Die Erstklägerin als Inhaberin und die Zweitklägerin als Lizenznehmerin der Wort- und Bildmarke "Uhu" stellen das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die weitere Verwendung der Bezeichnung "Uhu" bei Ausstattung des von ihr vertriebenen Toilettpapiers zu unterlassen und den Klägerinnen den Betrag von 10 S an Schadenersatz zu bezahlen, mit der Begründung, die "Uhu"- Erzeugnisse der Erstklägerin hätten in Österreich Verkehrsgeltung, die beklagte Partei verwende die Bezeichnung "Uhu" für das von ihr vertriebene Toilettpapier, nütze daher ohne Entfaltung eines eigenen Aufwandes die Verkehrsgeltung und Beliebtheit der klägerischen Erzeugnisse aus und verstoße dadurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die widerrechtliche Verwendung der "Uhu"- Marke sei geeignet, in den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungen herbeizuführen, die eine Schwächung der Werbekraft der Klägerinnen zur Folge haben könnten. Im Zuge des Rechtsstreites stellten die Klägerinnen auch das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der Bezeichnung "Uhu" in Blockbuchstaben, wie auf der Toilettpapierschleife Beilage 2, für Toilettepapier im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Das Prozeßgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Es stellte fest, daß die Marke "Uhu", auf die sich die Klägerinnen stützen, eine Wortmarke ist, bestimmt für die Warenklassen 2, 6, 11, 13, 32 und 34, mit der Priorität 4. Mai 1951, am 3. Oktober 1951 im österreichischen Markenregister unter der Nr. 23.708 eingetragen. Die Marke ist für folgende Waren bestimmt: Pflaster, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und Entwesungsmittel, Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, Farben, Stempelfarben, Tuschen, Tinten, Tintentabletten, Tintenpulver, Firnisse, Lacke, Klebestoffe, Klebelacke, Kitte, Filmkitte, Wichse, Schuhcreme, Mittel zum Putzen und Haltbarmachen von Leder, Bohnermasse, Bohnerwachs, Schreibwaren, Büro- und Kontorgeräte außer Möbeln, Federhalter, Füllhalter, Füllbleistifte, Bleistifte, Kopierstifte, Farbstifte, Minen für Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schreibfedern jeder Art, Stempelkissen, Farbbänder, Waschmittel, Bleichmittel, Stärkeerzeugnisse für technische Zwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel, Schleifmittel. Die Marke "Uhu" der beklagten Partei wurde für die Warenklasse 27 (Toilettepapier) unter der Nr. 24.086 mit der Priorität 14. September 1951 am 17. Oktober 1951 eingetragen und ist nach ihrem Wortlaut "Uhu-Toilettepapier, Spezial-Naßkrepp" nur für Toilettepapier bestimmt. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes dienen die Waren, für welche die beiderseitigen Marken bestimmt sind, auch anderen Verwendungszwecken, und es ist der Absatz dieser Waren in keiner Weise voneinander abhängig. Die "Uhu"-Waren der Klägerinnen und Toilettepapier seien zwar Waren, die beide in gleichen Geschäften, wie Drogerien, Papierhandlungen und Parfümerieläden, verkauft würden, doch könne, wenn man das Wort "Uhu" lediglich als solches und nicht seine Gestaltung in einer bestimmten Schriftform in Betracht ziehe, nicht angenommen werden, daß durch die Bezeichnung der beiderseitigen Waren mit dem Wort "Uhu" bei den Verbrauchern, welche die maßgebliche Masse der beteiligten Verkehrskreise darstellen, die Meinung erweckt werde, daß das "Uhu"- Toilettepapier aus derselben Herkunftsquelle stamme wie die "Uhu"- Waren der Klägerin. Das Wort "Uhu" könne nicht als starkes Zeichen angesehen werden, welches dem Publikum ausschließlich in Verbindung mit Waren eines bestimmten Unternehmens vor Augen tritt. "Uhu" sei teils als Wort-, teils als Wortbildmarke registriert, und zwar auch für andere Unternehmungen mit einer früheren Priorität als der der Marke "Uhu" der Erstklägerin. Es könne auch nicht als bewiesen angenommen werden, daß bei der Bezeichnung "Uhu" schon von sogenannter Notorietät dieser Bezeichnung für die "Uhu"-Waren der Klägerinnen gesprochen werden könne und daß in der Masse des kaufenden Publikums die jedermanns, wenn er das Wort "Uhu" hört, die "Uhu"-Waren der Klägerinnen auftauchen. Eine absolute Verkehrsgeltung des Wortes "Uhu" für die "Uhu"-Waren der Klägerinnen sei nicht bewiesen. An "Uhu"-Waren in Österreich seien nur "Uhu"- Klebstoffe und "Uhu-Line" (Wäschesteife) bekannt; sie kämen erst auf Grund einer im Jahre 1950 der Zweitklägerin erteilten Lizenz auf den Markt. Es werde auch erst seit dieser Zeit für sie eine ausgedehnte Reklame betrieben. Diese kurze Zeit lasse die Erwerbung der absoluten Verkehrsgeltung des Wortes "Uhu" für andere Waren unwahrscheinlich erscheinen. Da somit eine Verwechslungsfähigkeit im weiteren Sinne nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des § 9 UWG. nicht gegeben. Hingegen liege in der Verwendung des Wortes "Uhu" in Blockbuchstaben eine Verwechslungsfähigkeit im weiteren Sinne, weshalb dem Eventualbegehren stattzugeben sei. Für das Schadenersatzbegehren fehle es an jeder Begründung.Das Prozeßgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Es stellte fest, daß die Marke "Uhu", auf die sich die Klägerinnen stützen, eine Wortmarke ist, bestimmt für die Warenklassen 2, 6, 11, 13, 32 und 34, mit der Priorität 4. Mai 1951, am 3. Oktober 1951 im österreichischen Markenregister unter der Nr. 23.708 eingetragen. Die Marke ist für folgende Waren bestimmt: Pflaster, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und Entwesungsmittel, Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, Farben, Stempelfarben, Tuschen, Tinten, Tintentabletten, Tintenpulver, Firnisse, Lacke, Klebestoffe, Klebelacke, Kitte, Filmkitte, Wichse, Schuhcreme, Mittel zum Putzen und Haltbarmachen von Leder, Bohnermasse, Bohnerwachs, Schreibwaren, Büro- und Kontorgeräte außer Möbeln, Federhalter, Füllhalter, Füllbleistifte, Bleistifte, Kopierstifte, Farbstifte, Minen für Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schreibfedern jeder Art, Stempelkissen, Farbbänder, Waschmittel, Bleichmittel, Stärkeerzeugnisse für technische Zwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel, Schleifmittel. Die Marke "Uhu" der beklagten Partei wurde für die Warenklasse 27 (Toilettepapier) unter der Nr. 24.086 mit der Priorität 14. September 1951 am 17. Oktober 1951 eingetragen und ist nach ihrem Wortlaut "Uhu-Toilettepapier, Spezial-Naßkrepp" nur für Toilettepapier bestimmt. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes dienen die Waren, für welche die beiderseitigen Marken bestimmt sind, auch anderen Verwendungszwecken, und es ist der Absatz dieser Waren in keiner Weise voneinander abhängig. Die "Uhu"-Waren der Klägerinnen und Toilettepapier seien zwar Waren, die beide in gleichen Geschäften, wie Drogerien, Papierhandlungen und Parfümerieläden, verkauft würden, doch könne, wenn man das Wort "Uhu" lediglich als solches und nicht seine Gestaltung in einer bestimmten Schriftform in Betracht ziehe, nicht angenommen werden, daß durch die Bezeichnung der beiderseitigen Waren mit dem Wort "Uhu" bei den Verbrauchern, welche die maßgebliche Masse der beteiligten Verkehrskreise darstellen, die Meinung erweckt werde, daß das "Uhu"- Toilettepapier aus derselben Herkunftsquelle stamme wie die "Uhu"- Waren der Klägerin. Das Wort "Uhu" könne nicht als starkes Zeichen angesehen werden, welches dem Publikum ausschließlich in Verbindung mit Waren eines bestimmten Unternehmens vor Augen tritt. "Uhu" sei teils als Wort-, teils als Wortbildmarke registriert, und zwar auch für andere Unternehmungen mit einer früheren Priorität als der der Marke "Uhu" der Erstklägerin. Es könne auch nicht als bewiesen angenommen werden, daß bei der Bezeichnung "Uhu" schon von sogenannter Notorietät dieser Bezeichnung für die "Uhu"-Waren der Klägerinnen gesprochen werden könne und daß in der Masse des kaufenden Publikums die jedermanns, wenn er das Wort "Uhu" hört, die "Uhu"-Waren der Klägerinnen auftauchen. Eine absolute Verkehrsgeltung des Wortes "Uhu" für die "Uhu"-Waren der Klägerinnen sei nicht bewiesen. An "Uhu"-Waren in Österreich seien nur "Uhu"- Klebstoffe und "Uhu-Line" (Wäschesteife) bekannt; sie kämen erst auf Grund einer im Jahre 1950 der Zweitklägerin erteilten Lizenz auf den Markt. Es werde auch erst seit dieser Zeit für sie eine ausgedehnte Reklame betrieben. Diese kurze Zeit lasse die Erwerbung der absoluten Verkehrsgeltung des Wortes "Uhu" für andere Waren unwahrscheinlich erscheinen. Da somit eine Verwechslungsfähigkeit im weiteren Sinne nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des Paragraph 9, UWG. nicht gegeben. Hingegen liege in der Verwendung des Wortes "Uhu" in Blockbuchstaben eine Verwechslungsfähigkeit im weiteren Sinne, weshalb dem Eventualbegehren stattzugeben sei. Für das Schadenersatzbegehren fehle es an jeder Begründung.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens, hob das Urteil des Prozeßgerichtes im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne das Unterlassungshauptbegehren auf § 9 UWG. dann gestützt werden, wenn die für das Toilettepapier der beklagten Partei gebrauchte Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich die Klägerinnen für ihre Waren befugterweise bedienen. Bei den Erzeugnissen der klagenden Parteien und denen der beklagten Partei handle es sich nicht um gleichartige Waren, da auch die mit der Bezeichnung "Uhu" geschützten Schreibwaren der Klägerinnen nicht dem Toilettepapier der beklagten Partei gleichartig seien, wenn auch beide Waren aus Papier hergestellt würden. Es sei aber zu berücksichtigen, daß sowohl Toilettepapier als auch Klebemittel weitgehend in den gleichen Detailgeschäften verkauft werden. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit hänge auch weitgehend von den Begleitumständen ab, unter denen die Waren in den Verkehr gebracht würden; die Verwechslungsgefahr sei eine erhöhte, wenn das Publikum daran gewöhnt sei, die Waren in den gleichen Verschleißstellen aufzufinden. Nach Meinung des Prozeßgerichtes sei zwar eine Verwechslungsgefahr weder dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft noch den Aussagen der vernommenen Zeugen zu entnehmen, doch stütze sich das Gutachten ausschließlich auf die Befragung von Händlern und Industriellen, die vom Prozeßgericht vernommenen Zeugen seien ausschließlich Händler; in Händlerkreisen werde in der Regel eine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren der beiden Streitteile nicht bestehen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Frage, wie weit die Markenbezeichnung "Uhu" ausschließlich oder überwiegend Verkehrsgeltung habe, komme es nur auf die Ansicht der Verbraucher an, die die Erzeugnisse der Klägerinnen und der beklagten Partei beim Einzelhändler erwerben. Über die Ansicht der Verbraucherkreise müßten daher vom Erstgericht noch Beweise aufgenommen werden; vorher könne nicht gesagt werden, ob in den beteiligten Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren der Klägerinnen und dem Toilettepapier der beklagten Partei bestehe. Es sei daher das Verfahren ergänzungsbedürftig. Über das Eventualbegehren könne erst entschieden werden, wenn eine Entscheidung über das Hauptbegehren ergangen sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens, hob das Urteil des Prozeßgerichtes im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne das Unterlassungshauptbegehren auf Paragraph 9, UWG. dann gestützt werden, wenn die für das Toilettepapier der beklagten Partei gebrauchte Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich die Klägerinnen für ihre Waren befugterweise bedienen. Bei den Erzeugnissen der klagenden Parteien und denen der beklagten Partei handle es sich nicht um gleichartige Waren, da auch die mit der Bezeichnung "Uhu" geschützten Schreibwaren der Klägerinnen nicht dem Toilettepapier der beklagten Partei gleichartig seien, wenn auch beide Waren aus Papier hergestellt würden. Es sei aber zu berücksichtigen, daß sowohl Toilettepapier als auch Klebemittel weitgehend in den gleichen Detailgeschäften verkauft werden. Die Frage der Verwechslungsfähigkeit hänge auch weitgehend von den Begleitumständen ab, unter denen die Waren in den Verkehr gebracht würden; die Verwechslungsgefahr sei eine erhöhte, wenn das Publikum daran gewöhnt sei, die Waren in den gleichen Verschleißstellen aufzufinden. Nach Meinung des Prozeßgerichtes sei zwar eine Verwechslungsgefahr weder dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft noch den Aussagen der vernommenen Zeugen zu entnehmen, doch stütze sich das Gutachten ausschließlich auf die Befragung von Händlern und Industriellen, die vom Prozeßgericht vernommenen Zeugen seien ausschließlich Händler; in Händlerkreisen werde in der Regel eine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren der beiden Streitteile nicht bestehen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Frage, wie weit die Markenbezeichnung "Uhu" ausschließlich oder überwiegend Verkehrsgeltung habe, komme es nur auf die Ansicht der Verbraucher an, die die Erzeugnisse der Klägerinnen und der beklagten Partei beim Einzelhändler erwerben. Über die Ansicht der Verbraucherkreise müßten daher vom Erstgericht noch Beweise aufgenommen werden; vorher könne nicht gesagt werden, ob in den beteiligten Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren der Klägerinnen und dem Toilettepapier der beklagten Partei bestehe. Es sei daher das Verfahren ergänzungsbedürftig. Über das Eventualbegehren könne erst entschieden werden, wenn eine Entscheidung über das Hauptbegehren ergangen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufungen beider Streitteile auf.