Rechtssatz RS0079057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079057
Geschäftszahl
3Ob555/55; 3Ob150/57; 4Ob316/67; 4Ob342/67; 4Ob318/68; 4Ob367/71; 4Ob368/75; 4Ob317/76; 4Ob351/77; 4Ob334/80
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Entscheidend für die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist es, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten und daher im allgemeinen von gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden oder ob wenigstens die Waren nach Ursprung, Herkunft oder Verwendungsweise, nach der regelmäßigen Fabrikationsstätte oder Werkstätte oder nach ihren Verkaufsstellen einander so nahe stehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, die Waren stammten aus dem gleichen Fabrikationsbetrieb oder Geschäftsbetrieb, wobei eine Gleichartigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn die Abnehmer der Ware Fachleute sind, die über die Verschiedenheit der Herkunft und des Verwendungszweckes genau unterrichtet sind.Entscheidend für die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist es, ob die Waren im allgemeinen in Geschäften gleicher oder ähnlicher Art feilgehalten und daher im allgemeinen von gleichen Kreisen der Bevölkerung gekauft werden oder ob wenigstens die Waren nach Ursprung, Herkunft oder Verwendungsweise, nach der regelmäßigen Fabrikationsstätte oder Werkstätte oder nach ihren Verkaufsstellen einander so nahe stehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, die Waren stammten aus dem gleichen Fabrikationsbetrieb oder Geschäftsbetrieb, wobei eine Gleichartigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn die Abnehmer der Ware Fachleute sind, die über die Verschiedenheit der Herkunft und des Verwendungszweckes genau unterrichtet sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 555/55
Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 555/55
Veröff: SZ 28/247 = ÖBl 1956,15
- 3 Ob 150/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 3 Ob 150/57
Veröff: ÖBl 1957,74
- 4 Ob 316/67
Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 316/67
Veröff: ÖBl 1968,5
- 4 Ob 342/67
Entscheidungstext OGH 28.11.1967 4 Ob 342/67
Beisatz: Düngemittel und Torfanzuchttöpfe und Torfanzuchtplatten - gleichartig. (T1) Veröff: ÖBl 1968,68
- 4 Ob 318/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 318/68
Veröff: ÖBl 1969,11
- 4 Ob 367/71
Entscheidungstext OGH 11.01.1972 4 Ob 367/71
Veröff: ÖBl 1972,69
- 4 Ob 368/75
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 368/75
- 4 Ob 317/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 317/76
Beisatz: "Falmers-Jeans" "Palmers" (T2) Veröff: ÖBl 1976,164
- 4 Ob 351/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 351/77
Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11
- 4 Ob 334/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 334/80
Auch; Beisatz: IKEA/IKERA (T3) Veröff: ÖBl 1980,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079057
Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00555_5500000_001