Rechtssatz RS0078066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078066
Entscheidungsdatum
16.11.1993
Rechtssatz
Aus § 1 UWG läßt sich ein generelles Verbot der preislich differenzierenden Behandlung der Abnehmer der gleichen Wirtschaftsstufe nicht herleiten. Eine solche unterschiedliche Preisgestaltung kann jedoch dann eine wettbewerbswidrige Preisdiskriminierung im Sinne des § 1 UWG darstellen, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten.Aus Paragraph eins, UWG läßt sich ein generelles Verbot der preislich differenzierenden Behandlung der Abnehmer der gleichen Wirtschaftsstufe nicht herleiten. Eine solche unterschiedliche Preisgestaltung kann jedoch dann eine wettbewerbswidrige Preisdiskriminierung im Sinne des Paragraph eins, UWG darstellen, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten.
BGH vom 18.04.1958, I ZR 158/58; Veröff: NJW 1958,1140BGH vom 18.04.1958, römisch eins ZR 158/58; Veröff: NJW 1958,1140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078066
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00118_9300000_005