Rechtssatz RS0061717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061717
Geschäftszahl
4Ob361/76 (4Ob362/76)
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Zur schlüssigen oder stillschweigenden Einwilligung ist erforderlich, daß diese von allen Gesellschaftern gegeben wird. Voraussetzung für die Annahme einer schlüssigen (stillschweigenden) Zustimmung ist daher, daß alle Gesellschafter tatsächlich Kenntnis von der Tätigkeit des Gesellschafters und den Umständen haben, welche diese Tätigkeit als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erkennen lassen. Ein bloßes "Kennenmüssen" reicht nicht aus. Ob eine solche Genehmigung vorliegt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061717
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_005