Rechtssatz RS0107569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107569
Geschäftszahl
16Ok2/97; 16Ok3/98; 16Ok17/02 (16Ok18/02); 16Ok7/07; 16Ok3/22k (16Ok4/22g)
Entscheidungsdatum
23.06.2022
Rechtssatz
Auch wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grundsätzlich in die strafrechtlich (§ 132 KartG) abgesicherte Verantwortlichkeit der Einschreiterin fällt, darf sich das Kartellgericht nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern ist von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben.Auch wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grundsätzlich in die strafrechtlich (Paragraph 132, KartG) abgesicherte Verantwortlichkeit der Einschreiterin fällt, darf sich das Kartellgericht nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern ist von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 2/97
Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 2/97
Veröff: SZ 70/124
- 16 Ok 3/98
Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 3/98
nur: Das Kartellgericht darf sich nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern ist von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben. (T1)
Beisatz: Verspätete ratenweise Erhebungswünsche (einer Amtspartei) sind bei Vorliegen nicht offensichtlich unzureichender oder undeutlicher Angaben (der Einschreiterin) kein Anlass zu amtswegigen Ermittlungen. (T2)
- 16 Ok 17/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 17/02
nur T1; Beisatz: Es hat dabei zweckdienlichen Hinweisen der Amtsparteien nachzugehen. (T3)
- 16 Ok 7/07
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
Beis wie T1
- 16 Ok 3/22k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107569
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19960623_OGH0002_0160OK00002_9700000_001