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Rechtssatz RS0119699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119699

Geschäftszahl

16Ok1/05; 16Ok49/05

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens ist bei der Steigerung der Leistungsfähigkeit der fusionierenden Unternehmen insgesamt anzusetzen, ohne diese Prüfung auf den vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt einzuengen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/05
    Entscheidungstext OGH 14.02.2005 16 Ok 1/05
  • 16 Ok 49/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
    Vgl auch; Beisatz: Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T1); Beisatz: Hier: Durch den Erwerb eines Unternehmens im Ausland, das auf einem abgegrenzten ausländischen Markt tätig wird, ändert sich aber an der Anzahl der am für das Inland relevanten Markt - dieser kann auch Teil eines Weltmarktes sein - tätig werdenden „selbständigen Marktteilnehmer" nichts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119699

Dokumentnummer

JJR_20050214_OGH0002_0160OK00001_0500000_001