Rechtssatz RS0116619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116619
Entscheidungsdatum
01.07.2002
Rechtssatz
Wurde in einem Zusammenschlussverfahren ein bestimmter Zusammenschluss mit Auflagen bewilligt, so können Mitbewerber nach § 42a Abs 5 KartG nur noch relevieren, dass überhaupt ein anderer Zusammenschluss vorliege (§ 41 KartG) oder die Auflagen nicht eingehalten worden seien. Er kann aber keine Gründe heranziehen, die nur der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlusses (§§ 42a bis 42c KartG) dienen.Wurde in einem Zusammenschlussverfahren ein bestimmter Zusammenschluss mit Auflagen bewilligt, so können Mitbewerber nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG nur noch relevieren, dass überhaupt ein anderer Zusammenschluss vorliege (Paragraph 41, KartG) oder die Auflagen nicht eingehalten worden seien. Er kann aber keine Gründe heranziehen, die nur der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlusses (Paragraphen 42 a bis 42 c KartG) dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116619
Dokumentnummer
JJR_20020701_OGH0002_0160OK00002_0200000_002