Begründung:
Die Antragstellerin zeigte an, gemeinsam mit 13 weiteren Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 15.4.1996 die "TV W***** GesmbH" gegründet zu haben. Unternehmensgegenstand der neu gegründeten GmbH sei die Prüfung der Möglichkeit von privaten Ferseh-Rundfunk in Österreich, die Vorbereitung der Veranstaltung von privatem Fernseh-Rundfunk in Österreich, die Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Herstellung und Gestaltung von Programmen oder Programmteilen für andere Rundfunkveranstalter, die Herstellung und Vermittlung von Werbung sowie der Verkauf von Werbezeit in Rundfunkprogrammen, der Betrieb aller dem Geschäftszweck nützlichen Hilfsgeschäfte, sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Geschäftsführung, Vertretung und Beratung von gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen.
Gesellschafter sind:
1.) Markus W*****, Filmproduktionsunternehmen;
2.) Dr.Wolfgang S*****, Regisseur;
3.) Klaus K***** GmbH, gewerbliche Produktion von audiovisuellen Trägern;
4.) T***** GmbH, Vermietung von Licht- und Tonanlagen;
5.) Helmut L*****, Angestellter;
6.) Florian S*****, Kabarettist;
7.) Gerhard U*****, derzeit 25 %iger Gesellschafter (der Gesellschaftsanteil soll angeblich übertragen werden) der "X-***** GesmbH", die ein Tonstudio betreibt und Filme produziert sowie Werbemittlung und einen Musikalienverlag betreibt;
8.) R*****gesellschaft mbH, EDV-Diensteistungen;
9.) Mag.Gerhard K*****, Journalist;
10.) Alexander T*****, Angestellter;
11.) Martin G*****, Musikkomponist, -produzent und Musiker;
12.) Werner S*****, Musikkomponist, -produzent und Musiker;
13.) die Einschreiterin S*****gesmbH, Produktion von Filmen und Fernsehfilmen und deren Verwertung sowie Erarbeitung, Verwertung und Veräußerung von filmischen Ideen, Vorlagen, Formaten und Drehbüchern;
14.) Dr.Reinhard S*****, Rechtsanwalt.
Der Gesamtjahresumsatz aller Gesellschafter betrage S 71,489 Mio.
Die Einschreiterin beantragt die Feststellung, daß die Gründung der genannten Gesellschaft kein Medien- zusammenschluß iSd § 42 c KartG sei und der Anmeldepflicht des § 42 a KartG daher nicht unterliege. Hilfsweise beantragt sie die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 42 b Abs 1 KartG bzw § 42 b Abs 5 KartG bzw den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt werde.Die Einschreiterin beantragt die Feststellung, daß die Gründung der genannten Gesellschaft kein Medien- zusammenschluß iSd Paragraph 42, c KartG sei und der Anmeldepflicht des Paragraph 42, a KartG daher nicht unterliege. Hilfsweise beantragt sie die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 42, b Absatz eins, KartG bzw Paragraph 42, b Absatz 5, KartG bzw den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt werde.
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertrat in einer Äußerung den Standpunkt, der vorgesehene Unternehmensgegenstand "Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk" sei im Hinblick auf das ORF-Monopol derzeit (noch) gesetzlich verboten, die Anmeldung daher insofern kartellrechtlich unzulässig. Im übrigen liege schon deshalb ein Medienzusammenschluß iSd § 42 c Abs 1 KartG vor, da sowohl die Einschreiterin als auch die Gesellschafter W*****, U*****, S***** und G***** Medienunternehmer seien.Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertrat in einer Äußerung den Standpunkt, der vorgesehene Unternehmensgegenstand "Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk" sei im Hinblick auf das ORF-Monopol derzeit (noch) gesetzlich verboten, die Anmeldung daher insofern kartellrechtlich unzulässig. Im übrigen liege schon deshalb ein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42, c Absatz eins, KartG vor, da sowohl die Einschreiterin als auch die Gesellschafter W*****, U*****, S***** und G***** Medienunternehmer seien.
Die Einschreiterin replizierte, das gegründete Gemeinschaftsunternehmen beabsichtige keinesfalls, eine verbotene Tätigkeit aufzunehmen, wie sich schon aus der Formulierung seines Unternehmensgegenstandes ("innerhalb der gesetzlichen Grenzen") ergebe. Keiner der Gesellschafter sei Medienunternehmer, das gelte insbesondere auch für die Einschreiterin und Markus W*****; diese seien lediglich Auftragnehmer der (elektronischen) Medienunternehmer (insb des ORF). Auch die Tätigkeit des Gerhard U***** bzw der X-***** begründe kein Medienunternehmen. Es liege daher kein Medienzusammenschluß vor.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Gründung der "TV W***** GesmbH" kein Medienzusammenschluß iSd § 42 c KartG sei und der Anmeldepflicht des § 42 a KartG daher nicht unterliege.Das Erstgericht stellte fest, daß die Gründung der "TV W***** GesmbH" kein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42, c KartG sei und der Anmeldepflicht des Paragraph 42, a KartG daher nicht unterliege.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß ein Medienunternehmen die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen und seine Herstellung und Verbreitung besorgen oder veranlassen müsse. Unter Veranlassen seien im Sinn des verwiesenen Mediengesetzes, das ein strafrechtliches Nebengesetz sei, iSd § 12 StGB alle Verhaltensweisen, die einen Anstoß zur Verbreitung geben könnten, auch durch bloßes Ersuchen oder Aufforderung zu verstehen; entscheidend sei immer nur, daß sie den Anstoß zur "Tatausführung" durch einen anderen gegeben haben. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sei kein Gesellschafter des gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Medienunternehmer. Wer nämlich nur Filme oder audiovisuelle Träger produziere, gestalte diese zwar inhaltlich, besorge damit aber noch nicht automatisch auch ihre Verbreitung. Erfolge die Produktion und Herstellung im Auftrag eines Dritten, der dann selbständig und allein verantwortlich das Produkt verbreite, fielen Herstellung und Verbreitung auseinander. Der reine Filmproduzent könne daher nicht als Medienunternehmer betrachtet werden; er "veranlasse" noch nicht die Verbreitung des von ihm hergestellten Filmes allein dadurch, daß er ihm seinen Auftraggeber (entgeltlich) überlasse. Deshalb sei dem Antrag auf Feststellung, daß kein anmeldepflichtiger Medienzusammenschluß vorliege, stattzugeben. Hievon unberührt bleibe jedoch, daß die Gründung der "TV W***** GesmbH" einen anzeigepflichtigen Zusammenschluß iSd § 41 Abs 2 KartG darstelle; die Gesellschafter hätten daher ihrer in § 42 Abs 1 KartG normierten Anzeigepflicht ehestens nachzukommen.In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß ein Medienunternehmen die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen und seine Herstellung und Verbreitung besorgen oder veranlassen müsse. Unter Veranlassen seien im Sinn des verwiesenen Mediengesetzes, das ein strafrechtliches Nebengesetz sei, iSd Paragraph 12, StGB alle Verhaltensweisen, die einen Anstoß zur Verbreitung geben könnten, auch durch bloßes Ersuchen oder Aufforderung zu verstehen; entscheidend sei immer nur, daß sie den Anstoß zur "Tatausführung" durch einen anderen gegeben haben. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sei kein Gesellschafter des gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Medienunternehmer. Wer nämlich nur Filme oder audiovisuelle Träger produziere, gestalte diese zwar inhaltlich, besorge damit aber noch nicht automatisch auch ihre Verbreitung. Erfolge die Produktion und Herstellung im Auftrag eines Dritten, der dann selbständig und allein verantwortlich das Produkt verbreite, fielen Herstellung und Verbreitung auseinander. Der reine Filmproduzent könne daher nicht als Medienunternehmer betrachtet werden; er "veranlasse" noch nicht die Verbreitung des von ihm hergestellten Filmes allein dadurch, daß er ihm seinen Auftraggeber (entgeltlich) überlasse. Deshalb sei dem Antrag auf Feststellung, daß kein anmeldepflichtiger Medienzusammenschluß vorliege, stattzugeben. Hievon unberührt bleibe jedoch, daß die Gründung der "TV W***** GesmbH" einen anzeigepflichtigen Zusammenschluß iSd Paragraph 41, Absatz 2, KartG darstelle; die Gesellschafter hätten daher ihrer in Paragraph 42, Absatz eins, KartG normierten Anzeigepflicht ehestens nachzukommen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Amtspartei wegen mangelnder Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, sowie unzutreffender und unschlüssiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliege. Weiters wolle das Rekursgericht darüber absprechen, "ob die kartellrechtliche Genehmigung bzw eine Eintragung in das Kartellregister dieses anmeldebedürftigen Zusammenschlusses trotz gesetzlichen Verbots zumindest zweier Unternehmensgegenstände bzw -tätigkeiten zum Zeitpunkt der Genehmigung zulässig wäre oder nicht, und ob die Eintragung des gegenständlichen Zusammenschlusses in das Kartellregister auch dann zulässig wäre, wenn die Ausübung des Unternehmensgegenstandes zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw seiner vorgesehenen Eintragung in das Kartellregister gesetzlich verboten sei". Hilfsweise stellt die Rekurswerberin auch einen Aufhebungsantrag.
Die Einschreiterin will mit ihrer Gegenäußerung offenbar erreichen, daß dem Rekurs ein Erfolg versagt wird.