Rechtssatz RS0116620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116620
Entscheidungsdatum
01.07.2002
Rechtssatz
Die Identität des Zusammenschlusses ist entsprechend den Tatbeständen des § 41 KartG zu beurteilen. Jedoch erfasst der Tatbestand des § 41 KartG selbst, der nicht auf die Umsätze abstellt, nur den jeweiligen konkreten Rechts- oder Herrschaftserwerb an den unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Betriebsstätten.Die Identität des Zusammenschlusses ist entsprechend den Tatbeständen des Paragraph 41, KartG zu beurteilen. Jedoch erfasst der Tatbestand des Paragraph 41, KartG selbst, der nicht auf die Umsätze abstellt, nur den jeweiligen konkreten Rechts- oder Herrschaftserwerb an den unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Betriebsstätten.
Der Frage der Umsatzerlöse kommt dann im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses nach den §§ 42a bis 42c KartG Bedeutung zu. An der Identität des Zusammenschlusses kann daher die im Zusammenschlussverfahren nicht offengelegte Minderheitsbeteiligung der vom Zusammenschluss selbst gar nicht erfassten "Großmutter" eines unmittelbar am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens nichts ändern.Der Frage der Umsatzerlöse kommt dann im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses nach den Paragraphen 42 a bis 42 c KartG Bedeutung zu. An der Identität des Zusammenschlusses kann daher die im Zusammenschlussverfahren nicht offengelegte Minderheitsbeteiligung der vom Zusammenschluss selbst gar nicht erfassten "Großmutter" eines unmittelbar am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116620
Dokumentnummer
JJR_20020701_OGH0002_0160OK00002_0200000_003