Begründung:
Die Klägerin macht in ihrer Klage gegen den Beklagten in erster Linie den Anspruch geltend, eine Tätigkeit als Geschäftsführer der „F*-Handelsgesellschaft m.b.H.“ zu unterlassen. Die weiters in der Klage geltend gemachten Ansprüche betreffen das Provisorialverfahren nicht.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten auf den Gesellschaftsvertrag, wonach der Beklagte als ihr Kommanditist vereinbarungsgemäß das Konkurrenzverbot im Sinne des § 112 HGB zu beachten habe. Der Beklagte habe die „F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG“ am 29. 11. 1974 zusammen mit anderen Gesellschaftern gegründet, an deren Komplementärgesellschaft, der „F*-Handelsgesellschaft m.b.H.“, der Beklagte zu 75 % beteiligt sei. Er sei der einzige Geschäftsführer dieser Komplementärgesellschaft. Der Beklagte beabsichtige, als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaften eine Fliesenhalle im Oktober 1975 zu eröffnen. Die Klägerin verkaufe unter anderem auch Plastikfliesen verschiedener Art, aber auch Teppichböden, die geeignet seien, keramische Fliesen zu ersetzen. Sie beabsichtige auch, keramische Fliesen in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen. Der Beklagte verletze durch seine Tätigkeit in den genannten Gesellschaften das Konkurrenzverbot laut Punkt XXIII des Gesellschaftsvertrages.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten auf den Gesellschaftsvertrag, wonach der Beklagte als ihr Kommanditist vereinbarungsgemäß das Konkurrenzverbot im Sinne des Paragraph 112, HGB zu beachten habe. Der Beklagte habe die „F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG“ am 29. 11. 1974 zusammen mit anderen Gesellschaftern gegründet, an deren Komplementärgesellschaft, der „F*-Handelsgesellschaft m.b.H.“, der Beklagte zu 75 % beteiligt sei. Er sei der einzige Geschäftsführer dieser Komplementärgesellschaft. Der Beklagte beabsichtige, als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaften eine Fliesenhalle im Oktober 1975 zu eröffnen. Die Klägerin verkaufe unter anderem auch Plastikfliesen verschiedener Art, aber auch Teppichböden, die geeignet seien, keramische Fliesen zu ersetzen. Sie beabsichtige auch, keramische Fliesen in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen. Der Beklagte verletze durch seine Tätigkeit in den genannten Gesellschaften das Konkurrenzverbot laut Punkt römisch 23 des Gesellschaftsvertrages.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, wendete den Mangel der Passivlegitimation ein, weil er nicht selbst Komplementär der F*-Gesellschaft m.b.H. & Co KG sei, und führte aus, er habe das vertragliche Konkurrenzverbot nicht verletzt, weil die Klägerin nicht mit keramischen Fliesen handle. Er habe nach Niederlegung der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 6. 12. 1974 über seine Pläne zur Gründung des „F*“ offen gesprochen und die übrigen Gesellschafter hätten diese widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Weiters wird Verjährung eingewendet, da die 3-Monatsfrist nach § 113 Abs 3 HGB vor Klagseinbringung verstrichen sei. Die Ausweitung des vertraglichen Konkurrenzverbotes auf den Handel mit keramischen Fliesen sei unter den vorliegenden Umständen sittenwidrig und dem Beklagten unzumutbar. Es werde daher auch schikanöse Rechtsausübung eingewendet.Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, wendete den Mangel der Passivlegitimation ein, weil er nicht selbst Komplementär der F*-Gesellschaft m.b.H. & Co KG sei, und führte aus, er habe das vertragliche Konkurrenzverbot nicht verletzt, weil die Klägerin nicht mit keramischen Fliesen handle. Er habe nach Niederlegung der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 6. 12. 1974 über seine Pläne zur Gründung des „F*“ offen gesprochen und die übrigen Gesellschafter hätten diese widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Weiters wird Verjährung eingewendet, da die 3-Monatsfrist nach Paragraph 113, Absatz 3, HGB vor Klagseinbringung verstrichen sei. Die Ausweitung des vertraglichen Konkurrenzverbotes auf den Handel mit keramischen Fliesen sei unter den vorliegenden Umständen sittenwidrig und dem Beklagten unzumutbar. Es werde daher auch schikanöse Rechtsausübung eingewendet.
Zur Sicherung des erhobenen Unterlassungsanspruches beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, wonach dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites die Unterlassung jeder Tätigkeit als Geschäftsführer der F*-Handelsgesellschaft m.b.H. aufgetragen werden soll, welche auf die Eröffnung oder Durchführung des Handels mit keramischen Fliesen im Rahmen der F*-Handelsgesellschaft & Co KG in V* gerichtet ist. Sie führte dazu aus, sie habe ihren Geschäftsbetrieb auch auf keramische Fliesen ausgedehnt und den Einzelhandel am 14. 4. 1976 aufgenommen. Die Verletzung des Konkurrenzverbotes durch den Beklagten sei nunmehr jedenfalls gegeben. Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG habe eine Halle in V* errichtet und deren Eröffnung für den 29. 4. 1976 angekündigt. Dadurch sei der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gefährdet, wenn die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten die Eröffnung des Detailverkaufes und eine Konkurrenzierung der Klägerin bewirke. In eventu wird das Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG gestützt. Der Bruch des Konkurrenzverbotes sei auch sittenwidrig im Sinne dieses Gesetzes. Der Beklagte verletze planmäßig das Konkurrenzverbot, indem er eine Verkaufshalle errichte und eröffnen wolle, wobei der Verkauf in Form einer Diskonthalle durchgeführt werde, was ebenfalls gegen Punkt XXIII des Gesellschaftsvertrages verstoße. Diese Halle liege auch nur circa 150 m von der Halle der Klägerin entfernt. Er versuche fachkundiges Personal der Klägerin abzuwerben.Zur Sicherung des erhobenen Unterlassungsanspruches beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, wonach dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites die Unterlassung jeder Tätigkeit als Geschäftsführer der F*-Handelsgesellschaft m.b.H. aufgetragen werden soll, welche auf die Eröffnung oder Durchführung des Handels mit keramischen Fliesen im Rahmen der F*-Handelsgesellschaft & Co KG in V* gerichtet ist. Sie führte dazu aus, sie habe ihren Geschäftsbetrieb auch auf keramische Fliesen ausgedehnt und den Einzelhandel am 14. 4. 1976 aufgenommen. Die Verletzung des Konkurrenzverbotes durch den Beklagten sei nunmehr jedenfalls gegeben. Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG habe eine Halle in V* errichtet und deren Eröffnung für den 29. 4. 1976 angekündigt. Dadurch sei der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gefährdet, wenn die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten die Eröffnung des Detailverkaufes und eine Konkurrenzierung der Klägerin bewirke. In eventu wird das Unterlassungsbegehren auf Paragraph eins, UWG gestützt. Der Bruch des Konkurrenzverbotes sei auch sittenwidrig im Sinne dieses Gesetzes. Der Beklagte verletze planmäßig das Konkurrenzverbot, indem er eine Verkaufshalle errichte und eröffnen wolle, wobei der Verkauf in Form einer Diskonthalle durchgeführt werde, was ebenfalls gegen Punkt römisch 23 des Gesellschaftsvertrages verstoße. Diese Halle liege auch nur circa 150 m von der Halle der Klägerin entfernt. Er versuche fachkundiges Personal der Klägerin abzuwerben.
Der Beklagte beantragte, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen, in eventu vom Erlag einer Kaution von S 2.000.000,— (gemäß § 390 Abs 1 EO), mindestens jedoch S 800.000,— (gemäß § 390 Abs 2 EO) abhängig zu machen. Er wendete ein, die Gesellschafter der Klägerin hätten einen Beschluss auf Änderung ihres bisher tatsächlich betriebenen Unternehmensgegenstandes, des Handels mit Teppichen und sonstigen textilen Bodenbelägen, nicht gefasst. Der Beklagte sei als Kommanditist der Klägerin von einer solchen Absicht der Geschäftsführung nicht in Kenntnis gesetzt worden; auch eine Genehmigung durch den Beirat, den Betriebsgegenstand derart zu ändern, liege nicht vor, obwohl sie gemäß Punkt XX Abs 1 Z 4 des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben sei; es hätten aber nicht nur die Beiratsmitglieder, sondern alle Gesellschafter an der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsgegenstandes mitwirken müssen. Bei der Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen im T*land durch die Klägerin handle es sich um eine taktische, aus prozessualen Gründen gegen den Beklagten unternommene Handlung. Aus diesem Grund werde die Einrede der Schikane und des Verstoßes gegen Treu und Glauben erhoben.Der Beklagte beantragte, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen, in eventu vom Erlag einer Kaution von S 2.000.000,— (gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO), mindestens jedoch S 800.000,— (gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO) abhängig zu machen. Er wendete ein, die Gesellschafter der Klägerin hätten einen Beschluss auf Änderung ihres bisher tatsächlich betriebenen Unternehmensgegenstandes, des Handels mit Teppichen und sonstigen textilen Bodenbelägen, nicht gefasst. Der Beklagte sei als Kommanditist der Klägerin von einer solchen Absicht der Geschäftsführung nicht in Kenntnis gesetzt worden; auch eine Genehmigung durch den Beirat, den Betriebsgegenstand derart zu ändern, liege nicht vor, obwohl sie gemäß Punkt römisch zwanzig Absatz eins, Ziffer 4, des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben sei; es hätten aber nicht nur die Beiratsmitglieder, sondern alle Gesellschafter an der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsgegenstandes mitwirken müssen. Bei der Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen im T*land durch die Klägerin handle es sich um eine taktische, aus prozessualen Gründen gegen den Beklagten unternommene Handlung. Aus diesem Grund werde die Einrede der Schikane und des Verstoßes gegen Treu und Glauben erhoben.
Auch die Gefährdung des Anspruches wurde bestritten; soweit sich die Klägerin auf das UWG berufe, liege eine unzulässige Klagsänderung vor. Der Anspruch nach dem UWG sei aber auch wegen Ablauf der 6-monatigen Frist des § 20 UWG verjährt, da die Verjährung am 6. 12. 1974, spätestens jedoch am 8. 9. 1975, zu laufen begonnen habe.Auch die Gefährdung des Anspruches wurde bestritten; soweit sich die Klägerin auf das UWG berufe, liege eine unzulässige Klagsänderung vor. Der Anspruch nach dem UWG sei aber auch wegen Ablauf der 6-monatigen Frist des Paragraph 20, UWG verjährt, da die Verjährung am 6. 12. 1974, spätestens jedoch am 8. 9. 1975, zu laufen begonnen habe.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Dabei nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Klägerin existiere seit 1. 1. 1974. Der Beklagte sei bis zum 23. 8. 1975 Geschäftsführer der Komplementärgesellschafterin der Klägerin, der A*Gesellschaft m.b.H. gewesen. Der Beklagte sei seit Gründung der Klägerin deren Kommanditist mit einer Einlage von derzeit S 1.100.000,—. Das Vertragsverhältnis des Beklagten mit den übrigen Gesellschaftern der Klägerin sei in einem „Fusions- und Gesellschaftsvertrag“ geregelt, der unter anderem folgende Vertragspunkte enthalte:
„III. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art in jeder rechtlich erlaubten Form, insbesondere aber in der Form der Warenabgabe in großen Einkaufszentren, sogenannten Diskonthallen, sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen des In- und Auslandes.
XIX. 1) Zur Kontrolle und Unterstützung der Geschäftsführung wird ein Beirat bestellt. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, ...römisch neunzehn. 1) Zur Kontrolle und Unterstützung der Geschäftsführung wird ein Beirat bestellt. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, ...
XX. 1) Dem Beirat obliegt die Zustimmung zu nachstehenden und den im Punkt XXI festgelegten Maßnahmen, wobei diese zu unterbleiben haben, wenn der Beirat seine Zustimmung nicht erteilt:römisch zwanzig. 1) Dem Beirat obliegt die Zustimmung zu nachstehenden und den im Punkt römisch 21 festgelegten Maßnahmen, wobei diese zu unterbleiben haben, wenn der Beirat seine Zustimmung nicht erteilt:
… Änderungen des Betriebsgegenstandes,..…
3. Der Beirat ist von der Geschäftsführung mindestens einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn ein Beiratsmitglied oder ein Ersatzmitglied es verlangt. Abstimmungen unter den Beiratsmitgliedern können auch schriftlich erfolgen. Im übrigen gelten für den Beirat die Bestimmungen des Aktiengesetzes betreffend den Aufsichtsrat; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der Geschäftsführung zur Unterrichtung des Beirats. Alle Gesellschafter sind von Beiratssitzungen zu verständigen; es steht ihnen frei, an den Sitzungen teilzunehmen oder einen mit schriftlichem Auftrag legitimierten Vertreter zu entsenden.
XXIII. 1) Alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten und die Organe von Gesellschaftern trifft ein Konkurrenzverbot im Sinne des § 112 HGB für das Gebiet der Republik Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:römisch 23 . 1) Alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten und die Organe von Gesellschaftern trifft ein Konkurrenzverbot im Sinne des Paragraph 112, HGB für das Gebiet der Republik Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
2) Jede Geschäftsausweitung, die mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft auf einer Branchenebene liegt und dem ausdrücklich hervorgehobenen Gesellschaftszweck (Warenabgabe in großen Einkaufszentren und Beteiligung an gleichartigen Unternehmen) entspricht, hat durch die Kommanditgesellschaft zu erfolgen.
3) Sind für die Geschäftsausweitung Nachschüsse erforderlich, ist vom Komplementär eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über einen Antrag des Komplementärs mit einer Mehrheit von mindestens 50 % des Gesellschaftskapitals Nachschüsse der Gesellschafter beschließen kann.
…………..
7. Erhält ein Antrag auf Nachschüsse in der Gesellschafterversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, sind die Gesellschafter, die für die geplante Geschäftsausweitung gestimmt haben, vom Konkurrenzverbot für dieses Vorhaben befreit.
8. Sind für die Geschäftsausweitung Nachschüsse nicht erforderlich und hat der Beirat die Geschäftsausweitung im Sinne von Punkt XX. Abs 1 Z 4 nicht genehmigt, sind die Kommanditisten vom Konkurrenzverbot ebenfalls befreit.“8. Sind für die Geschäftsausweitung Nachschüsse nicht erforderlich und hat der Beirat die Geschäftsausweitung im Sinne von Punkt römisch zwanzig. Absatz eins, Ziffer 4, nicht genehmigt, sind die Kommanditisten vom Konkurrenzverbot ebenfalls befreit.“
Der Beklagte sei Gesellschafter und Geschäftsführer der am 14. 11. 1974 gegründeten und am 28. 11. 1974 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu HRB 17.065 eingetragenen F*gesellschaft m.b.H.; deren Betriebsgegenstand sei: „Groß- und Kleinhandel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Fliesen, sonstigen keramischen Erzeugnissen und sanitären Einrichtungsgegenständen, sowie die Beteiligung an Gesellschaften zur Förderung dieses Zweckes.“
Der Beklagte sei des weiteren Kommanditist der am 29. 11. 1974 gegründeten F*-Handelsgesellschaft m.b.H & Co KG, deren Komplementärin die vorgenannte Gesellschaft sei. Der Betriebsgegenstand der Kommanditgesellschaft sei der gleiche, wie der ihrer Komplementärin, Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. hätte schon bis November 1975 Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des Geschäftsbetriebes durch die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG durchgeführt, ohne daß diese jedoch bereits mit ihrer Geschäftstätigkeit begonnen hätte. Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG habe am 26. 2. 1976 bereits den Detailhandel mit keramischen Fliesen aufgenommen, handle jedoch nicht mit Plastikfliesen. Sie habe am 29. 4. 1976 ihre Verkaufs- und Ausstellungshalle in V* eröffnet. Diese Halle liege in nächster Nähe der Verkaufsräume des „T*landes“, der Klägerin, Die Klägerin habe bis 14. 4. 1976 neben ihrer Haupttätigkeit, dem Handel mit Teppichen und Bodenbelägen, nur den Handel mit Plastikfliesen, nicht aber auch mit keramischen Fliesen ausgeübt. Erst am 14. 4. 1976 habe sie den Handel mit keramischen Fliesen aufgenommen und zu diesem Zweck von der Firma Q* Fliesen im Gesamtwert von cirka S 600.000,— angekauft. Weder im Zeitpunkt der Geschäftsausweitung durch Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen, noch auch im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei auf Seiten der Klägerin die für eine derartige Änderung des Betriebsgegenstandes gemäß Punkt XX. Abs 1 Z 4 ihres Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung des Beirates vorgelegen. Vielmehr sei der Beirat der Klägerin für das Geschäftsjahr 1976 erst in der Gesellschafterversammlung vom 26. 4. 1976 gewählt worden. Er habe die durch die Geschäftsführung der Klägerin vorgenommene Aufnahme der keramischen Fliesen in das Verkaufsprogramm der Klägerin erst mit Beschluss vom 3. 5. 1976 genehmigt. Von der Beiratssitzung am 3. 5. 1976 sei der Beklagte entgegen Punkt XX. Abs 3 des Gesellschaftsvertrages nicht verständigt worden, sodaß er daran nicht habe teilnehmen können. Dies, obwohl er mit Brief vom 27. 4. 1976 gegen die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes durch Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen brieflich protestiert und darin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß eine derartige Maßnahme weder vom Beirat noch von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden sei.Der Beklagte sei des weiteren Kommanditist der am 29. 11. 1974 gegründeten F*-Handelsgesellschaft m.b.H & Co KG, deren Komplementärin die vorgenannte Gesellschaft sei. Der Betriebsgegenstand der Kommanditgesellschaft sei der gleiche, wie der ihrer Komplementärin, Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. hätte schon bis November 1975 Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des Geschäftsbetriebes durch die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG durchgeführt, ohne daß diese jedoch bereits mit ihrer Geschäftstätigkeit begonnen hätte. Die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG habe am 26. 2. 1976 bereits den Detailhandel mit keramischen Fliesen aufgenommen, handle jedoch nicht mit Plastikfliesen. Sie habe am 29. 4. 1976 ihre Verkaufs- und Ausstellungshalle in V* eröffnet. Diese Halle liege in nächster Nähe der Verkaufsräume des „T*landes“, der Klägerin, Die Klägerin habe bis 14. 4. 1976 neben ihrer Haupttätigkeit, dem Handel mit Teppichen und Bodenbelägen, nur den Handel mit Plastikfliesen, nicht aber auch mit keramischen Fliesen ausgeübt. Erst am 14. 4. 1976 habe sie den Handel mit keramischen Fliesen aufgenommen und zu diesem Zweck von der Firma Q* Fliesen im Gesamtwert von cirka S 600.000,— angekauft. Weder im Zeitpunkt der Geschäftsausweitung durch Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen, noch auch im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei auf Seiten der Klägerin die für eine derartige Änderung des Betriebsgegenstandes gemäß Punkt römisch zwanzig. Absatz eins, Ziffer 4, ihres Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung des Beirates vorgelegen. Vielmehr sei der Beirat der Klägerin für das Geschäftsjahr 1976 erst in der Gesellschafterversammlung vom 26. 4. 1976 gewählt worden. Er habe die durch die Geschäftsführung der Klägerin vorgenommene Aufnahme der keramischen Fliesen in das Verkaufsprogramm der Klägerin erst mit Beschluss vom 3. 5. 1976 genehmigt. Von der Beiratssitzung am 3. 5. 1976 sei der Beklagte entgegen Punkt römisch zwanzig. Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages nicht verständigt worden, sodaß er daran nicht habe teilnehmen können. Dies, obwohl er mit Brief vom 27. 4. 1976 gegen die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes durch Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen brieflich protestiert und darin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß eine derartige Maßnahme weder vom Beirat noch von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden sei.
Nach Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer der A* Gesellschaft m.b.H. am 23. 8. 1975 sei die Frage, in welcher Branche sich der, als Gründer des Unternehmens „T*land“ bekannte, Beklagte weiterhin kaufmännisch betätigen werde, sogar in der Presse aufgeworfen worden. Nachdem der Beklagte im November 1974 die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. und die F*-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG gegründet habe, habe er gegenüber Dr. H* J*, der weiterhin als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin fungiert habe, keinen Hehl daraus gemacht, daß er einen Detailhandel mit keramischen Fliesen nach Art des T*landes aufzunehmen gedenke. Dr. H* J* sei sogar bemüht gewesen, dem Beklagten die Miete eines für dieses Vorhaben geeigneten Objektes zu vermitteln. Er habe auch den Inhalt der Gesellschaftsverträge über die beiden vom Beklagten neugegründeten Gesellschaften gekannt. Am 6. 12. 1974 habe eine Gesellschafterversammlung der Klägerin stattgefunden, bei der es um Fragen der Bilanz der Klägerin für 1973 gegangen sei. An dieser Gesellschafterversammlung hätten alle Gesellschafter der Klägerin, sei es persönlich oder durch mit Spezialvollmacht ausgewiesene Vertreter, teilgenommen, sodaß kein Stimmberechtigter gefehlt habe. Vor Beendigung dieser Versammlung sei durch Dipl.-Ing. H*, dem Vermögensverwalter des Stiftes A*, das stiller Gesellschafter der Klägerin sei, die Frage aufgeworfen worden, was der Beklagte künftighin tun werde. Der Beklagte habe darauf vor den Versammelten erklärt, daß er die beiden F*-Gesellschaften gegründet habe und einen Detailhandel mit keramischen Fliesen und Sanitärartikeln aufzumachen beabsichtige. Dipl.-Ing. H* habe an ihn die Frage gerichtet, ob der Beklagte noch Gesellschafter suche, beziehungsweise ob man sich da beteiligen könnte. Die Mitteilungen des Beklagten seien von allen Anwesenden ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen worden. Diese Haltung sei bis zur Einbringung der Unterlassungsklage beibehalten worden. Vor Klagseinbringung sei der Beklagte von der Klägerin und deren Gesellschaftern nie aufgefordert worden, seine Tätigkeit im Rahmen der F*-Gesellschaften zu unterlassen.
Der Beklagte habe auch den bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Tischler G* S* nicht abgeworben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es liege keine unzulässige Klagsänderung darin, daß die Klägerin den Anspruch auf einstweilige Verfügung auch auf § 1 UWG stütze, da ihr dies im Provisorialverfahren freistehe. Auf Grund des vereinbarten Konkurrenzverbotes entsprechend § 112 Abs 1 HGB 1. Fall gelte das Verbot des Geschäftemachens im Handelszweig der Gesellschaft auch für den Beklagten als Kommanditisten der Klägerin. Der vom Konkurrenzverbot betroffene Gesellschafter dürfe daher Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft auch nicht als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. tätigen. Ob die Tätigkeit des Gesellschafters unter das Konkurrenzverbot falle, sei nach den von der Klägerin tatsächlich getätigten Geschäften zu beurteilen. Übe die Gesellschaft bestimmte Geschäfte nicht aus und habe sie auch nicht die Absicht, sie in absehbarer Zeit aufzunehmen, dann könne der Gesellschafter diese Geschäfte betreiben, ohne dabei gegen das Konkurrenzverbot zu verstoßen. Er müsse sie aber einstellen, wenn sich die Gesellschaft entschließe, diese Geschäfte entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu betreiben. Daraus folge, daß der jeweils aktuelle Wirkungsbereich des vereinbarten Konkurrenzverbotes durch ein entsprechend vertragskonformes Verhalten der Klägerin gestaltet werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es liege keine unzulässige Klagsänderung darin, daß die Klägerin den Anspruch auf einstweilige Verfügung auch auf Paragraph eins, UWG stütze, da ihr dies im Provisorialverfahren freistehe. Auf Grund des vereinbarten Konkurrenzverbotes entsprechend Paragraph 112, Absatz eins, HGB 1. Fall gelte das Verbot des Geschäftemachens im Handelszweig der Gesellschaft auch für den Beklagten als Kommanditisten der Klägerin. Der vom Konkurrenzverbot betroffene Gesellschafter dürfe daher Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft auch nicht als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. tätigen. Ob die Tätigkeit des Gesellschafters unter das Konkurrenzverbot falle, sei nach den von der Klägerin tatsächlich getätigten Geschäften zu beurteilen. Übe die Gesellschaft bestimmte Geschäfte nicht aus und habe sie auch nicht die Absicht, sie in absehbarer Zeit aufzunehmen, dann könne der Gesellschafter diese Geschäfte betreiben, ohne dabei gegen das Konkurrenzverbot zu verstoßen. Er müsse sie aber einstellen, wenn sich die Gesellschaft entschließe, diese Geschäfte entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu betreiben. Daraus folge, daß der jeweils aktuelle Wirkungsbereich des vereinbarten Konkurrenzverbotes durch ein entsprechend vertragskonformes Verhalten der Klägerin gestaltet werden könne.
Da die Klägerin seit 14. 4. 1976 den Handel mit keramischen Fliesen aufgenommen habe, komme es nunmehr auch darauf an, ob sie bei jenen Handlungen, deren Setzung eine Änderung des aktuellen Wirkungsbereiches des Konkurrenzverbotes bewirken konnten, in vertragskonformer Weise vorgegangen sei, das heißt die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eingehalten habe. Dies sei nicht der Fall, da die Änderung des Betriebsgegenstandes am 14. 4. 1976 ohne vorangehende Zustimmung des Beirates gemäß Punkt XX. Abs 1 Z 4 des Gesellschaftsvertrages erfolgt sei. Auch die am 3. 5. 1976 erfolgte nachträgliche Beschlussfassung sei nicht vertragskonform, weil entgegen Punkt XX. Abs 3 des Gesellschaftsvertrages die Verständigung des Beklagten nicht erfolgt sei. Daher sei die Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen durch die Klägerin dem Beklagten gegenüber vertragswidrig und wirkungslos. Die Berufung auf das vertragliche Konkurrenzverbot verstoße gegen Treu und Glauben, weshalb der Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.Da die Klägerin seit 14. 4. 1976 den Handel mit keramischen Fliesen aufgenommen habe, komme es nunmehr auch darauf an, ob sie bei jenen Handlungen, deren Setzung eine Änderung des aktuellen Wirkungsbereiches des Konkurrenzverbotes bewirken konnten, in vertragskonformer Weise vorgegangen sei, das heißt die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eingehalten habe. Dies sei nicht der Fall, da die Änderung des Betriebsgegenstandes am 14. 4. 1976 ohne vorangehende Zustimmung des Beirates gemäß Punkt römisch zwanzig. Absatz eins, Ziffer 4, des Gesellschaftsvertrages erfolgt sei. Auch die am 3. 5. 1976 erfolgte nachträgliche Beschlussfassung sei nicht vertragskonform, weil entgegen Punkt römisch zwanzig. Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages die Verständigung des Beklagten nicht erfolgt sei. Daher sei die Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen durch die Klägerin dem Beklagten gegenüber vertragswidrig und wirkungslos. Die Berufung auf das vertragliche Konkurrenzverbot verstoße gegen Treu und Glauben, weshalb der Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.
Eine Beschlussfassung aller Gesellschafter der Klägerin zur Änderung des Unternehmensgegenstandes der Klägerin sei allerdings nicht erforderlich gewesen, weil der Gesellschaftsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen habe.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aber auch deswegen zu verneinen, weil der Beklagte seinen Mitgesellschaftern am 6. 12. 1974 dargelegt habe, daß er die F*-Gesellschaften gegründet habe und den Detailhandel mit keramischen Fliesen aufzunehmen beabsichtige. Der widerspruchslosen Kenntnisnahme durch die Mitgesellschafter komme die Wirkung zu, daß der Anspruch auf Unterlassung verjährt sei oder ein Verzicht auf Geltendmachung des Konkurrenzverbotes aus dem Verhalten des Beklagten darin zu erblicken sei.
Die Klägerin habe auch die Gefährdung des Anspruches nicht entsprechend ausgeführt. Da durch die einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren vorgegriffen würde, sei Voraussetzung für deren Erlassung die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor, da der Beklagte im konkurrenzverbotsfreien Raum gehandelt habe. Daß er seine unternehmerische Tätigkeit in einer „Diskonthalle“ durchführe, die in nächster Nähe des Betriebes der Klägerin gelegen sei, verstoße nicht gegen § 1 UWG. Ebensowenig könnte, die im übrigen nicht bescheinigte, Abwerbung des G* S* die Erlassung der einstweiligen Verfügung begründen.Die Klägerin habe auch die Gefährdung des Anspruches nicht entsprechend ausgeführt. Da durch die einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren vorgegriffen würde, sei Voraussetzung für deren Erlassung die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege nicht vor, da der Beklagte im konkurrenzverbotsfreien Raum gehandelt habe. Daß er seine unternehmerische Tätigkeit in einer „Diskonthalle“ durchführe, die in nächster Nähe des Betriebes der Klägerin gelegen sei, verstoße nicht gegen Paragraph eins, UWG. Ebensowenig könnte, die im übrigen nicht bescheinigte, Abwerbung des G* S* die Erlassung der einstweiligen Verfügung begründen.
Über Rekurs der Klägerin erließ das Rekursgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheit von S 800.000.– durch die klagende Partei. Es verwies zunächst darauf, daß es nicht wesentlich sei, ob an der Gesellschafterversammlung vom 6. 12. 1974 tatsächlich alle Gesellschafter persönlich oder durch mit Spezialvollmacht ausgewiesene Vertreter teilgenommen hätten, sodaß auf die Rekursausführungen, die sich gegen die Richtigkeit dieser vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Tatsache wenden, nicht eingegangen werden brauche. Der von der klagenden Partei erhobene Unterlassungsanspruch sei durch Punkt XXIII des Gesellschaftsvertrages bescheinigt. Dadurch sei das Konkurrenzverbot im Sinn des § 112 HGB auch auf den Beklagten als Kommanditisten der klagenden Partei ausgedehnt und gegenüber dem gesetzlichen Inhalt auch erweitert worden, weil festgelegt worden sei, daß jede Geschäftsausweitung, die mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft „auf einer Branchenebene“ liege und dem ausdrücklich hervorgehobenen Gesellschaftszweck (Warenabgabe in großen Einkaufszentren und Beteiligung an gleichartigen Unternehmen) entspricht, nur durch die Kommanditgesellschaft zu erfolgen habe. Eine Ausdehnung und Verschärfung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes sei zulässig. Es sei auch der Begriff „Handelszweig“ nach § 112 HGB nicht eng auszulegen; durch das Wettbewerbsverbot sollten Handlungen verhütet werden, die dem Gesellschaftsunternehmen nachteilig sein können. Darüber, welche Handlungen als eine Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft anzusehen sind, entscheide die Verkehrsanschauung. Da die klagende Partei unter anderem Plastikfliesen in Großeinkaufszentren verkauft habe, komme es für die Abgrenzung des Geschäftszweiges auf die Verkehrsanschauung der Letztverbraucher an. Für diese ergebe sich aber aus der gleichen Bezeichnung und vor allem aus der gleichen Verwendungsmöglichkeit eine enge Verwandtschaft zwischen Plastikfliesen und keramischen Fliesen. Durch die Konkurrenzierung mit keramischen Fliesen könne eine Beeinträchtigung des Gesellschaftsunternehmens auf dem Gebiet des Handels mit Plastikfliesen bewirkt werden, sodaß durch den Verkauf von keramischen Fliesen in einem Einkaufszentrum Nachteile für die klagende Partei eintreten könnten. Der Beklagte verstoße daher gegen das Konkurrenzverbot, wobei es unwesentlich sei, ob er den Verkauf im eigenen Namen oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft abwickle. Der in der vertraglichen Konkurrenzklausel verwendete Begriff „Branchenebene“ umfasse nicht nur Artikel, mit welchen die Klägerin tatsächlich handelt, sondern auch solche, die mit diesen verwandt sind. Das sei im Verhältnis zwischen Plastikfliesen und keramischen Fliesen jedenfalls zu bejahen. Da der Beklagte für den Verkauf der Keramikfliesen gerade die nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verbotene Form der Warenabgabe in großen Einkaufszentren und einen Standort in nächster Nähe der Verkaufsräumlichkeiten der klagenden Partei gewählt habe, habe er nicht nur gegen das vertragliche Verbot, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG verstoßen; sein Vorgehen lasse eine planmäßige Wettbewerbsabsicht erkennen. Darin, daß die klagende Partei den Unterlassungsanspruch zunächst aus dem Vertrag, dann aber (auch) aus den Bestimmungen des UWG ableitete, liege wie schon das Erstgericht erkannt habe, keine Klagsänderung. Überdies habe die klagende Partei nun den Betriebsgegenstand durch tatsächliche Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen ausgedehnt, sodaß der Beklagte auf Grund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes den Handel mit keramischen Fliesen unterlassen müsse, auch wenn dieser vorher nicht schon unter das Wettbewerbsverbot gefallen wäre. Die nach dem Gesellschaftsvertrag allenfalls erforderliche Zustimmung des Beirates zur Ausdehnung des Betriebsgegenstandes sei jedenfalls nachträglich und noch vor der Entscheidung des Erstgerichtes erteilt worden, sodaß ein allfälliger Mangel nachträglich geheilt worden sei. Da nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung des Beirates auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen könne und der Kläger als Kommanditist nur ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht habe, sei es auch nicht wesentlich, ob die Beschlussfassung des Beirates in einer Sitzung erfolgte und ob der Beklagte zu dieser geladen wurde. Eine Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich gewesen, weil darnach die Entscheidung über eine Ausdehnung des Betriebsgegenstandes dem Beirat vorbehalten worden sei. Daß die Klägerin den Handel mit Keramikfliesen nur deshalb aufgenommen habe, um den Beklagten zu schädigen, könne nicht als bescheinigt angenommen werden, weil sie schon nicht unbeträchtliche Umsätze getätigt habe, und zu erwarten sei, daß diese weiter steigen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbotes durch die klagende Partei oder eine Verjährung des Unterlassungsanspruches sei nicht anzunehmen. Für einen Verzicht sei ebenso wie für den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 HGB, die auf einen Unterlassungsanspruch aus dem vertraglichen Wettbewerbsverbot analog anzuwenden sei, Voraussetzung, daß alle Gesellschafter von der Verletzung tatsächlich Kenntnis hatten; bloßes „Kennenmüssen“ genüge nicht. Daß alle Gesellschafter von der Verletzung Kenntnis hatten, sei aber auch dann nicht anzunehmen, wenn bei der Gesellschafterversammlung vom 6. 12. 1974 für alle dort nicht selbst erschienenen Gesellschafter Vertreter, die mit Spezialvollmacht ausgewiesen waren, anwesend gewesen sein sollten. Gerade daraus, daß diesen Vertretern Spezialvollmachten erteilt wurden, ergebe sich, daß sie nur zu Erklärungen und Abstimmungen ermächtigt waren, die nach der Tagesordnung den Gegenstand dieser Versammlung bildeten. Eine Zustimmung zur Geschäftstätigkeit des Beklagten im Handel mit keramischen Fliesen sei aber nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen. Vielmehr habe der Beklagte darüber nur mit Dipl.-Ing. H*, einem Nichtgesellschafter, vor den Anwesenden gesprochen. Die Erklärung des Beklagten sei somit nicht an die Gesellschafter oder ihre Vertreter gerichtet gewesen und es sei ihr auch nicht zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte den Kleinhandel mit Fliesen in der Form der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erlaubten Warenabgabe in großen Einkaufszentren aufnehmen wolle. Daraus, daß die Gesellschafter den Erklärungen des Beklagten nicht widersprochen haben, könne daher nicht abgeleitet werden, daß sie dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten zugestimmt hätten. Dies gelte umsomehr hinsichtlich jener Gesellschafter, die nicht anwesend, sondern bei dieser Versammlung vertreten waren, weil deren Vertreter zu einer Zustimmung zum Plan des Beklagten wegen der auf die Tagesordnungspunkte der Versammlung beschränkten Spezialvollmacht gar nicht ermächtigt gewesen seien. Ihre Kenntnis vom Plan des Beklagten sei der Kenntnis durch die Gesellschafter selbst nicht gleichzusetzen. Es sei daher der Unterlassungsanspruch jedenfalls soweit bescheinigt, als er durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, sodaß diese zu erlassen gewesen sei, wobei es unerheblich sei, ob das Urteilsbegehren darüber hinausgehe. Der Bescheinigung einer Gefährdung habe es gemäß § 24 UWG nicht bedurft. Die Bewilligung der einstweiligen Verfügung sei aber vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen gewesen, weil durch die Beschränkung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten ein tiefer Eingriff in seine Interessen vorgenommen werde.Über Rekurs der Klägerin erließ das Rekursgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheit von S 800.000.– durch die klagende Partei. Es verwies zunächst darauf, daß es nicht wesentlich sei, ob an der Gesellschafterversammlung vom 6. 12. 1974 tatsächlich alle Gesellschafter persönlich oder durch mit Spezialvollmacht ausgewiesene Vertreter teilgenommen hätten, sodaß auf die Rekursausführungen, die sich gegen die Richtigkeit dieser vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Tatsache wenden, nicht eingegangen werden brauche. Der von der klagenden Partei erhobene Unterlassungsanspruch sei durch Punkt römisch 23 des Gesellschaftsvertrages bescheinigt. Dadurch sei das Konkurrenzverbot im Sinn des Paragraph 112, HGB auch auf den Beklagten als Kommanditisten der klagenden Partei ausgedehnt und gegenüber dem gesetzlichen Inhalt auch erweitert worden, weil festgelegt worden sei, daß jede Geschäftsausweitung, die mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft „auf einer Branchenebene“ liege und dem ausdrücklich hervorgehobenen Gesellschaftszweck (Warenabgabe in großen Einkaufszentren und Beteiligung an gleichartigen Unternehmen) entspricht, nur durch die Kommanditgesellschaft zu erfolgen habe. Eine Ausdehnung und Verschärfung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes sei zulässig. Es sei auch der Begriff „Handelszweig“ nach Paragraph 112, HGB nicht eng auszulegen; durch das Wettbewerbsverbot sollten Handlungen verhütet werden, die dem Gesellschaftsunternehmen nachteilig sein können. Darüber, welche Handlungen als eine Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft anzusehen sind, entscheide die Verkehrsanschauung. Da die klagende Partei unter anderem Plastikfliesen in Großeinkaufszentren verkauft habe, komme es für die Abgrenzung des Geschäftszweiges auf die Verkehrsanschauung der Letztverbraucher an. Für diese ergebe sich aber aus der gleichen Bezeichnung und vor allem aus der gleichen Verwendungsmöglichkeit eine enge Verwandtschaft zwischen Plastikfliesen und keramischen Fliesen. Durch die Konkurrenzierung mit keramischen Fliesen könne eine Beeinträchtigung des Gesellschaftsunternehmens auf dem Gebiet des Handels mit Plastikfliesen bewirkt werden, sodaß durch den Verkauf von keramischen Fliesen in einem Einkaufszentrum Nachteile für die klagende Partei eintreten könnten. Der Beklagte verstoße daher gegen das Konkurrenzverbot, wobei es unwesentlich sei, ob er den Verkauf im eigenen Namen oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft abwickle. Der in der vertraglichen Konkurrenzklausel verwendete Begriff „Branchenebene“ umfasse nicht nur Artikel, mit welchen die Klägerin tatsächlich handelt, sondern auch solche, die mit diesen verwandt sind. Das sei im Verhältnis zwischen Plastikfliesen und keramischen Fliesen jedenfalls zu bejahen. Da der Beklagte für den Verkauf der Keramikfliesen gerade die nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verbotene Form der Warenabgabe in großen Einkaufszentren und einen Standort in nächster Nähe der Verkaufsräumlichkeiten der klagenden Partei gewählt habe, habe er nicht nur gegen das vertragliche Verbot, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG verstoßen; sein Vorgehen lasse eine planmäßige Wettbewerbsabsicht erkennen. Darin, daß die klagende Partei den Unterlassungsanspruch zunächst aus dem Vertrag, dann aber (auch) aus den Bestimmungen des UWG ableitete, liege wie schon das Erstgericht erkannt habe, keine Klagsänderung. Überdies habe die klagende Partei nun den Betriebsgegenstand durch tatsächliche Aufnahme des Handels mit keramischen Fliesen ausgedehnt, sodaß der Beklagte auf Grund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes den Handel mit keramischen Fliesen unterlassen müsse, auch wenn dieser vorher nicht schon unter das Wettbewerbsverbot gefallen wäre. Die nach dem Gesellschaftsvertrag allenfalls erforderliche Zustimmung des Beirates zur Ausdehnung des Betriebsgegenstandes sei jedenfalls nachträglich und noch vor der Entscheidung des Erstgerichtes erteilt worden, sodaß ein allfälliger Mangel nachträglich geheilt worden sei. Da nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung des Beirates auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen könne und der Kläger als Kommanditist nur ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht habe, sei es auch nicht wesentlich, ob die Beschlussfassung des Beirates in einer Sitzung erfolgte und ob der Beklagte zu dieser geladen wurde. Eine Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich gewesen, weil darnach die Entscheidung über eine Ausdehnung des Betriebsgegenstandes dem Beirat vorbehalten worden sei. Daß die Klägerin den Handel mit Keramikfliesen nur deshalb aufgenommen habe, um den Beklagten zu schädigen, könne nicht als bescheinigt angenommen werden, weil sie schon nicht unbeträchtliche Umsätze getätigt habe, und zu erwarten sei, daß diese weiter steigen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbotes durch die klagende Partei oder eine Verjährung des Unterlassungsanspruches sei nicht anzunehmen. Für einen Verzicht sei ebenso wie für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 113, Absatz 3, HGB, die auf einen Unterlassungsanspruch aus dem vertraglichen Wettbewerbsverbot analog anzuwenden sei, Voraussetzung, daß alle Gesellschafter von der Verletzung tatsächlich Kenntnis hatten; bloßes „Kennenmüssen“ genüge nicht. Daß alle Gesellschafter von der Verletzung Kenntnis hatten, sei aber auch dann nicht anzunehmen, wenn bei der Gesellschafterversammlung vom 6. 12. 1974 für alle dort nicht selbst erschienenen Gesellschafter Vertreter, die mit Spezialvollmacht ausgewiesen waren, anwesend gewesen sein sollten. Gerade daraus, daß diesen Vertretern Spezialvollmachten erteilt wurden, ergebe sich, daß sie nur zu Erklärungen und Abstimmungen ermächtigt waren, die nach der Tagesordnung den Gegenstand dieser Versammlung bildeten. Eine Zustimmung zur Geschäftstätigkeit des Beklagten im Handel mit keramischen Fliesen sei aber nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen. Vielmehr habe der Beklagte darüber nur mit Dipl.-Ing. H*, einem Nichtgesellschafter, vor den Anwesenden gesprochen. Die Erklärung des Beklagten sei somit nicht an die Gesellschafter oder ihre Vertreter gerichtet gewesen und es sei ihr auch nicht zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte den Kleinhandel mit Fliesen in der Form der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erlaubten Warenabgabe in großen Einkaufszentren aufnehmen wolle. Daraus, daß die Gesellschafter den Erklärungen des Beklagten nicht widersprochen haben, könne daher nicht abgeleitet werden, daß sie dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten zugestimmt hätten. Dies gelte umsomehr hinsichtlich jener Gesellschafter, die nicht anwesend, sondern bei dieser Versammlung vertreten waren, weil deren Vertreter zu einer Zustimmung zum Plan des Beklagten wegen der auf die Tagesordnungspunkte der Versammlung beschränkten Spezialvollmacht gar nicht ermächtigt gewesen seien. Ihre Kenntnis vom Plan des Beklagten sei der Kenntnis durch die Gesellschafter selbst nicht gleichzusetzen. Es sei daher der Unterlassungsanspruch jedenfalls soweit bescheinigt, als er durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, sodaß diese zu erlassen gewesen sei, wobei es unerheblich sei, ob das Urteilsbegehren darüber hinausgehe. Der Bescheinigung einer Gefährdung habe es gemäß Paragraph 24, UWG nicht bedurft. Die Bewilligung der einstweiligen Verfügung sei aber vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen gewesen, weil durch die Beschränkung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten ein tiefer Eingriff in seine Interessen vorgenommen werde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern oder ihn, allenfalls auch die Entscheidung des Erstgerichtes, aufzuheben, jedenfalls aber die zu leistende Sicherheit auf einen Betrag von 2 Millionen Schilling zu erhöhen.