Rechtssatz RS0079616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079616
Geschäftszahl
4Ob332/75; 4Ob332/79; 4Ob400/80; 4Ob307/82; 4Ob401/86
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
Durch das Anfügen eines Buchstabens oder die Veränderung bloß eines Buchstabens erfolgt vielfach keine so weitgehende Veränderung des akustischen Gesamteindruckes, daß eine Verwechslungsgefahr verläßlich ausgeschlossen werden könnte. Ob dies der Fall ist, muß daher im Einzelfall wieder unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes geprüft werden, in welchem Ausmaß die Veränderung den Gesamteindruck beeinflußt. Hiebei sind vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden und der abweichenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 332/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 332/75
Beisatz: "Bi" "Bic" (T1) Veröff: ÖBl 1976,65
- 4 Ob 332/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 332/79
Beisatz: "I.C.I." und "ict" nicht verwechselbar ähnlich (Wortbildmarke). (T2) Veröff: ÖBl 1979,136
- 4 Ob 400/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 400/80
Beisatz: FISBA - FIBA verwechselbar ähnlich. (T3)
- 4 Ob 307/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 307/82
Beisatz: Ob die Verschiedenheit eines Vokals ausreichen würde, um Verwechslungen nach dem Wortklang oder dem Wortbild hintanzuhalten, kann auf sich beruhen, wenn der deutlich erkennbare verschiedene Sinngehalt die Verwechslungsgefahr ausschließt. Eurotax - Eurotex (T4) Veröff: ÖBl 1982,76
- 4 Ob 401/86
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 401/86
Veröff: ÖBl 1988,23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079616
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00332_7500000_005