Rechtssatz RS0017981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017981
Geschäftszahl
4Ob361/76 (4Ob362/76); 4Ob326/78 (4Ob327/78 - 4Ob329/78)
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Unterwirft sich ein Kommanditist vertraglich einem auf § 112 HGB bezugnehmenden Wettbewerbsverbot, das zusätzlich bestimmt, daß jede Geschäftsausweitung, die mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft auf einer Branchenebene liegt und dem ausdrücklich hervorgehobenen Gesellschaftszweck (Warenabgabe in großen Einkaufszentren und Beteiligung an gleichartigen Unternehmen) entspricht, durch die Kommanditgesellschaft zu erfolgen hat, so kann der in § 112 HGB verwendete Begriff "Handelszweig der Gesellschaft" nicht eng aufgefaßt werden.Unterwirft sich ein Kommanditist vertraglich einem auf Paragraph 112, HGB bezugnehmenden Wettbewerbsverbot, das zusätzlich bestimmt, daß jede Geschäftsausweitung, die mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft auf einer Branchenebene liegt und dem ausdrücklich hervorgehobenen Gesellschaftszweck (Warenabgabe in großen Einkaufszentren und Beteiligung an gleichartigen Unternehmen) entspricht, durch die Kommanditgesellschaft zu erfolgen hat, so kann der in Paragraph 112, HGB verwendete Begriff "Handelszweig der Gesellschaft" nicht eng aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 361/76
Veröff: EvBl 1977/100 S 213 = GesRZ 1977,59
- 4 Ob 326/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 326/78
Auch; Veröff: GesRZ 1978,129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017981
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_002