Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Er hat daher von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt annahm. Behauptete Tatsachen, die das Rekursgericht nicht als bescheinigt annahm, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden. Das Rekursgericht ist dagegen im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht gebunden. Das Rekursgericht kann daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen als das Erstgericht (ÖBl 1974 105, 1973 104, 1971 156, 1958 38, SZ 27/204, EvBl 1964/392, ÖRZ 1965 12, 4 Ob 342/73, 4 Ob 329/75, 4 Ob 348/75 u.a.).
Es ist aber auch bei dem vom Rekursgericht angenommenen Sachverhalt der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch bescheinigt.
Nach § 9 UWG kann u.a. die Unterlassung der Verwendung einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einer Marke im geschäftlichen Verkehr verlangt werden, wenn diese Verwendung geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung oder der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Da die Marke der Klägerin schon vor der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung durch die Beklagten registriert wurde, genießt sie schon auf Grund dieses Umstandes den Schutz des § 9 UWG, ohne daß es auf eine tatsächliche Verwendung der Marke überhaupt oder für bestimmte Waren oder eine Verkehrsgeltung ankäme (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 52, SZ 39/83, ÖBl 1971 133, 4 Ob 368/75 u.a.). Es ist daher auch nicht wesentlich, ob die Klägerin ihre Marke bei Vertrieb von solchen Waren benutzte, wie jene, die mit der beanstandeten Bezeichnung versehen wurde. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die beanstandete Bezeichnung der Marke der Klägerin verwechslungsfähig ähnlich ist. Hiebei genügt schon objektive Verwechslungsmöglichkeit und es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Verwechslungen vorgekommen sind (ÖBl 1973 133, 1972 69, 1971 154, 4 Ob 368/75 u.a.).Nach Paragraph 9, UWG kann u.a. die Unterlassung der Verwendung einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einer Marke im geschäftlichen Verkehr verlangt werden, wenn diese Verwendung geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung oder der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Da die Marke der Klägerin schon vor der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung durch die Beklagten registriert wurde, genießt sie schon auf Grund dieses Umstandes den Schutz des Paragraph 9, UWG, ohne daß es auf eine tatsächliche Verwendung der Marke überhaupt oder für bestimmte Waren oder eine Verkehrsgeltung ankäme (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 52, SZ 39/83, ÖBl 1971 133, 4 Ob 368/75 u.a.). Es ist daher auch nicht wesentlich, ob die Klägerin ihre Marke bei Vertrieb von solchen Waren benutzte, wie jene, die mit der beanstandeten Bezeichnung versehen wurde. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die beanstandete Bezeichnung der Marke der Klägerin verwechslungsfähig ähnlich ist. Hiebei genügt schon objektive Verwechslungsmöglichkeit und es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Verwechslungen vorgekommen sind (ÖBl 1973 133, 1972 69, 1971 154, 4 Ob 368/75 u.a.).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es immer auf den Gesamteindruck an, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise von den in Betracht kommenden Bezeichnungen empfängt, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Durchschnittsinteressent fast nie beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder miteinander vergleicht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 50, ÖBl 1974 35, 1973 106, 1972 72, 4 Ob 524/75, 4 Ob 332/75 u.a.). Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt wird, daß die unter Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren aus dem Unternehmen der geschützten Bezeichnung oder einem solchen stammen, das mit diesem durch einen besonderen Zusammenhang wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur verbunden ist (4 Ob 360/74, 4 Ob 332/75). Nur eine durchgreifende Warenverschiedenheit, bei der ein Zusammentreffen auf demselben Absatzmarkt nicht zu besorgen ist, schließt eine Verwechslungsgefahr aus (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51, ÖBl 1972 69, 1970 102, 1969 11, 1966 42, 4 Ob 368/75 u.a.). Bei Wortbezeichnungen ist eine Verwechslungsgefahr dann gegeben, wenn sie entweder nach dem Wortsinn, dem Wortbild oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können. Es genügt also schon die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50, ÖBl 1972 69, 72, 4 Ob 332/75 u.a.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Verwendung der Bezeichnung „F*“ nur hinsichtlich Jeans-Hosen und Jeans-Anzügen, nicht aber auch die Verwendung in anderem Zusammenhang verboten wurde. Daß zwischen Jeans-Hosen und Jeans-Anzügen einerseits und Waren, für welche die Marke der Klägerin Schutzwirkung hat oder die von der Klägerin unter Verwendung ihrer Firmenbezeichnung vertrieben werden, andererseits keine solche Verschiedenheit besteht, daß sie eine Verwechslungsgefahr ausschlösse, hat das Rekursgericht mit Recht angenommen. Auch Jeans-Hosen und Jeans-Anzüge fallen unter den allgemeinen Begriff „Textilwaren“, dem auch Waren der Klägerin und Waren, auf welche sich ihre Marke beziehen, zu unterstellen sind (z.B. Wirkwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke, Web- und Wirkstoffe). Der vom Rekursgericht hervorgehobene Unterschied zwischen Wirk-und Strickwaren einerseits und gewebten Textilerzeugnissen andererseits ist keineswegs so weitreichend, daß verläßlich angenommen werden könnte, das angesprochene Publikum werde wegen dieser Verschiedenheit bereits erkennen und annehmen, daß die beiden Gattungen nicht aus demselben Unternehmen stammen können. Diese verschiedenen Gattungen von Textilwaren können durchaus am selben Absatzplatz zusammentreffen, ohne daß das Publikum schon wegen ihrer Art davon ausgeht, daß die beiden Warengattungen aus verschiedenen Erzeugungs- und Vertriebstätten kommen. Es liegt daher eine durchgreifende Warenverschiedenheit nicht vor.
Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß die Wörter „P*“ und „F*“ grundsätzlich verwechslungsfähig sind. Sie unterscheiden sich nur in den Anfangsbuchstaben, die aber jedenfalls bei Großschreibung optisch eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen. Auch der Wortklang ist ähnlich, sodaß die beiden Bezeichnungen nur bei deutlicher Aussprache verläßlich auseinandergehalten werden. Daß die Bezeichnung „P*“ weithin bekannt ist, muß nicht notwendig zur Folge haben, daß auch schon kleinere Abweichungen im Wortbild oder im Wortklang auffallen und wahrgenommen werden. Es kommt vielmehr häufig vor, daß ein Wort, das mit einem geläufigen Wort oder Begriff nur ähnlich ist, bei flüchtiger Betrachtung oder Fehlen entsprechender Aufmerksamkeit ohne Beachtung der vorhandenen Abweichungen als Bezeichnung für diesen geläufigen Begriff oder als das bekannte Wort aufgefaßt wird, weil sich das eingeprägte Erinnerungsbild des bekannten Begriffes schon beim Anklingen des Wortklanges oder Auftauchen der Gestalt des Wortbildes der ähnlichen Bezeichnung so stark einstellt, daß die beim Wahrnehmungsbild gegebenen Abweichungen gerade deswegen nicht erfaßt und beachtet werden. Es muß daher, auch in solchen Fällen nach dem Gesamteindruck geprüft werden, ob die Verwechslungsgefahr im Einzelfall durch den hohen Bekanntheitsgrad der geschützten Bezeichnung tatsächlich verringert oder nicht etwa sogar erhöht wird. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, daß bei der beanstandeten Bezeichnung durch die Anfügung des Buchstaben „s“ am Ende des Wortes die Ähnlichkeit mit der Bezeichnung der Klägerin sehr erheblich vergrößert wurde, weil Endungen im allgemeinen einen erheblichen Auffälligkeitswert haben (vgl. ÖBl 1971 110, 4 Ob 368/75, 4 Ob 332/75) und im vorliegenden Fall die Erinnerung an die Bezeichnung der Klägerin dadurch verstärkt wurde. Daß der Warenkreis, auf den die Bezeichnung der klagenden Partei vom angesprochenen Publikum bezogen wird, nicht auch Jeans-Hosen und Jeans-Anzüge umfasse, kann wegen der Ähnlichkeit dieser Waren mit sonst von der Klägerin erzeugten oder vertriebenen Waren nicht gesagt werden. Überdies ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin auch der Gemischtwarenhandel, während andererseits Waren der Klägerin nicht nur in ihren Filialen, sondern auch in anderen Verkaufsgeschäften abgegeben werden. Es kann daher durchaus bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen, die unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren stammten von der Klägerin oder würden durch sie eingeführt und vertrieben oder stammten aus einem Unternehmen, das mit der Klägerin durch besondere Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Natur verbunden ist.Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß die Wörter „P*“ und „F*“ grundsätzlich verwechslungsfähig sind. Sie unterscheiden sich nur in den Anfangsbuchstaben, die aber jedenfalls bei Großschreibung optisch eine erhebliche Ähnlichkeit aufweisen. Auch der Wortklang ist ähnlich, sodaß die beiden Bezeichnungen nur bei deutlicher Aussprache verläßlich auseinandergehalten werden. Daß die Bezeichnung „P*“ weithin bekannt ist, muß nicht notwendig zur Folge haben, daß auch schon kleinere Abweichungen im Wortbild oder im Wortklang auffallen und wahrgenommen werden. Es kommt vielmehr häufig vor, daß ein Wort, das mit einem geläufigen Wort oder Begriff nur ähnlich ist, bei flüchtiger Betrachtung oder Fehlen entsprechender Aufmerksamkeit ohne Beachtung der vorhandenen Abweichungen als Bezeichnung für diesen geläufigen Begriff oder als das bekannte Wort aufgefaßt wird, weil sich das eingeprägte Erinnerungsbild des bekannten Begriffes schon beim Anklingen des Wortklanges oder Auftauchen der Gestalt des Wortbildes der ähnlichen Bezeichnung so stark einstellt, daß die beim Wahrnehmungsbild gegebenen Abweichungen gerade deswegen nicht erfaßt und beachtet werden. Es muß daher, auch in solchen Fällen nach dem Gesamteindruck geprüft werden, ob die Verwechslungsgefahr im Einzelfall durch den hohen Bekanntheitsgrad der geschützten Bezeichnung tatsächlich verringert oder nicht etwa sogar erhöht wird. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, daß bei der beanstandeten Bezeichnung durch die Anfügung des Buchstaben „s“ am Ende des Wortes die Ähnlichkeit mit der Bezeichnung der Klägerin sehr erheblich vergrößert wurde, weil Endungen im allgemeinen einen erheblichen Auffälligkeitswert haben vergleiche ÖBl 1971 110, 4 Ob 368/75, 4 Ob 332/75) und im vorliegenden Fall die Erinnerung an die Bezeichnung der Klägerin dadurch verstärkt wurde. Daß der Warenkreis, auf den die Bezeichnung der klagenden Partei vom angesprochenen Publikum bezogen wird, nicht auch Jeans-Hosen und Jeans-Anzüge umfasse, kann wegen der Ähnlichkeit dieser Waren mit sonst von der Klägerin erzeugten oder vertriebenen Waren nicht gesagt werden. Überdies ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin auch der Gemischtwarenhandel, während andererseits Waren der Klägerin nicht nur in ihren Filialen, sondern auch in anderen Verkaufsgeschäften abgegeben werden. Es kann daher durchaus bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen, die unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren stammten von der Klägerin oder würden durch sie eingeführt und vertrieben oder stammten aus einem Unternehmen, das mit der Klägerin durch besondere Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Natur verbunden ist.
Es kann auch nicht gesagt werden, dem Käuferpublikum sei allgemein bekannt, daß die Klägerin ein österreichisches Unternehmen sei, das weder Waren in Großbritannien erzeuge noch solche einführe und weiter veräußere. Der Hinweis darauf, daß die Ware in Großbritannien erzeugt wurde, ist daher kein die Verwechselbarkeit ausschließender Zusatz zur beanstandeten Bezeichnung. Allerdings ist richtig, daß die Klägerin allgemein im geschäftlichen Verkehr bei der Gestaltung ihrer Geschäfte, der Darstellung ihrer Waren usw. ein auffälliges Grün verwendet, das vom breiten Käuferpublikum ihr zugeordnet wird. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß das Publikum bei Fehlen der Verwendung dieses Grüns schon aus diesem Umstande folgere, daß die betreffende Ware mit der Klägerin nichts zu tun haben könne, und damit verläßlich ausgeschlossen sei, daß das beanstandete Zeichen trotz der gegebenen Ähnlichkeit mit der Bezeichnung der Klägerin verwechselt werden könne. Dies gilt insbesondere beim Vertrieb von Waren in anderen Geschäften als Filialen der Klägerin. Als Grund der Verwendung einer anderen Farbe als Grün kann vom Publikum auch das Bestreben angenommen werden, die Herkunft der Ware aus Großbritannien – die gerade bei Textilien vielfach betont wird – hervorzuheben. Der Hinweis darauf, daß die Inserate in einem Fachblatt erschienen seien und sich an ein fachkundiges Publikum mit erhöhter Urteilsfähigkeit gewendet hätten, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil die beanstandete Bezeichnung nicht nur in diesen Inseraten, sondern auch bei der Bezeichnung der Ware, die dem Letztverbraucher, somit einem breiten, im allgemeinen nicht besonders aufmerksamen und kritischen Publikum angeboten wurden, verwendet wurde.
Zu dem Einwand, daß die beanstandete Bezeichnung dem Namen der Herstellerfirma der Ware entspreche, ist darauf zu verweisen, daß auch die Benutzung des eigenen Namens gegen § 9 UWG verstoßen kann, wenn nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan wird, um eine Verwechslungsgefahr mit einer Bezeichnung zu vermeiden, für die ein anderer bereits Schutzrechte hat (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1208 ff., ÖBl 1974/63, 1972/69, 4 Ob 368/75 u.a.). Die Wahl einer anderen Farbe als Grün und der Hinweis auf die Herkunft der Ware aus Großbritannien sind aber aus den bereits dargelegten Gründen keine ausreichenden Vorkehrungen in diesem Sinne. Überdies wurde nicht der unveränderte Name der Herstellerfirma (F*) als Bezeichnung gewählt, sondern dieser durch das Anhängen des Buchstabens „s“ verändert und der Bezeichnung der Klägerin angeglichen. Dadurch wurde die Gefahr einer Verwechslung nicht verringert, sondern sogar erhöht. Daraus folgt, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 9 UWG bescheinigt ist, sodaß in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Zu dem Einwand, daß die beanstandete Bezeichnung dem Namen der Herstellerfirma der Ware entspreche, ist darauf zu verweisen, daß auch die Benutzung des eigenen Namens gegen Paragraph 9, UWG verstoßen kann, wenn nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan wird, um eine Verwechslungsgefahr mit einer Bezeichnung zu vermeiden, für die ein anderer bereits Schutzrechte hat (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 1208 ff., ÖBl 1974/63, 1972/69, 4 Ob 368/75 u.a.). Die Wahl einer anderen Farbe als Grün und der Hinweis auf die Herkunft der Ware aus Großbritannien sind aber aus den bereits dargelegten Gründen keine ausreichenden Vorkehrungen in diesem Sinne. Überdies wurde nicht der unveränderte Name der Herstellerfirma (F*) als Bezeichnung gewählt, sondern dieser durch das Anhängen des Buchstabens „s“ verändert und der Bezeichnung der Klägerin angeglichen. Dadurch wurde die Gefahr einer Verwechslung nicht verringert, sondern sogar erhöht. Daraus folgt, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 9, UWG bescheinigt ist, sodaß in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Zu bemerken ist noch, daß die Auffassung der Untergerichte, der Anspruch sei nicht verjährt, richtig ist. Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 UWG gilt sowohl für die 3-jährige objektive Anspruchsverjährung als auch für die 6-monatliche subjektive Verjährung nach § 20 Abs. 1 UWG (4 Ob 349/73). Nach dieser Bestimmung kann aber die Unterlassung der gesetzwidrigen Handlung so lange begehrt werden, als eine geschäftliche Einrichtung entgegen den Vorschriften des UWG fortbesteht, also auch solange die beanstandete Bezeichnung verwendet wird.Zu bemerken ist noch, daß die Auffassung der Untergerichte, der Anspruch sei nicht verjährt, richtig ist. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, UWG gilt sowohl für die 3-jährige objektive Anspruchsverjährung als auch für die 6-monatliche subjektive Verjährung nach Paragraph 20, Absatz eins, UWG (4 Ob 349/73). Nach dieser Bestimmung kann aber die Unterlassung der gesetzwidrigen Handlung so lange begehrt werden, als eine geschäftliche Einrichtung entgegen den Vorschriften des UWG fortbesteht, also auch solange die beanstandete Bezeichnung verwendet wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, EO.