In ihrer Rechtsrüge macht die Beklagte im wesentlichen geltend, daß die Streitteile mangels Waren- und Branchengleichheit nicht im Wettbewerb stünden, daß die Gefahr von Verwechslungen ihrer Bezeichnungen nach Wort, Bild und Klang ausgeschlossen sei und daß für eine Information des Publikums über einen allfälligen Wettbewerbsverstoß der Beklagten kein Bedürfnis bestehe. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Ob die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ist nicht entscheidend. § 9 UWG ist nicht auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt; vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren, mag auch das Verkaufssystem verschieden sein. Lediglich eine durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit (SZ 28/248) könnte im allgemeinen den Ausschluß der Verwechslungsgefahr herbeiführen, weil dann nicht zu besorgen ist, daß die Waren oder Leistungen der Streitteile auf demselben Absatzgebiet zusammentreffen (OGH 13. September 1977, 4 Ob 351/77 Sebestyen GmbH - ÖBl. 1978, 11;Ob die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ist nicht entscheidend. Paragraph 9, UWG ist nicht auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt; vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren, mag auch das Verkaufssystem verschieden sein. Lediglich eine durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit (SZ 28/248) könnte im allgemeinen den Ausschluß der Verwechslungsgefahr herbeiführen, weil dann nicht zu besorgen ist, daß die Waren oder Leistungen der Streitteile auf demselben Absatzgebiet zusammentreffen (OGH 13. September 1977, 4 Ob 351/77 Sebestyen GmbH - ÖBl. 1978, 11;
16. Dezember 1980, 4 Ob 397/80 - Kasermandln - ÖBl. 1981, 78;
29. April 1980, 4 Ob 317/80 - Tabasco - ÖBl. 1981, 24;
14. Jänner 1986, 4 Ob 408/85 - Hotel Sacher - ÖBl. 1986, 73). Daß dies hier nicht der Fall ist, wurde schon aufgezeigt. Den Schutz nach § 9 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1590 f § 16 dUWG RN 132 ff; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 402; OGH 29. Jänner 1980, 4 Ob 413,414/79 - Figurella/Fiorella II - ÖBl. 1980, 159;14. Jänner 1986, 4 Ob 408/85 - Hotel Sacher - ÖBl. 1986, 73). Daß dies hier nicht der Fall ist, wurde schon aufgezeigt. Den Schutz nach Paragraph 9, UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1590 f Paragraph 16, dUWG RN 132 ff; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 402; OGH 29. Jänner 1980, 4 Ob 413,414/79 - Figurella/Fiorella römisch zwei - ÖBl. 1980, 159;
13. Jänner 1981, 4 Ob 322/80 - Korbstudio/Korkstudio ÖBl. 1981, 104;
29. Oktober 1985, 4 Ob 372/85 - GfB-Betriebsberatung - ÖBl. 1986, 127 mwH). Voraussetzung eines solchen Schutzes ist, daß der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47;
Baumbach-Hefermehl aaO 1528 ff § 16 dUWG RN 28 und 34; Koppensteiner aaO 402). Richtig ist, daß bloßen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht auszusprechen sind, im allgemeinen keine Namensfunktion zukommt. Bei dem von den Klägerinnen in zeitlicher Priorität vor der Beklagten gebrauchten prägenden und kennzeichnenden Firmenbestandteil "H***" handelt es sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa um eine solche Buchstabenreihe (OGH 15. Mai 1979, 4 Ob 332/79 I.C.I./ict - ÖBl. 1979, 136; 29. Oktober 1985, 4 Ob 372/85 - GfB-Betriebsberatung - ÖBl. 1986, 127), sondern um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung, mag auch die Silbe "G***" eine gewisse Assoziation zur Gastronomie nahelegen und sohin auch als beschreibend angesehen werden können (vgl. OGH 2. März 1982, 4 Ob 307/82 - Eurotax/Eurotex - ÖBl. 1982, 76). Wesentlich ist die aus einer Kombination nicht unmittelbar erkennbarer Abkürzungen neugeschaffene Wortbildung, bei welcher es sich keineswegs um ein Wort der Umgangssprache oder um eine bloße Herkunfts-, Gattungs- oder Beschaffenheitsbezeichnung handelt (Hohenecker-Friedl aaO 47).Baumbach-Hefermehl aaO 1528 ff Paragraph 16, dUWG RN 28 und 34; Koppensteiner aaO 402). Richtig ist, daß bloßen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht auszusprechen sind, im allgemeinen keine Namensfunktion zukommt. Bei dem von den Klägerinnen in zeitlicher Priorität vor der Beklagten gebrauchten prägenden und kennzeichnenden Firmenbestandteil "H***" handelt es sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa um eine solche Buchstabenreihe (OGH 15. Mai 1979, 4 Ob 332/79 römisch eins.C.I./ict - ÖBl. 1979, 136; 29. Oktober 1985, 4 Ob 372/85 - GfB-Betriebsberatung - ÖBl. 1986, 127), sondern um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung, mag auch die Silbe "G***" eine gewisse Assoziation zur Gastronomie nahelegen und sohin auch als beschreibend angesehen werden können vergleiche OGH 2. März 1982, 4 Ob 307/82 - Eurotax/Eurotex - ÖBl. 1982, 76). Wesentlich ist die aus einer Kombination nicht unmittelbar erkennbarer Abkürzungen neugeschaffene Wortbildung, bei welcher es sich keineswegs um ein Wort der Umgangssprache oder um eine bloße Herkunfts-, Gattungs- oder Beschaffenheitsbezeichnung handelt (Hohenecker-Friedl aaO 47).
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent in der Eile des geschäftlichen Verkehrs empfängt, maßgebend. Hiebei muß berücksichtigt werden, daß die betreffenden Bezeichnungen nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, sondern dem Wahrnehmungsbild regelmäßig nur ein mehr oder minder verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht. Es werden daher fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung im Gedächtnis behalten (Hohenecker-Friedl aaO 50 f; OGH 24. Juni 1975, 4 Ob 324/75 - Kosmos-Reklame - ÖBl. 1976, 45; 14. Mai 1985, 4 Ob 332/85 - Sunset/Sunjet - ÖBl. 1986, 72). Eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten eines Zeichens ist grundsätzlich verfehlt (OGH 13. Jänner 1976, 4 Ob 343/75 - Supermast/Superkraft - ÖBl. 1976, 41;
17. Oktober 1978, 4 Ob 348/78 - Texhages/Texmoden ÖBl. 1979, 45;
26. November 1985, 4 Ob 378/85 Almdudler/Alm Rausch - ÖBl. 1986, 129). Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht auch das Hinzufügen des Betriebsgegenstandes "Großküchen", der Gesellschaftsform und des Sitzes der Gesellschaft zu dem charakteristischen und auffallenden Teil der Bezeichnung eines Konkurrenten noch keineswegs aus, um die Verwechslungsgefahr auszuschalten (OGH 24. Juni 1975, 4 Ob 324/75 - Kosmos-Reklame - ÖBl. 1976, 45; 2. Dezember 1975, 4 Ob 353/75 Cottage - ÖBl. 1976, 77; 25. September 1979, 4 Ob 317/79 - hortuna/hortex - ÖBl. 1980, 77). Auch die Schriftform, in der das kennzeichnende Firmenschlagwort geschrieben ist, ist nicht allein ausschlaggebend.
Der maßgebliche Gesamteindruck eines Zeichens wird im allgemeinen durch das Wortbild, den Wortklang und den Wortsinn bestimmt. Daß die Kunden der Streitteile branchenkundig sind, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus (OGH 11. Jänner 1972, 4 Ob 367/71 - Metro I ÖBl. 1972, 69); gerade in ihrem Kreis ist es ja tatsächlich auch schon zu Verwechslungen gekommen. Als Geschäftspartner der Streitteile kommen eben keineswegs nur solche Fachleute in Betracht, die über die Verschiedenheit der Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen genau unterrichtet sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; OGH 1. Oktober 1974, 4 Ob 334/74 - Pregnex/Pregtest ÖBl. 1975, 114).Der maßgebliche Gesamteindruck eines Zeichens wird im allgemeinen durch das Wortbild, den Wortklang und den Wortsinn bestimmt. Daß die Kunden der Streitteile branchenkundig sind, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus (OGH 11. Jänner 1972, 4 Ob 367/71 - Metro römisch eins ÖBl. 1972, 69); gerade in ihrem Kreis ist es ja tatsächlich auch schon zu Verwechslungen gekommen. Als Geschäftspartner der Streitteile kommen eben keineswegs nur solche Fachleute in Betracht, die über die Verschiedenheit der Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen genau unterrichtet sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; OGH 1. Oktober 1974, 4 Ob 334/74 - Pregnex/Pregtest ÖBl. 1975, 114).
Eine Ähnlichkeit im Wortsinn kann hier außer Betracht bleiben, da es sich bei den Bezeichnungen "H***" und "H***" um eine der Phantasie entspringende Verbindung von Abkürzungen handelt, deren Sinnhaftigkeit keinesfalls unmittelbar evident ist (OGH 4. Februar 1986, 4 Ob 302/86 - Tiere mit Herz - ÖBl. 1986, 77); das übersieht die Revisionswerberin, wenn sie auf den "abweichenden Begriffsinhalt" hinweist. Wortklang und Wortbild der beiden Bezeichnungen kommen einander jedoch ganz besonders nahe: Beide Firmenschlagwörter enthalten die dunklen Vokale "O" und "A", wobei das von der Beklagten weggelassene "S" in "G***" dadurch in den Hintergrund tritt und an Wirkung verliert, daß beide Bezeichnungen wiederum mit dem Konsonanten "T" enden. Alle übrigen Buchstaben sind gleich. Es trifft daher nicht zu, daß die Beklagte durch das bloße Weglassen des an sich auffälligen Zischlautes "S" in der zweiten Silbe ihres Firmenschlagworts eine solche Unterscheidungskraft bewirkt hätte, daß ein branchenkundiger Durchschnittsinteressent keiner Verwechslung der Streitteile mehr unterliegen könnte. Hiebei ist vor allem das Verhältnis der übereinstimmenden Teile der Bezeichnungen und deren Gewicht für den Gesamteindruck maßgeblich (OGH 23. September 1975, 4 Ob 332/75 - Bi/BiC ÖBl. 1976, 65). Diese Erwägungen treffen umso mehr auf das Wortbild zu, da hier das Fehlen des "S" in "H***" noch weniger auffällt, gleichgültig, ob die Bezeichnung in Groß- oder Kleinbuchstaben geschrieben ist (OGH 4. Mai 1971, 4 Ob 319/71 - F***/F*** - ÖBl. 1971, 110;
23. September 1975, 4 Ob 332/75 - Bi/BiC - ÖBl. 1976, 65;
6. April 1976, 4 Ob 317/76 - Palmers/Falmers - ÖBl. 1976, 164;
17. Oktober 1978, 4 Ob 363/78 Fiorella/Figurella ÖBl. 1979, 78 ua). Im übrigen entfernt sich der Einwand, die Klägerinnen verwendeten die Bezeichnung "H***" nur in Kleinbuchstaben von den Feststellungen der Vorinstanzen. Angesichts dieser akustischen und optischen Übereinstimmung der von den Streitteilen benützten Firmenschlagwörter kann daher auch in Kreisen Branchenkundiger zumindest der Anschein eines besonderen Zusammenhanges der Streitteile in wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur erweckt werden (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne; Hohenecker-Friedl aaO 50; Schönherr in ÖBl. 1980, 79). Die im Handelsregister eingetragene Firma der Beklagten muß dem stärkeren Recht der Klägerinnen gemäß § 9 UWG weichen.17. Oktober 1978, 4 Ob 363/78 Fiorella/Figurella ÖBl. 1979, 78 ua). Im übrigen entfernt sich der Einwand, die Klägerinnen verwendeten die Bezeichnung "H***" nur in Kleinbuchstaben von den Feststellungen der Vorinstanzen. Angesichts dieser akustischen und optischen Übereinstimmung der von den Streitteilen benützten Firmenschlagwörter kann daher auch in Kreisen Branchenkundiger zumindest der Anschein eines besonderen Zusammenhanges der Streitteile in wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur erweckt werden (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne; Hohenecker-Friedl aaO 50; Schönherr in ÖBl. 1980, 79). Die im Handelsregister eingetragene Firma der Beklagten muß dem stärkeren Recht der Klägerinnen gemäß Paragraph 9, UWG weichen.
Die Beklagte wendet sich schließlich zu Unrecht gegen die Ermächtigung der Klägerinnen zur Urteilsveröffentlichung. Sie benützt die Bezeichnung "H***" seit 12. März 1985 mißbräuchlich; den Klägerinnen ist daher ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, daß die interessierten Kreise darüber aufgeklärt werden, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, diese Bezeichnung zu verwenden. Durch die aufgezeigte Verwechslungsgefahr konnte gerade im Bereich potentieller Kunden oder im Kreis der Lieferanten der Eindruck entstanden sein, die Streitteile stünden in wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang. Diesem Eindruck soll durch die Urteilsveröffentlichung vorgebeugt werden. Die Veröffentlichung soll die Rechtsverletzung diesbezüglich aufheben und möglichst den Zustand herstellen, der vor dieser Rechtsverletzung bestanden hat (Koppensteiner aaO 519; SZ 27/119; ÖBl. 1980, 159).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.