Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Irreführung des Kartellgerichts
§ 132. Wer in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23 oder einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder wer in einer Anmeldung nach § 42a über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 132, Wer in einem Feststellungsantrag nach Paragraph 19, Absatz eins,, einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 23, oder einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, oder wer in einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Nach § 7 Abs. 1 StGB ist Vorsatz erfordert.
Dokumentnummer
NOR12036389
Alte Dokumentnummer
N2199313066A