Begründung:
Die Anmelderin, ein Medienunternehmen iSd § 42c Abs 1 Z 1 KartG, brachte am 28. 6. 2002 eine Zusammenschlussanmeldung ein, in der sie den beabsichtigten Erwerb von 100 % einer GmbH, die Kabelnetzbetreiberin ist, anmeldete.Die Anmelderin, ein Medienunternehmen iSd Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins, KartG, brachte am 28. 6. 2002 eine Zusammenschlussanmeldung ein, in der sie den beabsichtigten Erwerb von 100 % einer GmbH, die Kabelnetzbetreiberin ist, anmeldete.
Am 1. 7. 2002 (zugestellt am 4. 7. 2002) übermittelte das Erstgericht den neuen Amtsparteien (Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt) die Anmeldung zur allfälligen Äußerung und Antragstellung.
Fristgerecht stellte die Bundeswettbewerbsbehörde am 29. 7. 2002 einen Prüfungsantrag, in dem sie mangelhafte Anmeldungsunterlagen (insbesondere fehlten Angaben zu den Schwellenwerten) bemängelte; es sei zu prüfen, ob das Zielunternehmen ein Medien- oder zumindest ein Medienhilfsunternehmen sei.
Das Erstgericht stellte ohne jegliche Prüfung lediglich aufgrund der Angaben in der Anmeldung fest, dass das Zielunternehmen ein Kabelnetz für Kabelfernsehen und Internet betreibe, das geografisch Teile Vorarlbergs erfasse. Die Gesellschaft sei reiner Netzbetreiber und stelle außer Eigenwerbung in einem zu vernachlässigenden Umfang keine Inhalte ins Netz. Die Zielgesellschaft sei nur Access-Provider, sie sei als reiner Transporteur auch nicht für den Inhalt verantwortlich. Daraus folge, dass die Zielgesellschaft kein Medienunternehmen, Mediendienst- oder Medienhilfsunternehmen iSd § 42c KartG iVm dem Mediengesetz sei. Dass die Zielgesellschaft an einem Medienunternehmen, Mediendienst- oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar mit zumindest 25 % beteiligt wäre, werde von der Anmelderin nicht vorgebracht. Da auch die Vollständigkeit des Vorbringens in die Verantwortung der Anmelderin falle, sei davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen nach § 42c Abs 1 Z 3 KartG nicht gegeben seien. Es liege daher kein Medienzusammenschluss iSd § 42c KartG vor. Weil kein Medienzusammenschluss vorliege, seien die Umsatzerlöse des § 42a Abs 1 KartG für die Frage der Anmeldebedürftigkeit des Zusammenschlusses maßgeblich. Die Anmelderin habe zwar nicht explizit ausgeführt, wie hoch die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen seien, habe aber vorgebracht, dass die Umsatzerlöse der am beabsichtigten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter der Grenze des § 42a Abs 1 Z 1 KartG lägen. Dieses Vorbringen, dem die Bundeswettbewerbsbehörde kein Tatsachenvorbringen entgegen setze, sei daher ebenfalls für richtig zu halten und führe dazu, dass die Anmeldebedürftigkeit des Zusammenschlusses zu verneinen sei. Die Anmeldung sei daher zurückzuweisen. Mit dieser Zurückweisung sei dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde auf Prüfung dieses Zusammenschlusses die Grundlage entzogen.Das Erstgericht stellte ohne jegliche Prüfung lediglich aufgrund der Angaben in der Anmeldung fest, dass das Zielunternehmen ein Kabelnetz für Kabelfernsehen und Internet betreibe, das geografisch Teile Vorarlbergs erfasse. Die Gesellschaft sei reiner Netzbetreiber und stelle außer Eigenwerbung in einem zu vernachlässigenden Umfang keine Inhalte ins Netz. Die Zielgesellschaft sei nur Access-Provider, sie sei als reiner Transporteur auch nicht für den Inhalt verantwortlich. Daraus folge, dass die Zielgesellschaft kein Medienunternehmen, Mediendienst- oder Medienhilfsunternehmen iSd Paragraph 42 c, KartG in Verbindung mit dem Mediengesetz sei. Dass die Zielgesellschaft an einem Medienunternehmen, Mediendienst- oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar mit zumindest 25 % beteiligt wäre, werde von der Anmelderin nicht vorgebracht. Da auch die Vollständigkeit des Vorbringens in die Verantwortung der Anmelderin falle, sei davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen nach Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer 3, KartG nicht gegeben seien. Es liege daher kein Medienzusammenschluss iSd Paragraph 42 c, KartG vor. Weil kein Medienzusammenschluss vorliege, seien die Umsatzerlöse des Paragraph 42 a, Absatz eins, KartG für die Frage der Anmeldebedürftigkeit des Zusammenschlusses maßgeblich. Die Anmelderin habe zwar nicht explizit ausgeführt, wie hoch die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen seien, habe aber vorgebracht, dass die Umsatzerlöse der am beabsichtigten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter der Grenze des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, KartG lägen. Dieses Vorbringen, dem die Bundeswettbewerbsbehörde kein Tatsachenvorbringen entgegen setze, sei daher ebenfalls für richtig zu halten und führe dazu, dass die Anmeldebedürftigkeit des Zusammenschlusses zu verneinen sei. Die Anmeldung sei daher zurückzuweisen. Mit dieser Zurückweisung sei dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde auf Prüfung dieses Zusammenschlusses die Grundlage entzogen.
Nach Beschlussfassung, aber noch vor Zustellung dieses Beschlusses brachte die Rekurswerberin eine umfangreiche Stellungnahme, der zahlreiche Unterlagen angeschlossen waren, verbunden mit dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf gerichtliches Auskunftsverlangen ein, die das Erstgericht mit Beschluss ON 13 zurückwies, weil die Anmeldung des Zusammenschlusses bereits zurückgewiesen worden sei.
Gegen beide Beschlüsse erhebt die Bundeswettbewerbsbehörde Rekurs. In dem Rekurs ON 15 gegen den Beschluss ON 10 macht sie Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen; das Rekursgericht möge aussprechen, dass der vorliegende Zusammenschluss ein Medienzusammenschluss sei.
Den Beschluss ON 13 ficht sie im Umfang der Zurückweisung des Antrages auf gerichtliches Auskunftsverlangen an und beantragt, der Anmelderin die Übermittlung der beantragten Informationen aufzutragen (ON 16).
In Ergänzung des Rekurses ON 15 bringt die Rechtsmittelwerberin einen weiteren Schriftsatz (ON 18) ein.
Die Anmelderin beantragt in ihren Gegenäußerungen ON 20 und 21, die Rekurse mangels Parteistellung der Bundeswettbewerbsbehörde zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen.