Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberinnen machen nun erstmals geltend, dass die Antragsgegnerinnen im Zusammenschlussverfahren dadurch gegen § 68a Abs 1 Z 2 KartG verstoßen hätten, dass sie nicht offenlegten, dass der Bertelsmannkonzern über Gruner + Jahr auch den Fernsehsender RTL beherrsche. Bei Kenntnis des Umstandes, der die Medienvielfalt betreffe und auch Fragen der Werbung berühre, hätte das Kartellgericht den Zusammenschluss nicht genehmigt. Nach ständiger Judikatur können im Rekursverfahren in Kartellsachen die Parteien entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitverfahren (§ 43 KartG) zwar das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen. Es kann jedoch der Antragsteller ein in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erstattetes Vorbringen im Rekursverfahren nicht mehr nachholen (vgl RIS-Justiz RS0063600 mwN; SZ 71/103 uva; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 139).Die Rekurswerberinnen machen nun erstmals geltend, dass die Antragsgegnerinnen im Zusammenschlussverfahren dadurch gegen Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, KartG verstoßen hätten, dass sie nicht offenlegten, dass der Bertelsmannkonzern über Gruner + Jahr auch den Fernsehsender RTL beherrsche. Bei Kenntnis des Umstandes, der die Medienvielfalt betreffe und auch Fragen der Werbung berühre, hätte das Kartellgericht den Zusammenschluss nicht genehmigt. Nach ständiger Judikatur können im Rekursverfahren in Kartellsachen die Parteien entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen des Außerstreitverfahren (Paragraph 43, KartG) zwar das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen. Es kann jedoch der Antragsteller ein in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erstattetes Vorbringen im Rekursverfahren nicht mehr nachholen vergleiche RIS-Justiz RS0063600 mwN; SZ 71/103 uva; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 139).
Da aber im erstgerichtlichen Verfahren weder die Beteiligung an RTL noch überhaupt die Relevanz der Beteiligung an einem Fernsehsender behauptet wurde, ist auf die nunmehr im Rekursverfahren erstmalig erstatteten Ausführungen schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen halten die Rekurswerberinnen im Wesentlichen die auf die nicht bekanntgegebene Minderheitsbeteiligung von Bertelsmann an "tele" sowie das Unterschreiten der Kurierbeteiligung an NEWS (25,3 % statt 30 %) gestützten Einwendungen gegen die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses aufrecht.
Vorweg ist dazu auf die Frage einzugehen, welche Umstände im Rahmen eines Verfahrens nach § 42a Abs 5 Kartellgesetz überhaupt noch geprüft werden können, wenn ein Zusammenschluss angemeldet und rechtskräftig genehmigt wurde.Vorweg ist dazu auf die Frage einzugehen, welche Umstände im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 42 a, Absatz 5, Kartellgesetz überhaupt noch geprüft werden können, wenn ein Zusammenschluss angemeldet und rechtskräftig genehmigt wurde.
§ 42a Abs 5 KartG ordnet nun allgemein an, dass das Kartellgericht auf Antrag festzustellen hat, ob ein Zusammenschluss in verbotener Weise "durchgeführt" wurde. Dies bezieht sich auf § 42a Abs 4 KartG, der festlegt, dass die "Durchführung" von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b KartG oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird (§ 42b Abs 3 bis 5 KartG), verboten ist. Dies bedeutet nun, dass der Antrag nach § 42 Abs 5 KartG grundsätzlich keine Zusammenschlüsse erfassen kann, die - so wie hier - gemäß § 42b Abs 4 KartG genehmigt - also nicht untersagt - wurden. Dies setzt nur voraus, dass der durchgeführte Zusammenschluss mit dem angemeldeten Zusammenschluss ident ist. Darüber hinaus müssen auch allfällige Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs 4 KartG eingehalten werden (vgl dazu auch die RV zur KartGNov 1993, wiedergegeben in Reich-Rohrwig/Zehetner Kartellrecht I, 266; Gugerbauer Kommentar zum Kartellgesetz2, 303; anders nunmehr § 42b der KartG-Nov 2002, BGBl I 62/2002, die aber mangels gesetzlicher Anordnung auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden ist - vgl Bydlinski in Rummel ABGB I3 § 5 Rz 2). Umstände, die nicht unmittelbar den Zusammenschluss als solches betreffen, sondern nur zu dessen Beurteilung dienen, ändern nun an der Identität des Zusammenschlusses nichts.Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG ordnet nun allgemein an, dass das Kartellgericht auf Antrag festzustellen hat, ob ein Zusammenschluss in verbotener Weise "durchgeführt" wurde. Dies bezieht sich auf Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG, der festlegt, dass die "Durchführung" von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, KartG oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5 KartG), verboten ist. Dies bedeutet nun, dass der Antrag nach Paragraph 42, Absatz 5, KartG grundsätzlich keine Zusammenschlüsse erfassen kann, die - so wie hier - gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG genehmigt - also nicht untersagt - wurden. Dies setzt nur voraus, dass der durchgeführte Zusammenschluss mit dem angemeldeten Zusammenschluss ident ist. Darüber hinaus müssen auch allfällige Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG eingehalten werden vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage zur KartGNov 1993, wiedergegeben in Reich-Rohrwig/Zehetner Kartellrecht römisch eins, 266; Gugerbauer Kommentar zum Kartellgesetz2, 303; anders nunmehr Paragraph 42 b, der KartG-Nov 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002,, die aber mangels gesetzlicher Anordnung auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden ist - vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB I3 Paragraph 5, Rz 2). Umstände, die nicht unmittelbar den Zusammenschluss als solches betreffen, sondern nur zu dessen Beurteilung dienen, ändern nun an der Identität des Zusammenschlusses nichts.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ja grundsätzlich auch Beschlüsse im Außerstreitverfahren der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl etwa Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 37 f; Mayr/Fucik Verfahren außer Streitsachen, 70; RIS-Justiz RS0007171 mzwN). Von den dabei bestehenden Grenzen sind im vorliegenden Fall vor allem die Beeinträchtigung Dritter, in deren Interessen unmittelbar eingegriffen wurde, die aber ohne ihr Verschulden nicht am Verfahren beteiligt waren, oder denen das Gesetz auch nachträglich ein besonderes "Klagerecht" gewährt, relevant (vgl Klicka/Oberhammer aaO, 37 f; Mayr/Fucik aaO, 70).Dabei ist zu berücksichtigen, dass ja grundsätzlich auch Beschlüsse im Außerstreitverfahren der materiellen Rechtskraft fähig sind vergleiche etwa Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 37 f; Mayr/Fucik Verfahren außer Streitsachen, 70; RIS-Justiz RS0007171 mzwN). Von den dabei bestehenden Grenzen sind im vorliegenden Fall vor allem die Beeinträchtigung Dritter, in deren Interessen unmittelbar eingegriffen wurde, die aber ohne ihr Verschulden nicht am Verfahren beteiligt waren, oder denen das Gesetz auch nachträglich ein besonderes "Klagerecht" gewährt, relevant vergleiche Klicka/Oberhammer aaO, 37 f; Mayr/Fucik aaO, 70).
Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat bewusst den Mitbewerbern im Zusammenschlussverfahren nach § 42a KartG idF der Nov 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin eingeräumt, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können, aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung haben (vgl zur mangelnden Parteistellung RV 1773 BlgNR 20. GP, 13; ferner etwa Wessely Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 7). Insoweit kann also nicht argumentiert werden, dass sie noch weitergehend am Verfahren zu beteiligen gewesen wären und daher kein bewilligter Zusammenschluss vorliege. Dies ist auch unter dem Aspekt des Art 6 MRK verfassungsrechtlich unbedenklich. Als entscheidend für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende verfahrensrechtliche Beteiligung zu ermöglichen, wird angesehen, ob wesentliche, geschützte Interessen der Person, die diese Beteiligung anstrebt, betroffen sind und ob andere Interessen an diesem Verfahren überwiegen (vgl zuletzt OGH 21. 2. 2002 8 Ob 251/01x mwN = OGH 8. 7. 1998, 9 ObA 104/48d = ASoK 1999, 35 = DRdA 1998, 444; VfGH VfSlg 11.934 = ZAS 1990/16 [Stolzlechner]; Kerschner Art 6 MRK und Zivilrecht JBl 1999, 689 ff; Musger, Verfahrenswesentliche Bindungswirkung und Art 6 MRK, JBl 1991, 420 [425]; im Übrigen auch zur Darstellung der Judikatur des EGMR Peukert in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 158 ff; Miehsler, Kommentar zur europäischen Menschenrechtskonvention Art 6 Rz 59 ff; Walter-Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, 625 ff; Berka, Die Grundrechte 446 ff ua). Es steht nun aber im Rahmen des rechtspolitischen Ermessens des Gesetzgebers, hier die Interessen eines einzelnen Mitbewerbers im Zusammenschlussverfahren als nicht so maßgeblich zu betrachten, dass diesen die volle Parteistellung einzuräumen wäre. Wird doch der Zweck dieser Verfahren darin gesehen, "präventiv" das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht zu fördern (vgl OGH 21. 12. 20001 16 Ok 8/01; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 111; ähnlich zur europäischen Fusionskontrolle Stockenhuber Europäisches Kartellrecht, 147; Koppensteiner Österreichisches Wettbewerbsrecht3, 249 f; Wessely Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 2 uva). Die unmittelbare Interessen des einzelnen Mitbewerbers aufgrund von konkreten Beeinträchtigungen werden im Missbrauchsverfahren nach den §§ 34 ff KartG geschützt. Durch die Äußerung der Mitbewerber sollen dem Kartellgericht nur zusätzliche Informationen zukommen (vgl RV 1775 BlgNR 20. GP, 13). Ist dieses doch auch nach dem KartG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Kartellgesetznovelle BGBl I 62/2002 nicht nur zur amtswegigen Prüfung der Zusammenschlüsse (vgl § 44a KartG), sondern auch zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (vgl zum Untersuchungsgrundsatz Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 137) verpflichtet gewesen. Die richtige Ermittlung des Sachverhaltes ist ferner dadurch abgesichert, dass sich auch strafbar macht, wer in einer Anmeldung nach § 42a KartG über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Erklärungen (vgl auch § 68a KartG) abgibt. Schließlich bestehen auch Antrags- und Mitwirkungsrechte der Amtsparteien (nunmehr auch des Bundeskartellanwaltes und der Bundeswettbewerbsbehörde). Dies hat der Gesetzgeber für eine "präventive" Sicherung des allgemeinen Interesses an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, offenbar als ausreichend erachtet. Wurde also in einem Zusammenschlussverfahren ein bestimmter Zusammenschluss mit Auflagen bewilligt, so können Mitbewerber nach § 42a Abs 5 KartG nur noch relevieren, dass überhaupt ein anderer Zusammenschluss vorliege (§ 41 KartG) oder die Auflagen nicht eingehalten worden seien. Er kann aber keine Gründe heranziehen, die nur der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlusses (§§ 42a bis 42c KartG) dienen. Unbenommen bleiben den Mitbewerbern die sonstigen Bereiche des kartellrechtlichen Schutzes, insbesondere jene zum Schutz vor dem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne der § 34 ff KartG.Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat bewusst den Mitbewerbern im Zusammenschlussverfahren nach Paragraph 42 a, KartG in der Fassung der Nov 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin eingeräumt, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können, aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung haben vergleiche zur mangelnden Parteistellung Regierungsvorlage 1773 BlgNR 20. GP, 13; ferner etwa Wessely Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 7). Insoweit kann also nicht argumentiert werden, dass sie noch weitergehend am Verfahren zu beteiligen gewesen wären und daher kein bewilligter Zusammenschluss vorliege. Dies ist auch unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK verfassungsrechtlich unbedenklich. Als entscheidend für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende verfahrensrechtliche Beteiligung zu ermöglichen, wird angesehen, ob wesentliche, geschützte Interessen der Person, die diese Beteiligung anstrebt, betroffen sind und ob andere Interessen an diesem Verfahren überwiegen vergleiche zuletzt OGH 21. 2. 2002 8 Ob 251/01x mwN = OGH 8. 7. 1998, 9 ObA 104/48d = ASoK 1999, 35 = DRdA 1998, 444; VfGH VfSlg 11.934 = ZAS 1990/16 [Stolzlechner]; Kerschner Artikel 6, MRK und Zivilrecht JBl 1999, 689 ff; Musger, Verfahrenswesentliche Bindungswirkung und Artikel 6, MRK, JBl 1991, 420 [425]; im Übrigen auch zur Darstellung der Judikatur des EGMR Peukert in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 158 ff; Miehsler, Kommentar zur europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6, Rz 59 ff; Walter-Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, 625 ff; Berka, Die Grundrechte 446 ff ua). Es steht nun aber im Rahmen des rechtspolitischen Ermessens des Gesetzgebers, hier die Interessen eines einzelnen Mitbewerbers im Zusammenschlussverfahren als nicht so maßgeblich zu betrachten, dass diesen die volle Parteistellung einzuräumen wäre. Wird doch der Zweck dieser Verfahren darin gesehen, "präventiv" das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht zu fördern vergleiche OGH 21. 12. 20001 16 Ok 8/01; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 111; ähnlich zur europäischen Fusionskontrolle Stockenhuber Europäisches Kartellrecht, 147; Koppensteiner Österreichisches Wettbewerbsrecht3, 249 f; Wessely Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 2 uva). Die unmittelbare Interessen des einzelnen Mitbewerbers aufgrund von konkreten Beeinträchtigungen werden im Missbrauchsverfahren nach den Paragraphen 34, ff KartG geschützt. Durch die Äußerung der Mitbewerber sollen dem Kartellgericht nur zusätzliche Informationen zukommen vergleiche Regierungsvorlage 1775 BlgNR 20. GP, 13). Ist dieses doch auch nach dem KartG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Kartellgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002, nicht nur zur amtswegigen Prüfung der Zusammenschlüsse vergleiche Paragraph 44 a, KartG), sondern auch zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vergleiche zum Untersuchungsgrundsatz Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 137) verpflichtet gewesen. Die richtige Ermittlung des Sachverhaltes ist ferner dadurch abgesichert, dass sich auch strafbar macht, wer in einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, KartG über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Erklärungen vergleiche auch Paragraph 68 a, KartG) abgibt. Schließlich bestehen auch Antrags- und Mitwirkungsrechte der Amtsparteien (nunmehr auch des Bundeskartellanwaltes und der Bundeswettbewerbsbehörde). Dies hat der Gesetzgeber für eine "präventive" Sicherung des allgemeinen Interesses an der Aufrechterhaltung einer Marktstruktur, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, offenbar als ausreichend erachtet. Wurde also in einem Zusammenschlussverfahren ein bestimmter Zusammenschluss mit Auflagen bewilligt, so können Mitbewerber nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG nur noch relevieren, dass überhaupt ein anderer Zusammenschluss vorliege (Paragraph 41, KartG) oder die Auflagen nicht eingehalten worden seien. Er kann aber keine Gründe heranziehen, die nur der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlusses (Paragraphen 42 a bis 42 c KartG) dienen. Unbenommen bleiben den Mitbewerbern die sonstigen Bereiche des kartellrechtlichen Schutzes, insbesondere jene zum Schutz vor dem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne der Paragraph 34, ff KartG.
Die Identität des Zusammenschlusses ist entsprechend den Tatbeständen des § 41 KartG zu beurteilen. Zwar sind nach § 2a KartG bei der Berechnung der Umsatzerlöse Unternehmen, die bereits in der im § 41 KartG beschriebenen Form miteinander verbunden sind, als ein einziges Unternehmen anzusehen (nur Innenumsätze sind herauszurechnen). Jedoch erfasst der Tatbestand des § 41 KartG selbst, der nicht auf die Umsätze abstellt, nur den jeweiligen konkreten Rechts- oder Herrschaftserwerb an den unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Betriebsstätten. Er stellt auf die konkrete Transaktion ab. Der Frage der Umsatzerlöse kommt dann im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses nach den §§ 42a bis 42c KartG Bedeutung zu. An der Identität des Zusammenschlusses kann daher die im Zusammenschlussverfahren nicht offengelegte Minderheitsbeteiligung der vom Zusammenschluss selbst gar nicht erfassten "Großmutter" eines unmittelbar am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens an "tele" nichts ändern. Dabei handelt es sich nicht um einen Umstand, der als Frage der "Durchführung" des genehmigten Zusammenschlusses geprüft werden könnte. Im Übrigen hätte diese Minderheitsbeteiligung von einem Mitbewerber oder einer Amtspartei in einer Äußerung aufgezeigt werden können.Die Identität des Zusammenschlusses ist entsprechend den Tatbeständen des Paragraph 41, KartG zu beurteilen. Zwar sind nach Paragraph 2 a, KartG bei der Berechnung der Umsatzerlöse Unternehmen, die bereits in der im Paragraph 41, KartG beschriebenen Form miteinander verbunden sind, als ein einziges Unternehmen anzusehen (nur Innenumsätze sind herauszurechnen). Jedoch erfasst der Tatbestand des Paragraph 41, KartG selbst, der nicht auf die Umsätze abstellt, nur den jeweiligen konkreten Rechts- oder Herrschaftserwerb an den unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Betriebsstätten. Er stellt auf die konkrete Transaktion ab. Der Frage der Umsatzerlöse kommt dann im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses nach den Paragraphen 42 a bis 42 c KartG Bedeutung zu. An der Identität des Zusammenschlusses kann daher die im Zusammenschlussverfahren nicht offengelegte Minderheitsbeteiligung der vom Zusammenschluss selbst gar nicht erfassten "Großmutter" eines unmittelbar am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens an "tele" nichts ändern. Dabei handelt es sich nicht um einen Umstand, der als Frage der "Durchführung" des genehmigten Zusammenschlusses geprüft werden könnte. Im Übrigen hätte diese Minderheitsbeteiligung von einem Mitbewerber oder einer Amtspartei in einer Äußerung aufgezeigt werden können.
Die Rekurswerberinnen machen nun weiter geltend, dass die Durchführung des Zusammenschlusses deshalb nicht entsprechend der Anmeldung erfolgt sei, weil es schließlich nicht zu der angemeldeten Beteiligung von 30 %, sondern nur zu einer solchen von 25,3 % gekommen sei.
In dem konkreten Zusammenschlussverfahren wurde eine Summe von verschiedenen Transaktionen gemeinsam behandelt. Fasst man es grob zusammen, so wurden von der ZVB operative Tochtergesellschaften zuerst in einer neuen Kurier-Magazine Verlags GmbH zusammengefasst und dann dieser Zeitschriftenbereich an die Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH übertragen. Im Gegenzug hat die Kurier-Magazin und Verlags GesmbH eine Beteiligung von 25,3 % (ursprünglich angemeldet) 30 % an der Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH und an der Top Media Verlagsservice Gesellschaft mbH erworben. Es sollte die Verlagsgruppe NEWS Beteiligungsgesellschaft mbH über den genannten Zeitschriftenbereich die alleinige Kontrolle - ausgenommen Profil -, haben aber der Kurier Gruppe eine Beteiligung eingeräumt werden. Die Frage dieser Beteiligung ist in § 41 Abs 1 Z 3 KartG erfasst. Danach gilt als Zusammenschluss im Sinn des KartG auch der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 %, oder, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten wird.In dem konkreten Zusammenschlussverfahren wurde eine Summe von verschiedenen Transaktionen gemeinsam behandelt. Fasst man es grob zusammen, so wurden von der ZVB operative Tochtergesellschaften zuerst in einer neuen Kurier-Magazine Verlags GmbH zusammengefasst und dann dieser Zeitschriftenbereich an die Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH übertragen. Im Gegenzug hat die Kurier-Magazin und Verlags GesmbH eine Beteiligung von 25,3 % (ursprünglich angemeldet) 30 % an der Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH und an der Top Media Verlagsservice Gesellschaft mbH erworben. Es sollte die Verlagsgruppe NEWS Beteiligungsgesellschaft mbH über den genannten Zeitschriftenbereich die alleinige Kontrolle - ausgenommen Profil -, haben aber der Kurier Gruppe eine Beteiligung eingeräumt werden. Die Frage dieser Beteiligung ist in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, KartG erfasst. Danach gilt als Zusammenschluss im Sinn des KartG auch der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 %, oder, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten wird.
Hier wurde nun sowohl in der Anmeldung des Zusammenschlusses als auch in dessen Durchführung zwar die Grenze von 25 %, nicht aber jene von 50 % überschritten.
Der erkennende Senat hat sich erst jüngst in seiner Entscheidung vom 17. 12. 2001 zu 16 Ok 9/01 (= ecolex 2002, 194, mit Anm Wollmann) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit für die Verwirklichung von Zusammenschlusstatbeständen zusätzlich zur 25 %igen Beteiligung generell ein beherrschender Einfluss notwendig ist. Er hat sich dabei der Meinung von Wessely (Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle 45 ff), Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 258 f), Gugerbauer (Komm zum KartG2 § 41 Rz 9 und Handbuch der Fusionskontrolle § 41 Rz 10) und der überwiegenden deutschen Lehre zum vergleichbaren Tatbestand der § 23 Abs 2 GWB (für alle Ruppelt in Langen/Bunte, Deutsches und europäisches Kartellrecht Rz 19 ff zu § 23 und Rz 6 f zu § 24 GWB) angeschlossen, wonach bereits eine bloß 25 %ige Beteiligung genügt (abstrakter Gefährdungstatbestand-Prüfungsmöglichkeit; anders Barfuß in ecolex 1992, 344 f; 1994, 626 und 1995, 191 und Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 114 f, die zusätzlich das Vorliegen einer Beherrschungsmöglichkeit verlangen). Wie groß nun die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind bzw wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist dann in einem zweiten Prüfungsschritt, bei dem es um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu berücksichtigen (Einflussmöglichkeiten-Auswirkungen auf die Marktstellung). Im Prüfungsverfahren nach den §§ 42b und 42c KartG ist also die Prüfung des beherrschenden Einflusses dann zur Bewertung des Zusammenschlusses, nicht aber zur Erfassung im Zusammenschlussverfahren notwendig, da für letztere schon das Überschreiten der Schwelle der 25 %igen Beteiligung nach § 41 Abs 1 Z 3 KartG reicht. An der Identität des Zusammenschlusses ändert es also nichts, wenn statt einer 30 %igen nur eine 25,3 %ige Minderheitsbeteiligung erfolgt (anders zur Frage des Überschreitens der 50 % Grenze etwa die RV 1005 BlgNR 21. GP, 27 zum neuen § 42b Abs 7 KartG).Der erkennende Senat hat sich erst jüngst in seiner Entscheidung vom 17. 12. 2001 zu 16 Ok 9/01 (= ecolex 2002, 194, mit Anmerkung Wollmann) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit für die Verwirklichung von Zusammenschlusstatbeständen zusätzlich zur 25 %igen Beteiligung generell ein beherrschender Einfluss notwendig ist. Er hat sich dabei der Meinung von Wessely (Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle 45 ff), Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 258 f), Gugerbauer (Komm zum KartG2 Paragraph 41, Rz 9 und Handbuch der Fusionskontrolle Paragraph 41, Rz 10) und der überwiegenden deutschen Lehre zum vergleichbaren Tatbestand der Paragraph 23, Absatz 2, GWB (für alle Ruppelt in Langen/Bunte, Deutsches und europäisches Kartellrecht Rz 19 ff zu Paragraph 23 und Rz 6 f zu Paragraph 24, GWB) angeschlossen, wonach bereits eine bloß 25 %ige Beteiligung genügt (abstrakter Gefährdungstatbestand-Prüfungsmöglichkeit; anders Barfuß in ecolex 1992, 344 f; 1994, 626 und 1995, 191 und Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 114 f, die zusätzlich das Vorliegen einer Beherrschungsmöglichkeit verlangen). Wie groß nun die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind bzw wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist dann in einem zweiten Prüfungsschritt, bei dem es um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu berücksichtigen (Einflussmöglichkeiten-Auswirkungen auf die Marktstellung). Im Prüfungsverfahren nach den Paragraphen 42 b und 42 c KartG ist also die Prüfung des beherrschenden Einflusses dann zur Bewertung des Zusammenschlusses, nicht aber zur Erfassung im Zusammenschlussverfahren notwendig, da für letztere schon das Überschreiten der Schwelle der 25 %igen Beteiligung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, KartG reicht. An der Identität des Zusammenschlusses ändert es also nichts, wenn statt einer 30 %igen nur eine 25,3 %ige Minderheitsbeteiligung erfolgt (anders zur Frage des Überschreitens der 50 % Grenze etwa die Regierungsvorlage 1005 BlgNR 21. GP, 27 zum neuen Paragraph 42 b, Absatz 7, KartG).
Zu prüfen ist aber auch noch, ob in Fällen, in denen verschiedene Zusammenschlusstatbestände gemeinsam behandelt und bewilligt werden, der Bewilligung eines konkreten Teiles nicht der Charakter einer Auflage hinsichtlich der anderen Teile zukommen könnte. Da hier der Zeitschriftenbereich an die Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH übertragen und im Gegenzug von der Kurier-Gruppe eine Beteiligung von 30 % an der Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH und an der Top Media Verlagsservice Gesellschaft mbH erworben werden sollte, stellt sich also die Frage, ob der 30 %igen Beteiligung der Charakter einer Auflage für die Kontrolle der Verlagsgruppe NEWS über diesen Zeitschriftenbereich (ausgenommen Profil) zugemessen werden sollte.
Dem steht aber entgegen, dass die Beherrschung der übertragenen Zeitschriften - Bereiche mit den dargestellten Ausnahmen dem Beschluss explizit zugrundegelegt wurde (vgl zum Begriff des "Medienkontrolleurs" auch Ablasser Medienmarkt und Fusionskontrolle, 72 f). Weiters ist das Kartellgericht ausdrücklich (vgl S 38 des Beschlusses) davon ausgegangen, dass die Beteiligung im Jahre 2003 auf 25,3 % reduziert wird. Es hat insoweit aber keinerlei Auflagen vorgegeben, obwohl diese spätere Reduktion ja nicht als Zusammenschluss bewilligungspflichtig ist. Von einer "impliziten" Auflage im dargestellten Sinne kann also ebenfalls nicht ausgegangen werden.Dem steht aber entgegen, dass die Beherrschung der übertragenen Zeitschriften - Bereiche mit den dargestellten Ausnahmen dem Beschluss explizit zugrundegelegt wurde vergleiche zum Begriff des "Medienkontrolleurs" auch Ablasser Medienmarkt und Fusionskontrolle, 72 f). Weiters ist das Kartellgericht ausdrücklich vergleiche S 38 des Beschlusses) davon ausgegangen, dass die Beteiligung im Jahre 2003 auf 25,3 % reduziert wird. Es hat insoweit aber keinerlei Auflagen vorgegeben, obwohl diese spätere Reduktion ja nicht als Zusammenschluss bewilligungspflichtig ist. Von einer "impliziten" Auflage im dargestellten Sinne kann also ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Ausgehend von den Feststellungen und dem Vorbringen der Antragstellerinnen im erstgerichtlichen Verfahren hat das Erstgericht also zutreffend das Vorliegen der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses verneint.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.