Der Auffassung der klagenden Partei das Wort „B* sei gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, kann allerdings nicht zugestimmt werden. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Gerichte die Eintragungsfähigkeit einer Marke – auch im Provisorialverfahren, jedenfalls soweit sie von rechtlichen Erwägungen abhängt – selbständig zu prüfen haben und dabei auch zu einem anderen Ergebnis kommen können als die Markenbehörde (ÖBl 1974 115, 1972 15, 41, 1956 66 u.a.). Für die Revisionsrekurswerberin ist aber damit nichts gewonnen, weil das von ihr behauptete Eintragungshindernis tatsächlich nicht gegeben ist.Der Auffassung der klagenden Partei das Wort „B* sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz 1970 von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, kann allerdings nicht zugestimmt werden. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Gerichte die Eintragungsfähigkeit einer Marke – auch im Provisorialverfahren, jedenfalls soweit sie von rechtlichen Erwägungen abhängt – selbständig zu prüfen haben und dabei auch zu einem anderen Ergebnis kommen können als die Markenbehörde (ÖBl 1974 115, 1972 15, 41, 1956 66 u.a.). Für die Revisionsrekurswerberin ist aber damit nichts gewonnen, weil das von ihr behauptete Eintragungshindernis tatsächlich nicht gegeben ist.
Nach der angeführten Gesetzesstelle sind von der Registrierung als Marke unter anderem – hier nicht in Betracht kommenden Zeichen – solche ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware enthalten. Es sind demnach nur solche Wortmarken registrierbar, die zu der Ware, für die sie bestimmt sind, in keiner durch den Wortsinn gegebenen Beziehung stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor oder handelt es sich sonst um geschäfts- oder verkehrsübliche Bezeichnungen der Ware oder ihrer Eigenschaften, dann soll im Interesse des Freihaltebedürfnisses des Geschäftsverkehrs ihre Monopolisierung durch einzelne Unternehmer nicht gestattet sein. Die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinn der angeführten Gesetzesstelle ist immer nur in Bezug auf jene Waren zu prüfen, für die es als Marke registriert werden soll. Ein Wort, das für bestimmte Waren oder Warengruppen beschreibend ist, muß es nicht auch für andere Warengruppen sein (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 177).
Die Marke der klagenden Partei („B*”) ist für Strumpfwaren eingetragen. Ein durch den Wortsinn („doppelt„ „zweifach”) herbeigeführter Zusammenhang mit der Ware, für die sie bestimmt ist, der ein Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs zur Folge hätte, ist nicht gegeben. Der Revisionsrekurswerberin kann wohl darin zugestimmt werden, daß es nicht darauf ankommt, ob das Wort an sich selbständig oder nur in Zusammensetzungen verwendet wird, weil für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine beschreibende Angabe handelt, nur der Sinngehalt des Wortes und der Zusammenhang mit der Ware, für die es eingetragen werden soll, entscheidet. Das Wort „B*” besagt aber über Art und Beschaffenheit der Ware nichts. Daß Waren nicht einzeln, sondern paarweise verkauft werden, trifft nicht nur bei Strumpfhosen, sondern auch bei anderen Erzeugnissen (z.B. Schuhen, Handschuhen, Skiern) zu. Eine Auslegung des Wortes „B*” als Hinweis auf diesen Umstand ist somit noch keine Aussage über die Art oder Beschaffenheit der Ware. In welchem Sinn das Wort sonst verstanden werden und eine beschreibende Angabe über die Art oder Beschaffenheit der Ware sein sollte, wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht dargelegt. Sie beruft sich somit zu Unrecht darauf, daß die Marke der Klägerin keinen Schutz genieße, weil sie auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmung nicht eintragungsfähig sei. Es ist somit davon auszugehen, daß sich die klagende Partei der Marke befugterweise im Sinne des § 9 UWG bedient, sodaß sie berechtigt ist, jeden auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit ihrer Marke hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es immer auf den Gesamteindruck eines wenigstens nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an, den sie von den in Betracht kommenden Bezeichnungen empfangen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Durchschnittsinteressent fast nie beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder miteinander vergleicht (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 50, ÖBl. 1974 35, 1973 106, 1972 72, 4 Ob 324/75 u.a.). Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß § 9 UWG genügt schon die objektive Eignung des Eingriffszeichens, Verwechslungen hervorzurufen; darauf ob Verwechslungen schon vorgekommen sind, kommt es nicht an (ÖBl. 1962 69, 1971 154, 1965 68, 4 Ob 324/75 u.a.). Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird (4 Ob 360/74 u.a.). Bei Wortbezeichnungen besteht die Verwechslungsgefahr dann, wenn sie entweder nach dem Wortsinn, dem Wortbild oder dem Wortklang einander so nahe kommen daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können (Hohenecker-Friedl a.a.O. 50, ÖBl. 1972 69, 72 u.a.).Die Marke der klagenden Partei („B*”) ist für Strumpfwaren eingetragen. Ein durch den Wortsinn („doppelt„ „zweifach”) herbeigeführter Zusammenhang mit der Ware, für die sie bestimmt ist, der ein Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs zur Folge hätte, ist nicht gegeben. Der Revisionsrekurswerberin kann wohl darin zugestimmt werden, daß es nicht darauf ankommt, ob das Wort an sich selbständig oder nur in Zusammensetzungen verwendet wird, weil für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine beschreibende Angabe handelt, nur der Sinngehalt des Wortes und der Zusammenhang mit der Ware, für die es eingetragen werden soll, entscheidet. Das Wort „B*” besagt aber über Art und Beschaffenheit der Ware nichts. Daß Waren nicht einzeln, sondern paarweise verkauft werden, trifft nicht nur bei Strumpfhosen, sondern auch bei anderen Erzeugnissen (z.B. Schuhen, Handschuhen, Skiern) zu. Eine Auslegung des Wortes „B*” als Hinweis auf diesen Umstand ist somit noch keine Aussage über die Art oder Beschaffenheit der Ware. In welchem Sinn das Wort sonst verstanden werden und eine beschreibende Angabe über die Art oder Beschaffenheit der Ware sein sollte, wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht dargelegt. Sie beruft sich somit zu Unrecht darauf, daß die Marke der Klägerin keinen Schutz genieße, weil sie auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmung nicht eintragungsfähig sei. Es ist somit davon auszugehen, daß sich die klagende Partei der Marke befugterweise im Sinne des Paragraph 9, UWG bedient, sodaß sie berechtigt ist, jeden auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit ihrer Marke hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es immer auf den Gesamteindruck eines wenigstens nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an, den sie von den in Betracht kommenden Bezeichnungen empfangen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Durchschnittsinteressent fast nie beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder miteinander vergleicht (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 50, ÖBl. 1974 35, 1973 106, 1972 72, 4 Ob 324/75 u.a.). Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß Paragraph 9, UWG genügt schon die objektive Eignung des Eingriffszeichens, Verwechslungen hervorzurufen; darauf ob Verwechslungen schon vorgekommen sind, kommt es nicht an (ÖBl. 1962 69, 1971 154, 1965 68, 4 Ob 324/75 u.a.). Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird (4 Ob 360/74 u.a.). Bei Wortbezeichnungen besteht die Verwechslungsgefahr dann, wenn sie entweder nach dem Wortsinn, dem Wortbild oder dem Wortklang einander so nahe kommen daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können (Hohenecker-Friedl a.a.O. 50, ÖBl. 1972 69, 72 u.a.).
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Ähnlichkeit im Wortsinn scheidet schon deswegen aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise, der von der beklagten Partei verwendeten Bezeichnung „B*“ keinen Sinngehalt beilegen werden (vgl. ÖBl. 1971 110). Das Wortbild von „B*” und „B*“ unterscheidet sich durch das Anfügen des Buchstabens * in Großschreibung am Ende der Bezeichnung der beklagten Partei augenfällig und einprägsam. Richtig ist allerdings, daß es nicht – wie das Erstgericht ausgeführt hat – darauf ankommt, daß dieser angefügte Buchstabe bereits 50 % der Buchstabenzahl des Markenwortes der Klägerin ausmacht, da dieses nur aus zwei Buchstaben besteht. Die geringe Buchstabenanzahl des Markenwortes der Klägerin ist nur insofern von Bedeutung, als ihm deswegen nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt und daher schon verhältnismäßig kleine Zusätze und Abweichungen geeignet sind, eine Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (SZ 23/65, ÖBl. 1962 73, 1963 53, 4 Ob 334/74). Im vorliegenden Fall wird der optische Gesamteindruck der Bezeichnung durch das Anfügen eines weiteren Großbuchstabens deutlich und wesentlich verändert. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Wortklanges. Es ist durchaus richtig, daß durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes erfolgt, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß vielmehr im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei sind vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden und der abweichenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich. So wurde in der Entscheidung ÖBl 1971 110 („Fakt“-„Fast“) darauf verwiesen, daß einer Verschiedenheit einzelner Buchstaben am Wortende im allgemeinen wesentlich mehr Unterscheidungskraft und Bedeutung für den Wortklang zukommt, als einer solchen Verschiedenheit innerhalb der Buchstabenfolge des Wortes. In der Entscheidung ÖB1. 1965 72 („Billig„-„Billa”) wurde demgegenüber darauf verwiesen, daß der Wortsinn der gleichlautenden Stammsilben (im Sinn von „billiger Ware”), den Gesamteindruck derartig bestimmt, daß die Verschiedenheiten der Endungen der Bezeichnungen nicht mehr ins Gewicht fallen. Im vorliegenden Fall kann nicht übersehen werden, daß die Anfügung des Buchstabens * an das Markenwort der Klägerin (”B*") ein so deutlich und so wesentlich abweichendes Klangbild bewirkt, daß die Gefahr einer Verwechslung dieser beiden Zeichen auch unter Bedachtnahme auf den Umstand ausgeschlossen ist, daß sich die Zeichen auf Waren des täglichen Bedarfes beziehen und daher einen weitgezogenen, meist nicht sehr kritischen Interessentenkreis ansprechen (vgl. ÖB1 1970 126 u.a.).Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Ähnlichkeit im Wortsinn scheidet schon deswegen aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise, der von der beklagten Partei verwendeten Bezeichnung „B*“ keinen Sinngehalt beilegen werden vergleiche ÖBl. 1971 110). Das Wortbild von „B*” und „B*“ unterscheidet sich durch das Anfügen des Buchstabens * in Großschreibung am Ende der Bezeichnung der beklagten Partei augenfällig und einprägsam. Richtig ist allerdings, daß es nicht – wie das Erstgericht ausgeführt hat – darauf ankommt, daß dieser angefügte Buchstabe bereits 50 % der Buchstabenzahl des Markenwortes der Klägerin ausmacht, da dieses nur aus zwei Buchstaben besteht. Die geringe Buchstabenanzahl des Markenwortes der Klägerin ist nur insofern von Bedeutung, als ihm deswegen nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt und daher schon verhältnismäßig kleine Zusätze und Abweichungen geeignet sind, eine Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (SZ 23/65, ÖBl. 1962 73, 1963 53, 4 Ob 334/74). Im vorliegenden Fall wird der optische Gesamteindruck der Bezeichnung durch das Anfügen eines weiteren Großbuchstabens deutlich und wesentlich verändert. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Wortklanges. Es ist durchaus richtig, daß durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes erfolgt, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß vielmehr im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei sind vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden und der abweichenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich. So wurde in der Entscheidung ÖBl 1971 110 („Fakt“-„Fast“) darauf verwiesen, daß einer Verschiedenheit einzelner Buchstaben am Wortende im allgemeinen wesentlich mehr Unterscheidungskraft und Bedeutung für den Wortklang zukommt, als einer solchen Verschiedenheit innerhalb der Buchstabenfolge des Wortes. In der Entscheidung ÖB1. 1965 72 („Billig„-„Billa”) wurde demgegenüber darauf verwiesen, daß der Wortsinn der gleichlautenden Stammsilben (im Sinn von „billiger Ware”), den Gesamteindruck derartig bestimmt, daß die Verschiedenheiten der Endungen der Bezeichnungen nicht mehr ins Gewicht fallen. Im vorliegenden Fall kann nicht übersehen werden, daß die Anfügung des Buchstabens * an das Markenwort der Klägerin (”B*") ein so deutlich und so wesentlich abweichendes Klangbild bewirkt, daß die Gefahr einer Verwechslung dieser beiden Zeichen auch unter Bedachtnahme auf den Umstand ausgeschlossen ist, daß sich die Zeichen auf Waren des täglichen Bedarfes beziehen und daher einen weitgezogenen, meist nicht sehr kritischen Interessentenkreis ansprechen vergleiche , ÖB1 1970 126 u.a.).
Mangels einer Verwechslungsgefahr des von der beklagten Partei verwendeten Zeichens mit den Marken oder dem Firmenschlagwort der Klägerin ist der von ihr erhobene Unterlassungsanspruch nicht bescheinigt, sodaß die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO, 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50, 52 ZPO.