Rechtssatz RS0119699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119699
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens ist bei der Steigerung der Leistungsfähigkeit der fusionierenden Unternehmen insgesamt anzusetzen, ohne diese Prüfung auf den vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt einzuengen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/05
Entscheidungstext OGH 14.02.2005 16 Ok 1/05
- 16 Ok 49/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
Vgl auch; Beisatz: Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T1); Beisatz: Hier: Durch den Erwerb eines Unternehmens im Ausland, das auf einem abgegrenzten ausländischen Markt tätig wird, ändert sich aber an der Anzahl der am für das Inland relevanten Markt - dieser kann auch Teil eines Weltmarktes sein - tätig werdenden „selbständigen Marktteilnehmer" nichts. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119699
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_0160OK00001_0500000_001