Rechtssatz RS0026213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026213
Geschäftszahl
4Ob361/76 (4Ob362/76)
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Im bloßen Zuwarten mit der Geltendmachung des Anspruches auf Unterlassung von Wettbewerbsverbotsverletzungen ist insbesondere dann kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen, wenn dem Verletzen die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens und das damit eingegangene Risiko bekannt sein müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026213
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_004