Begründung:
Die Antragstellerin zeigte an, gemeinsam mit 13 weiteren Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 15.4.1996 die T***** GesmbH gegründet zu haben. Unternehmensgegenstand der neu gegründeten GmbH sei die Prüfung der Möglichkeit von privatem Fernseh-Rundfunk in Österreich, die Vorbereitung der Veranstaltung von privatem Fernseh-Rundfunk in Österreich, die Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Herstellung und Gestaltung von Programmen oder Programmteilen für andere Rundfunkveranstalter, die Herstellung und Vermittlung von Werbung sowie der Verkauf von Werbezeit in Rundfunkprogrammen, der Betrieb aller dem Geschäftszweck nützlichen Hilfsgeschäfte, sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Geschäftsführung, Vertretung und Beratung von gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen.
Gesellschafter sind:
1.) Markus W*****, Filmproduktionsunternehmen;
2.) Dr.Wolfgang S*****, Regisseur;
3.) Klaus K***** GmbH, gewerbliche Produktion von audiovisuellen Trägern;
4.) T***** GmbH, Vermietung von Licht- und Tonanlagen;
5.) Helmut L*****, Angestellter;
6.) Florian S*****, Kabarettist;
7.) Gerhard U*****, 25 %iger Gesellschafter der X-***** GmbH, die ein Tonstudio betreibt und Filme produziert;
8.) R*****gesellschaft mbH, *****;
9.) Mag.Gerhard K*****, Journalist;
10.) Alexander T*****, Angestellter;
11.) Martin G*****, Musikkomponist, -produzent und Musiker;
12.) Werner S*****, Musikkomponist, -produzent und Musiker;
13.) die Einschreiterin S*****gmbH, Produktion von Filmen und Fernsehfilmen und deren Verwertung sowie Erarbeitung, Verwertung und Veräußerung von filmischen Ideen, Vorlagen, Formaten und Drehbüchern;
14.) Dr.Reinhard S*****, Rechtsanwalt.
Der Gesamtjahresumsatz aller Gesellschafter betrage S 71,489 Mio.
Die Einschreiterin beantragt die Feststellung, daß die Gründung der genannten Gesellschaft kein Medienzusammenschluß iSd § 42c KartG sei und der Anmeldepflicht des § 42a KartG daher nicht unterliege. Hilfsweise beantragt sie die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 42b Abs 1 KartG bzw § 42b Abs 5 KartG bzw den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt werde.Die Einschreiterin beantragt die Feststellung, daß die Gründung der genannten Gesellschaft kein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42 c, KartG sei und der Anmeldepflicht des Paragraph 42 a, KartG daher nicht unterliege. Hilfsweise beantragt sie die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG bzw Paragraph 42 b, Absatz 5, KartG bzw den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt werde.
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertrat in einer Äußerung den Standpunkt, der vorgesehene Unternehmensgegenstand "Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk" sei im Hinblick auf das ORF-Monopol derzeit (noch) gesetzlich verboten, die Anmeldung daher insofern kartellrechtlich unzulässig. Im übrigen liege schon deshalb ein Medienzusammenschluß iSd § 42c Abs 1 KartG vor, da sowohl die Einschreiterin als auch die Gesellschafter W*****, U*****, S***** und G***** Medienunternehmer seien.Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertrat in einer Äußerung den Standpunkt, der vorgesehene Unternehmensgegenstand "Veranstaltung von Fernseh-Rundfunk" sei im Hinblick auf das ORF-Monopol derzeit (noch) gesetzlich verboten, die Anmeldung daher insofern kartellrechtlich unzulässig. Im übrigen liege schon deshalb ein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42 c, Absatz eins, KartG vor, da sowohl die Einschreiterin als auch die Gesellschafter W*****, U*****, S***** und G***** Medienunternehmer seien.
Die Einschreiterin replizierte, das gegründete Gemeinschaftsunternehmen beabsichtige keinesfalls, eine verbotene Tätigkeit aufzunehmen, wie sich schon aus der Formulierung seines Unternehmensgegenstandes ("innerhalb der gesetzlichen Grenzen") ergebe. Keiner der Gesellschafter sei Medienunternehmer, das gelte insbesondere auch für die Einschreiterin und Markus W*****; diese seien lediglich Auftragnehmer der (elektronischen) Medienunternehmer (insb des ORF). Auch die Tätigkeit des Gerhard U***** bzw der X-***** GmbH begründe kein Medienunternehmen. Es liege daher kein Medienzusammenschluß vor.
Das Erstgericht stellte im ersten Rechtsgang fest, daß die Gründung der T***** GesmbH kein Medienzusammenschluß iSd § 42c KartG sei und der Anmeldepflicht des § 42a KartG daher nicht unterliege.Das Erstgericht stellte im ersten Rechtsgang fest, daß die Gründung der T***** GesmbH kein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42 c, KartG sei und der Anmeldepflicht des Paragraph 42 a, KartG daher nicht unterliege.
Mit Beschluß vom 23.6.1997, 16 Ok 2/97, hob der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht in Kartellrechtssachen die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Auch wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grundsätzlich in die strafrechtlich (§ 132 KartG) abgesicherte Verantwortlichkeit der Einschreiterin fällt, dürfe sich das Kartellgericht nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern sei von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben; hiebei habe es auch zweckdienlichen Hinweisen der Amtsparteien nachzugehen. Er erteilte in diesem Zusammenhang dem Erstgericht nähere konkrete Ergänzungsaufträge; auf die S 8 ff dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.Mit Beschluß vom 23.6.1997, 16 Ok 2/97, hob der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht in Kartellrechtssachen die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Auch wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grundsätzlich in die strafrechtlich (Paragraph 132, KartG) abgesicherte Verantwortlichkeit der Einschreiterin fällt, dürfe sich das Kartellgericht nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern sei von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben; hiebei habe es auch zweckdienlichen Hinweisen der Amtsparteien nachzugehen. Er erteilte in diesem Zusammenhang dem Erstgericht nähere konkrete Ergänzungsaufträge; auf die S 8 ff dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang ergänzte daraufhin die Einschreiterin ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 11.8.1997 (ON 23) dahin, daß sie klarstellte, daß sie kein eigenes Medium betreibe oder sonst eine Verbreitung ihrer Produkte veranlasse, sondern nur die von ihr im Auftrag von Verwertungsunternehmen hergestellten Filme den Auftraggebern verkaufe. Die X-***** GmbH besitze zwar eine Gewerbeberechtigung für den Musikalienverlag, habe jedoch dieses Gewerbe bisher weder ausgeübt, noch beabsichtige sie dies in Zukunft. Die Q***** GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschaft Ing.Ernst N***** (zugleich 25 %iger Gesellschafter der Einschreiterin) sei, habe ihre operative Tätigkeit bereits 1992 eingestellt. Dr.Reinhard S***** halte seine Beteiligung an der gegründeten GmbH treuhändig für die Einschreiterin.
Der rekurswerbenden Amtspartei wurde Gelegenheit zu einer Äußerung zu diesen Angaben gegeben, die diese mit Schriftsatz vom 8.9.1997 (ON 25) auch wahrnahm. Dieser Schriftsatz enthält allerdings nur Rechtsausführungen. Daß das Vorbringen der Einschreiterin unrichtig wäre, behauptete die nun rekurswerbende Amtspartei nicht; ebensowenig brachte sie vor, in welchen - rechtlich erheblichen - Punkten die Angaben der Einschreiterin noch ergänzungsbedürftig wären.
Das Erstgericht legte hierauf das Vorbringen der antragstellenden Partei seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde und kam auch im zweiten Rechtsgang zum Schluß, daß die Gründung der T***** GesmbH kein Medienzusammenschluß iSd § 42c KartG sei und der Anmeldepflicht nach dieser Bestimmung nicht unterliege. Es folgerte aus den unstrittigen Angaben der Einschreiterin, daß diese weder direkt noch indirekt an der Verbreitung der von ihr hergestellten Filme beteiligt sei, sodaß bei ihr das kumulative Element von Herstellung und Verbreitung fehle, weshalb sie kein Medienunternehmen iSd § 42c Abs 1 Z 1 KartG sei. Sie sei aber entgegen der Meinung der Amtspartei in deren Äußerung ON 25 auch kein Mediendienst iSd § 1 Abs 1 Z 7 MedG, weil darunter Nachrichtenagenturen, Zeitungskorrespondenzen, Bildagenturen uä redaktionelle Hilfsunternehmen zu verstehen seien; mit einem reinen Filmproduktionsunternehmen ließen sich die angeführten Beispiele nicht vergleichen. In Ermangelung einer einschlägigen Verlagstätigkeit sei auch die X-***** GmbH kein Medienunternehmen, sodaß die Stellung und der Einfluß ihres Gesellschafters Gerhard U***** keiner näheren Prüfung bedürfe, da auch dieser Gesellschafter der neu gegründeten T***** GesmbH als Medienunternehmer nicht in Betracht komme.Das Erstgericht legte hierauf das Vorbringen der antragstellenden Partei seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde und kam auch im zweiten Rechtsgang zum Schluß, daß die Gründung der T***** GesmbH kein Medienzusammenschluß iSd Paragraph 42 c, KartG sei und der Anmeldepflicht nach dieser Bestimmung nicht unterliege. Es folgerte aus den unstrittigen Angaben der Einschreiterin, daß diese weder direkt noch indirekt an der Verbreitung der von ihr hergestellten Filme beteiligt sei, sodaß bei ihr das kumulative Element von Herstellung und Verbreitung fehle, weshalb sie kein Medienunternehmen iSd Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins, KartG sei. Sie sei aber entgegen der Meinung der Amtspartei in deren Äußerung ON 25 auch kein Mediendienst iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, MedG, weil darunter Nachrichtenagenturen, Zeitungskorrespondenzen, Bildagenturen uä redaktionelle Hilfsunternehmen zu verstehen seien; mit einem reinen Filmproduktionsunternehmen ließen sich die angeführten Beispiele nicht vergleichen. In Ermangelung einer einschlägigen Verlagstätigkeit sei auch die X-***** GmbH kein Medienunternehmen, sodaß die Stellung und der Einfluß ihres Gesellschafters Gerhard U***** keiner näheren Prüfung bedürfe, da auch dieser Gesellschafter der neu gegründeten T***** GesmbH als Medienunternehmer nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Amtspartei mit dem Antrag, den Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß ein Medienzusammenschluß vorliege; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Einschreiterin hat zu diesem Rekurs keine Gegenäußerung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.