Rechtssatz
Zurechnung von Umsatzerlösen infolge Verbundenheit über eine mittelbare Beteiligung:
Bei mittelbarer Beteiligung, also bei Beteiligung über mehrere Stufen findet eine Zurechnung nur statt, wenn auf jeder der unmittelbaren Beteiligung anschließenden Stufe jeweils ein beherrschender Einfluss vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare horizontale Verbindungen.
Die von Wessely (ecolex 1994, 475 ff) aufgestellten rein mathematischen "Quotenberechnungen" werden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 1 KartG) dem Grundgedanken, dass eine Zusammenrechnung bei mittelbarer Beteiligung nur dann zu folgen hat, wenn ein entsprechender beherrschender Einfluss vorliegt, nicht gerecht. Eine Zuordnung von Umsätzen scheidet aus, wenn diese "außerhalb der wirtschaftlichen Einheit, auf die es ankommt" (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 § 13 Rz 43) erzielt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Werden Unternehmen, die nur lose mittelbar verbunden sind, in völlig verschiedenen Märkten tätig oder sind sie nur mittels reiner Kapitalanlagegesellschaften und Beteiligungsgesellschaften mittelbar verbunden, spricht nichts dafür, dass auf das andere Unternehmen oder die andere Unternehmensgruppe ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, der die Zurechnung der Ressourcen vor dem Hintergrund des Zwecks der Zusammenrechnungsregelung rechtfertigen könnte; derartige Unternehmensverbindungen sind nicht als wettbewerbliche Einheit aufzufassen und ihre Umsätze daher nicht zusammenzurechnen.Die von Wessely (ecolex 1994, 475 ff) aufgestellten rein mathematischen "Quotenberechnungen" werden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph eins, KartG) dem Grundgedanken, dass eine Zusammenrechnung bei mittelbarer Beteiligung nur dann zu folgen hat, wenn ein entsprechender beherrschender Einfluss vorliegt, nicht gerecht. Eine Zuordnung von Umsätzen scheidet aus, wenn diese "außerhalb der wirtschaftlichen Einheit, auf die es ankommt" (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 13, Rz 43) erzielt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Werden Unternehmen, die nur lose mittelbar verbunden sind, in völlig verschiedenen Märkten tätig oder sind sie nur mittels reiner Kapitalanlagegesellschaften und Beteiligungsgesellschaften mittelbar verbunden, spricht nichts dafür, dass auf das andere Unternehmen oder die andere Unternehmensgruppe ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, der die Zurechnung der Ressourcen vor dem Hintergrund des Zwecks der Zusammenrechnungsregelung rechtfertigen könnte; derartige Unternehmensverbindungen sind nicht als wettbewerbliche Einheit aufzufassen und ihre Umsätze daher nicht zusammenzurechnen.
Schlagworte
Spar-Systempartnerschaftsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111670
Dokumentnummer
JJR_19990301_OGH0002_0160OK00016_9800000_001