Rechtssatz RS0061742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061742
Geschäftszahl
4Ob361/76 (4Ob362/76)
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Der Begriff "Handelszweig der Gesellschaft" ist, da das Wettbewerbsverbot der Treuepflicht entspringt dahin auszulegen, daß der Zweck des Gesetzes, nämlich Handlungen zu verhüten, die dem Gesellschaftsunternehmen nachteilig sein können, daß also der Gesellschafter nicht die eigene Gesellschaft durch Wettbewerb schädigen darf, zu beachten ist; somit darf das Verbot nicht eng, sondern nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles in wirtschaftlicher Sicht ausgelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061742
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_006