Rechtssatz RS0107571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107571
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Zum Unternehmerbegriff im Sinne des Kartellgesetzes, insbesondere eines Gesellschafters mit Minderheitsbeteiligung.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 2/97
Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 2/97
Veröff: SZ 70/124
- 16 Ok 3/98
Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 3/98
- 16 Ok 12/08
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
Vgl; Beisatz: Auch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften oder sonstige am Unternehmen beteiligte Personen können Unternehmer im Sinne des KartG sein, wenn sie über die bloße Verwaltung der Beteiligung hinaus wirtschaftlich planend oder lenkend Einfluss auf die Leitung des Unternehmens nehmen. Es kommt darauf an, dass sich das an einem Zusammenschluss beteiligende Rechtssubjekt unternehmerisch betätigt, dh wirtschaftliche Leitungsmacht ausübt und insbesondere die für die Marktstellung wesentlichen Entscheidungen trifft oder zumindest jederzeit treffen könnte. Dies ist bei einem Mehrheitsgesellschafter regelmäßig der Fall. Im Einzelfall können ausnahmsweise auch Minderheitsgesellschafter als Unternehmer zu qualifizieren sein, wenn sie die relevanten unternehmerischen Entscheidungen in einer Gesellschaft beeinflussen oder beeinflussen könnten, zum Beispiel wenn sie durch entsprechende Satzungsgestaltung oder aus anderen Gründen dazu in die Lage versetzt werden (16 Ok 2/97 - Filmproduktionsunternehmen I). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107571
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19960623_OGH0002_0160OK00002_9700000_003