Rechtssatz RS0117536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117536
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Der Einstieg in die Zusammenschlusskontrolle wird von abstrakten Prüfungskriterien abhängig gemacht. Allein die Wahrnehmung von bereits bisher aufgrund von Gesellschaftsrechten bestehenden Möglichkeiten kann unter keinen der Zusammenschlusstatbestände des § 41 KartG subsumiert werden. § 41 erfasst nur den konkreten Rechtserwerb oder Herrschaftserwerb. Daraus ergibt sich, dass die Ausübung bestehender gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse regelmäßig nicht der Zusammenschlusskontrolle unterliegt; das entscheidende Kriterium ist vielmehr die Veränderung der internen Machtverhältnisse.Der Einstieg in die Zusammenschlusskontrolle wird von abstrakten Prüfungskriterien abhängig gemacht. Allein die Wahrnehmung von bereits bisher aufgrund von Gesellschaftsrechten bestehenden Möglichkeiten kann unter keinen der Zusammenschlusstatbestände des Paragraph 41, KartG subsumiert werden. Paragraph 41, erfasst nur den konkreten Rechtserwerb oder Herrschaftserwerb. Daraus ergibt sich, dass die Ausübung bestehender gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse regelmäßig nicht der Zusammenschlusskontrolle unterliegt; das entscheidende Kriterium ist vielmehr die Veränderung der internen Machtverhältnisse.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 20/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
- 16 Ok 49/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T1)
- 6 Ob 105/19p
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
Veröff: SZ 2019/126
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Post
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117536
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_002