Rechtssatz RS0017987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017987
Geschäftszahl
4Ob361/76 (4Ob362/76)
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft" kommt es darauf an, ob die von der Gesellschaft einerseits und andererseits vom Verbotsverletzer im eigenen Namen vertrieben Waren wenigstens in erheblichem Maße die gleichen Bedürfnisse befriedigen sollen und für ihren Kauf dieselben Verbraucherkreise in Betracht kommen. Trifft dies zu, bedeutet die Tätigkeit des Gesellschafters eines Wettbewerb gegenüber der Gesellschaft, der für diese nachteilig sein kann. Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB trifft den Gesellschafter auch dann, wenn er die betroffene Tätigkeit früher als die Gesellschaft aufgenommen hat; er muß sie einstellen, wenn sich die Gesellschaft entschließt, sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu betreiben.Bei Auslegung des Begriffes "tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft" kommt es darauf an, ob die von der Gesellschaft einerseits und andererseits vom Verbotsverletzer im eigenen Namen vertrieben Waren wenigstens in erheblichem Maße die gleichen Bedürfnisse befriedigen sollen und für ihren Kauf dieselben Verbraucherkreise in Betracht kommen. Trifft dies zu, bedeutet die Tätigkeit des Gesellschafters eines Wettbewerb gegenüber der Gesellschaft, der für diese nachteilig sein kann. Das Wettbewerbsverbot nach Paragraph 112, HGB trifft den Gesellschafter auch dann, wenn er die betroffene Tätigkeit früher als die Gesellschaft aufgenommen hat; er muß sie einstellen, wenn sich die Gesellschaft entschließt, sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu betreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017987
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_003