegen die Verwendung dieses Kennzeichens durch die Beklagten zur Wehr setzen.Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerks, für das Paragraph 80, UrhG nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG sind registrierte Marken und andere zur Unterscheidung des Unternehmens bestimmte Geschäftsabzeichen und Einrichtungen, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den im Paragraph 9, Absatz eins, UWG genannten Unternehmenskennzeichen gleichgestellt. Die besondere - vom Namen und von der Firma verschiedene - Bezeichnung eines Unternehmens genießt diesen Schutz also nur unter der Voraussetzung, daß sie geeignet und dafür bestimmt ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb seines Benützers hinzuweisen, also Namensfunktion hat (Hohenecker-Friedl aaO 45). Reine Gattungsbezeichnungen sind - ohne Verkehrsgeltung für den Benützer - nicht schutzfähig (Baumbach-Hefermehl aaO 1717 f Rz 104 und 107 zu Paragraph 16, dUWG). Die Bezeichnung "Technik" als Kurzform für "technisches Unternehmen" allein hat zwar keine Namensfunktion für ein technisches Unternehmen; sie ist eine bloße Gattungsbezeichnung. Die Kombination mit dem weiteren, dem griechischen Alphabet entnommenen Buchstaben "Alpha", welcher nicht als Gattungsbezeichnung für bestimmte Techniken oder technische Geräte angesehen wird (siehe Brockhaus Enzyklopädie, Stichwort Alpha), ist aber durchaus geeignet, das damit bezeichnete Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Es liegt auch auf der Hand, daß die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG als Warenzeichen geeignet ist, in den beteiligten Verkehrskreisen Verwechslungen hervorzurufen. Da der Kläger das Unternehmenskennzeichen "Alpha Technik" schon länger benützt als die Zweitbeklagte, kann er sich erfolgreich gegen die Verwendung dieses Kennzeichens durch die Beklagten zur Wehr setzen.
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich allerdings noch nicht die Berechtigung des gesamten Sicherungsbegehrens zu lit b, nämlich Waren unter der Bezeichnung "Alpha" oder "Alpha Technik" zu vertreiben, sofern die entsprechenden Waren nicht vom Kläger zugekauft wurden. Sofern der Beklagte nämlich technische Geräte, die vom Kläger stammen, aber nicht unmittelbar vom Kläger gekauft wurden, mit diesem Kennzeichen vertreibt, verstößt er nicht gegen Kennzeichenrechte des Klägers. Das Warenzeichenrecht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Waren weiter vertrieben werden (ÖBl 1974, 14; SZ 47/15). Unter diesem Gesichtspunkt liegt aber auch keine Verletzung der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens vor, wenn sie vom Berechtigten auch zur Kennzeichnung seiner Waren verwendet wurde. Der Anspruch ist daher nur soweit berechtigt, als technische Geräte, die nicht vom Kläger stammen, unter dieser Bezeichnung vertrieben wurden. Der Schutz des § 9 UWG reicht nur so weit, als die Gefahr von Verwechslungen gegeben ist. Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr überhaupt nicht angenommen werden (Hohenecker-Friedl aaO). Der Kläger, der nur technische Geräte vertreibt, kann daher den Beklagten nicht verbieten, Waren schlechthin unter dieser Bezeichnung zu vertreiben. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs haften der Erstbeklagte als tätiger Geschäftsführer, die Zweitbeklagte aber als Inhaberin des Unternehmens, in deren Betrieb die Verletzung begangen wurde (§ 18 UWG).Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich allerdings noch nicht die Berechtigung des gesamten Sicherungsbegehrens zu Litera b,, nämlich Waren unter der Bezeichnung "Alpha" oder "Alpha Technik" zu vertreiben, sofern die entsprechenden Waren nicht vom Kläger zugekauft wurden. Sofern der Beklagte nämlich technische Geräte, die vom Kläger stammen, aber nicht unmittelbar vom Kläger gekauft wurden, mit diesem Kennzeichen vertreibt, verstößt er nicht gegen Kennzeichenrechte des Klägers. Das Warenzeichenrecht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Waren weiter vertrieben werden (ÖBl 1974, 14; SZ 47/15). Unter diesem Gesichtspunkt liegt aber auch keine Verletzung der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens vor, wenn sie vom Berechtigten auch zur Kennzeichnung seiner Waren verwendet wurde. Der Anspruch ist daher nur soweit berechtigt, als technische Geräte, die nicht vom Kläger stammen, unter dieser Bezeichnung vertrieben wurden. Der Schutz des Paragraph 9, UWG reicht nur so weit, als die Gefahr von Verwechslungen gegeben ist. Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr überhaupt nicht angenommen werden (Hohenecker-Friedl aaO). Der Kläger, der nur technische Geräte vertreibt, kann daher den Beklagten nicht verbieten, Waren schlechthin unter dieser Bezeichnung zu vertreiben. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs haften der Erstbeklagte als tätiger Geschäftsführer, die Zweitbeklagte aber als Inhaberin des Unternehmens, in deren Betrieb die Verletzung begangen wurde (Paragraph 18, UWG).
Das Mehrbegehren, den Beklagten das Vertreiben von waren mit dem Kennzeichen des Unternehmens des Klägers schlechthin zu verbieten, aber auch dann, wenn sie nicht vom Kläger zugekauft wurden, war dagegen abzuweisen.
Der Kläger kommt im Revisionsrekurs nicht mehr auf die Verwendung seiner Bedienungsanleitungen zurück; ob durch deren Verwendung in seine Kennzeichenrechte eingegriffen wurde, war daher nicht zu prüfen.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung der dem Anteil seines Obsiegens entsprechenden Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs. 1 EO. Die Beklagten haben die Abweisung von rund 3/4 des Sicherungsantrages erreicht; sie haben daher 1/4 der Kosten des gesamten Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO). Soweit sie allerdings im Provisorialverfahren siegreich waren, haben sie Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Anteils der Kosten des gesamten Provisorialverfahrens (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs. 1 ZPO).Der Kostenvorbehalt in Ansehung der dem Anteil seines Obsiegens entsprechenden Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Beklagten haben die Abweisung von rund 3/4 des Sicherungsantrages erreicht; sie haben daher 1/4 der Kosten des gesamten Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO). Soweit sie allerdings im Provisorialverfahren siegreich waren, haben sie Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Anteils der Kosten des gesamten Provisorialverfahrens (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO).