Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist schon deshalb berechtigt, weil das Rekursgericht die Frage der Verwechslungsgefahr unrichtig gelöst hat:
Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Pregnex- hat mit den drei internationalen Marken der Klägerin die Stammsilbe "Preg-" gemeinsam. Dieser Zeichenbestandteil steht offensichtlich mit der Zweckbestimmung der betreffenden Erzeugnisse im Zusammenhang, bedeutet doch, wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, das von dem lateinischen Wort "praegnans" (=schwanger) abgeleitete englische Wort "pregnancy" ebenso wie das italienische Wort "pregnanza" soviel wie "Schwangerschaft; darüber hinaus kennt die chemische Fachsprache das Wort "Pregnan" als Bezeichnung für den Grundkohlenwasserstoff des Gelbkörperhormons "Progesteron", dessen Abbauprodukt im Harn der Frau "Pregnandiol" genannt wird (vgl. dazu außer den Beilagen 23 bis 28 auch das Stich-Wort "Pregnan" in der Brockhaus-Enzyklopädie[17], Band 15, 103).Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Pregnex- hat mit den drei internationalen Marken der Klägerin die Stammsilbe "Preg-" gemeinsam. Dieser Zeichenbestandteil steht offensichtlich mit der Zweckbestimmung der betreffenden Erzeugnisse im Zusammenhang, bedeutet doch, wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, das von dem lateinischen Wort "praegnans" (=schwanger) abgeleitete englische Wort "pregnancy" ebenso wie das italienische Wort "pregnanza" soviel wie "Schwangerschaft; darüber hinaus kennt die chemische Fachsprache das Wort "Pregnan" als Bezeichnung für den Grundkohlenwasserstoff des Gelbkörperhormons "Progesteron", dessen Abbauprodukt im Harn der Frau "Pregnandiol" genannt wird vergleiche dazu außer den Beilagen 23 bis 28 auch das Stich-Wort "Pregnan" in der Brockhaus-Enzyklopädie[17], Band 15, 103).
Es steht nun außer Frage, daß diese Zusammenhänge dem durchschnittlichen Verbraucher von Arzneimitteln und anderen pharmazeutischen Produkten mangels einschlägiger Sprach- und Fachkenntnisse in der Regel verborgen bleiben werden; er wird mit der Silbe "Preg-" keinerlei begriffliche Vorstellung verbinden und sie infolgedessen für eine reine Phantasiebezeichnung halten. Eine Kollision der beiderseitigen Zeichen in diesen breiten Publikumskreisen ist aber im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen; das von der Beklagten vertriebene, zur Durchführung eines "immunochemischen Schwangerschaftsnachweises" bestimmte Testpräparat "Pregnex" ist vielmehr schon seiner Natur nach zur Verwendung in ärztlichen Ordinationen, Krankenhäusern und Laboratorien bestimmt, so daß als "beteiligte Verkehrskreise" hier regelmäßig nur Apotheker, Ärzte und andere fachlich entsprechend ausgebildete und geschulte Personen in Betracht kommen werden. Ein nicht unerheblicher Teil dieses Personenkreises wird aber in der Bezeichnung eines chemisch-pharmazeutischen Präparates mit einem Wort, das die Stammsilbe "Preg(n)-" enthält, einen deutlichen Hinweis auf die Schwangerschaft erblicken, und zwar nicht nur wegen der angeführten englischen und italienischen Ausdrücke, sondern vor allem mit Rücksicht auf die der medizinisch-chemischen Fachsprache angehörenden Begriffe "Pregnan" und "Pregnandiol" für einen Grundstoff des Gelbkörperhormons bzw. dessen Abbauprodukt. In die gleiche Richtung weist übrigens auch die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Tatsache, daß nicht weniger als 16 weitere internationale Marken, die in Österreich für pharmazeutischchemische Produkte anderer Herkunft Schutz genießen, den gleichen Wortstamm "Preg(n)-" aufweisen (vgl. dazu auch die Aufstellung auf S. 4 des Beschlusses des Deutschen Patentamtes vom 24. Mai 1973, Beilage 29), geht doch daraus hervor, daß die Verwendung von Ableitungen des Wortes "Preg(n)-" zur Bezeichnung einschlägiger Präparate keineswegs auf die Klägerin beschränkt, sondern auch bei zahlreichen anderen Erzeugern üblich ist.Es steht nun außer Frage, daß diese Zusammenhänge dem durchschnittlichen Verbraucher von Arzneimitteln und anderen pharmazeutischen Produkten mangels einschlägiger Sprach- und Fachkenntnisse in der Regel verborgen bleiben werden; er wird mit der Silbe "Preg-" keinerlei begriffliche Vorstellung verbinden und sie infolgedessen für eine reine Phantasiebezeichnung halten. Eine Kollision der beiderseitigen Zeichen in diesen breiten Publikumskreisen ist aber im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen; das von der Beklagten vertriebene, zur Durchführung eines "immunochemischen Schwangerschaftsnachweises" bestimmte Testpräparat "Pregnex" ist vielmehr schon seiner Natur nach zur Verwendung in ärztlichen Ordinationen, Krankenhäusern und Laboratorien bestimmt, so daß als "beteiligte Verkehrskreise" hier regelmäßig nur Apotheker, Ärzte und andere fachlich entsprechend ausgebildete und geschulte Personen in Betracht kommen werden. Ein nicht unerheblicher Teil dieses Personenkreises wird aber in der Bezeichnung eines chemisch-pharmazeutischen Präparates mit einem Wort, das die Stammsilbe "Preg(n)-" enthält, einen deutlichen Hinweis auf die Schwangerschaft erblicken, und zwar nicht nur wegen der angeführten englischen und italienischen Ausdrücke, sondern vor allem mit Rücksicht auf die der medizinisch-chemischen Fachsprache angehörenden Begriffe "Pregnan" und "Pregnandiol" für einen Grundstoff des Gelbkörperhormons bzw. dessen Abbauprodukt. In die gleiche Richtung weist übrigens auch die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Tatsache, daß nicht weniger als 16 weitere internationale Marken, die in Österreich für pharmazeutischchemische Produkte anderer Herkunft Schutz genießen, den gleichen Wortstamm "Preg(n)-" aufweisen vergleiche dazu auch die Aufstellung auf S. 4 des Beschlusses des Deutschen Patentamtes vom 24. Mai 1973, Beilage 29), geht doch daraus hervor, daß die Verwendung von Ableitungen des Wortes "Preg(n)-" zur Bezeichnung einschlägiger Präparate keineswegs auf die Klägerin beschränkt, sondern auch bei zahlreichen anderen Erzeugern üblich ist.
Die den konkurrierenden Zeichen gemeinsame Stammsilbe "Preg- ist also für den im konkreten Fall allein angesprochenen fachkundigen Abnehmerkreis nur ein beschreibender Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ware, somit ein sogenannter "schwacher" Zeichenbestandteil. Dieser Umstand darf aber auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht außer acht gelassen werden. Das Rekursgericht ist richtig davon ausgegangen, daß auch beim Ähnlichkeitsvergleich von Wortern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen (also "schwachen") Bestandteil übereinstimmen, regelmäßig der Gesamteindruck der beiden Zeichen maßgebend ist; auch schutzunfähige oder schwache Bestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, diesen Gesamteindruck eines Zeichens als Ganzes beeinflussen, möglicherweise sogar bestimmen (ÖBl. 1961, 7;, ÖBl. 1962, 13 = JBl. 1961, 601 = GRÜRAusI. 1961, 420; ÖBl. 1971, 107; ÖBl. 1972, 95; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] II, 551 § 31 WZG Anm. 62). Es geht daher nicht an, einzelne Zeichenbestandteile isoliert zu betrachten und dem Ähnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde zu legen (SZ 23/65 = EvBl. 1950/452 JBl. 1950, 556; ÖBl. 1971, 107; Baumbach - Hefermehl, 551, ferner 576 Anm. 1 13); vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt (ÖBl. 1972, 95; Thaler, Nichtschutzfähige Markenbestandteile und ihr Einfluß auf die Verwechslungsgefahr, OBl. 1953, 25 (39)). In keinem Fall darf aber außer acht gelassen werden, daß das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, die Aufmerksamkeit des Käufers vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigenDie den konkurrierenden Zeichen gemeinsame Stammsilbe "Preg- ist also für den im konkreten Fall allein angesprochenen fachkundigen Abnehmerkreis nur ein beschreibender Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ware, somit ein sogenannter "schwacher" Zeichenbestandteil. Dieser Umstand darf aber auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht außer acht gelassen werden. Das Rekursgericht ist richtig davon ausgegangen, daß auch beim Ähnlichkeitsvergleich von Wortern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen (also "schwachen") Bestandteil übereinstimmen, regelmäßig der Gesamteindruck der beiden Zeichen maßgebend ist; auch schutzunfähige oder schwache Bestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, diesen Gesamteindruck eines Zeichens als Ganzes beeinflussen, möglicherweise sogar bestimmen (ÖBl. 1961, 7;, ÖBl. 1962, 13 = JBl. 1961, 601 = GRÜRAusI. 1961, 420; ÖBl. 1971, 107; ÖBl. 1972, 95; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] römisch zwei, 551 Paragraph 31, WZG Anmerkung 62). Es geht daher nicht an, einzelne Zeichenbestandteile isoliert zu betrachten und dem Ähnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde zu legen (SZ 23/65 = EvBl. 1950/452 JBl. 1950, 556; ÖBl. 1971, 107; Baumbach - Hefermehl, 551, ferner 576 Anmerkung 1 13); vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt (ÖBl. 1972, 95; Thaler, Nichtschutzfähige Markenbestandteile und ihr Einfluß auf die Verwechslungsgefahr, OBl. 1953, 25 (39)). In keinem Fall darf aber außer acht gelassen werden, daß das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, die Aufmerksamkeit des Käufers vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen
Zeichenelemente gelenkt wird (SZ 23/65 = EvBl. 1950/452 = JBl. 1950,
556; PBl. 1962, 9; JBl. 1962, 507 = ÖBl. 1962, 73; JBl. 1963, 432 =
ÖBl. 1963, 53 u. a.; Baumbach - Hefermehl, 550 Anm. 60). Schutzunfähige oder schwache Teiletragen im allgemeinen, wenn überhaupt, nur so wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen reichen infolgedessen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (Baumbach - Hefermehl, 576 Anm. 113; Trüstedt in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4] I, 436).ÖBl. 1963, 53 u. a.; Baumbach - Hefermehl, 550 Anmerkung 60). Schutzunfähige oder schwache Teiletragen im allgemeinen, wenn überhaupt, nur so wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen reichen infolgedessen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (Baumbach - Hefermehl, 576 Anmerkung 113; Trüstedt in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4] römisch eins, 436).
In verstärktem Maße müssen diese Erwägungen dort gelten, wo es sich, wie hier, um den Ähnlichkeitsvergleich bei Arzneimitteln oder anderen pharmazeutischen oder chemischen Produkten handelt: Das Publikum - und erst recht der relativ kleine Kreis ständig damit befaßter Fachleute - weiß, daß gerade in dieser Branche Warenzeichen vielfach so gebildet werden, daß einer beschreibenden oder überhaupt im freien Verkehr befindlichen Warenbezeichnung eine - häufig lateinisch oder griechisch klingende - Endung angehängt wird; es hat sich daran gewöhnt, solch häufig vorkommenden Stammwörtern keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken und aus allfälligen Übereinstimmungen in diesem Bereich nicht sofort auf die Herkunft der betreffenden Produkte aus demselben Betrieb oder zumindest auf organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Herkunftsstätten zu schließen, vielmehr auch relativ geringfügige Abweichungen zu beachten (SZ 23/65 = EvBl. 1950/452 = JBl. 1950, 556; vgl. dazu auch Baumbach - Hefermehl, 577 Anm. 114).In verstärktem Maße müssen diese Erwägungen dort gelten, wo es sich, wie hier, um den Ähnlichkeitsvergleich bei Arzneimitteln oder anderen pharmazeutischen oder chemischen Produkten handelt: Das Publikum - und erst recht der relativ kleine Kreis ständig damit befaßter Fachleute - weiß, daß gerade in dieser Branche Warenzeichen vielfach so gebildet werden, daß einer beschreibenden oder überhaupt im freien Verkehr befindlichen Warenbezeichnung eine - häufig lateinisch oder griechisch klingende - Endung angehängt wird; es hat sich daran gewöhnt, solch häufig vorkommenden Stammwörtern keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken und aus allfälligen Übereinstimmungen in diesem Bereich nicht sofort auf die Herkunft der betreffenden Produkte aus demselben Betrieb oder zumindest auf organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Herkunftsstätten zu schließen, vielmehr auch relativ geringfügige Abweichungen zu beachten (SZ 23/65 = EvBl. 1950/452 = JBl. 1950, 556; vergleiche dazu auch Baumbach - Hefermehl, 577 Anmerkung 114).
Wird der vorliegende Fall unter diesem Gesichtspunkt beurteilt, dann ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Gefahr von Verwechslungen der konkurrierenden Bezeichnungen nicht gegeben: Daß dem gemeinsamen Wortstamm "Preg-" unter den gegebenen Umständen als beschreibendem Hinweis auf die Zweckbestimmung der Produkte beim Ähnlichkeitsvergleich nur wenig Gewicht zukommt, ist bereits oben dargetan worden. Auch als Ganzes betrachtet können aber die Wortmarken der Klägerin "Pregtest" und "Pregnyl" - bei der dritten ihrem Unterlassungsbegehren zugrunde liegenden Marke "Pregnosticon" kommt ja eine Verwechslung mit dem Zeichen der Beklagten schon nach dem Wortklang und dem Wortbild von vornherein nicht in Betracht - nur als "schwache" Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft und entsprechend eingeschränkt auszulegendem Schutzbereich gewertet werden, bei denen schon geringe Abweichungen die Gefahr von
Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen (vgl. SZ 32/169 = ÖBl.Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen vergleiche SZ 32/169 = ÖBl.
1960, 111; ÖBl. 1959, 92 = JBl. 1959, 375; ÖBl. 1960, 31 = JBl.
1960, 448; ÖBl. 1961, 118; ÖBl. 1966, 42 u. a.); dies deshalb, weil es sich bei der Endung "-test", wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, um ein bereits in die allgemeine Umgangssprache eingegangenes Fremdwort mit der jedermann geläufigen Bedeutung von "Prüfung" oder dergleichen handelt, während die Silbe "-nyl" zu den schon erwähnten, bei chemischen und pharmazeutischen Produkten besonders häufig gebrauchten Endungen gehört. Bei dieser Sachlage hält aber der Oberste Gerichtshof die in der beanstandeten Bezeichnung "Pregnex" enthaltene Endsilbe "nex" für durchaus ausreichend, um Verwechslungen nicht nur mit der Marke "Pregnyl" - welche sich schon im Schriftbild und im Klang deutlich von ihr abhebt -, sondern auch mit der hier primär in Betracht zu ziehendenMarke "Pregtest" auszuschließen. Gerade beim Vergleich mit diesem Zeichen darf nämlich trotz der weitgehend ähnlichen Klangwirkung der beiden Marken nicht übersehen werden, daß der allgemein verständliche Wortbestandteil "-test" in Verbindung mit der vorhergehenden Stammsilbe "Preg-" dem fachkundigen Benützer sogleich eine ganz bestimmte begriffliche Vorstellung - nämlich die eines Präparates zur Prüfung oder Feststellung der Schwangerschaft - vermittelt, was bei der von der Beklagten gewählten farblosen Endung "-nex" nicht zutrifft.
Schließlich ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, daß die beteiligten Verkehrskreise etwa auf Grund des übereinstimmenden Wortstammes der beiderseitigen Zeichen den irrigen Schluß auf eine gemeinsame Herkunft der so gekennzeichneten Waren ziehen könnten. Die Annahme einer solchen "mittelbaren Verwechslungsgefahr"" käme nämlich nur dann in Frage, wenn der gemeinsame Wortstamm eigenständig hervorträte und schon für sich allein geeignet wäre, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen; bei einer beschreibenden Stammsilbe, wie sie hier vorliegt, scheidet dagegen eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen"") von vornherein aus (vgl. Baumbach - Hefermehl, 554 Anm. 67). Aus diesem Grund ist auch die Bezugnahme des Rekursgerichtes auf die Entscheidung SZ 32/75 = ÖBl. 1959, 90 verfehlt, weil der damals zu beurteilende Wortstamm "Ichto" bzw. "Icto" von den beteiligten Verkehrskreisen keinesfalls als beschreibender Hinweis auf die Ware erkannt werden konnte.Schließlich ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, daß die beteiligten Verkehrskreise etwa auf Grund des übereinstimmenden Wortstammes der beiderseitigen Zeichen den irrigen Schluß auf eine gemeinsame Herkunft der so gekennzeichneten Waren ziehen könnten. Die Annahme einer solchen "mittelbaren Verwechslungsgefahr"" käme nämlich nur dann in Frage, wenn der gemeinsame Wortstamm eigenständig hervorträte und schon für sich allein geeignet wäre, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen; bei einer beschreibenden Stammsilbe, wie sie hier vorliegt, scheidet dagegen eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen"") von vornherein aus vergleiche Baumbach - Hefermehl, 554 Anmerkung 67). Aus diesem Grund ist auch die Bezugnahme des Rekursgerichtes auf die Entscheidung SZ 32/75 = ÖBl. 1959, 90 verfehlt, weil der damals zu beurteilende Wortstamm "Ichto" bzw. "Icto" von den beteiligten Verkehrskreisen keinesfalls als beschreibender Hinweis auf die Ware erkannt werden konnte.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Pregnex" den internationalen Wortmarken der Klägerin "Pregtest", "Pregnyl" und "Pregnosticon" nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG verwechselbar ähnlich ist. Ohne daß es daher erforderlich wäre, auf die Frage der Registrierbarkeit der Marken der Klägerin und die Bedeutung ihrer Eintragung in das Markenregister für das gegenständliche Provisorialverfahren näher einzugehen, mußte infolgedessen dem Sicherungsantrag der Klägerin schon wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr ein Erfolg versagt bleiben.Der Oberste Gerichtshof kommt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Pregnex" den internationalen Wortmarken der Klägerin "Pregtest", "Pregnyl" und "Pregnosticon" nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG verwechselbar ähnlich ist. Ohne daß es daher erforderlich wäre, auf die Frage der Registrierbarkeit der Marken der Klägerin und die Bedeutung ihrer Eintragung in das Markenregister für das gegenständliche Provisorialverfahren näher einzugehen, mußte infolgedessen dem Sicherungsantrag der Klägerin schon wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr ein Erfolg versagt bleiben.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, der nur gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin hingegen auf diese Entscheidung zu verweisen.