Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 50.000 sA mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sie gegenüber einer Arbeitnehmerin der beklagten Partei, Ingeborg B***** auf Grund rechtskräftiger Titel eine Forderung in zumindest dieser Höhe habe. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung sei der klagenden Partei die Gehaltsexekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei Ingeborg B***** als Anspruchsberechtigter gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin zustehenden Bezüge gemäß § 290a EO bewilligt worden. Die beklagte Partei habe keine formelle Drittschuldnererklärung abgegeben, sondern der klagenden Partei lediglich mitgeteilt, dass die Verpflichtete nicht bei ihr angestellt sei. Dies werde von der klagenden Partei aber bestritten. Durch die nicht rechtzeitige Abführung der gepfändeten Beträge sei der klagenden Partei ein Schaden zumindest in Höhe des Klagebetrags entstanden.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 50.000 sA mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sie gegenüber einer Arbeitnehmerin der beklagten Partei, Ingeborg B***** auf Grund rechtskräftiger Titel eine Forderung in zumindest dieser Höhe habe. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung sei der klagenden Partei die Gehaltsexekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei Ingeborg B***** als Anspruchsberechtigter gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin zustehenden Bezüge gemäß Paragraph 290 a, EO bewilligt worden. Die beklagte Partei habe keine formelle Drittschuldnererklärung abgegeben, sondern der klagenden Partei lediglich mitgeteilt, dass die Verpflichtete nicht bei ihr angestellt sei. Dies werde von der klagenden Partei aber bestritten. Durch die nicht rechtzeitige Abführung der gepfändeten Beträge sei der klagenden Partei ein Schaden zumindest in Höhe des Klagebetrags entstanden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Verpflichtete zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin der beklagten Partei, sondern bei einem Verein ***** beschäftigt gewesen sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 2. 2002 (ON 23) beantragte die klagende Partei - im Hinblick auf die nunmehr von der Verpflichteten erteilte Ermächtigung - eine amtliche Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich Beschäftiger und Beschäftigungszeiten der Verpflichteten. Die Parteienvertreter erklärten, "mit einem Schluss des Verfahrens gemäß § 193 Abs 3 ZPO unter der Bedingung einverstanden zu sein, dass ihnen nach Zustellung der Auskunft eine vierzehntägige Frist eingeräumt werde, in welcher sie bekanntgeben würden, ob sie auf die Erörterung dieser Auskunft verzichten oder nicht" (AS 70). Danach legten die Parteienvertreter Kostennoten und das Erstgericht verkündete nach Umfrage den Beschluss, dass das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO zur Einholung einer Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich der Verpflichteten und Einräumung einer vierzehntägigen Frist an die beiden Parteien zur allfälligen Stellungnahme und Bekanntgabe, ob Erörterung verlangt werde oder nicht, geschlossen wird. Die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse langte am 22. 3. 2002 beim Erstgericht ein. Kopien dieser Auskunft wurden beiden Streitteilen am 9. April 2002 zugestellt. Ohne die ab der Zustellung laufende vierzehntägige Äußerungsfrist abzuwarten, fällte das Erstgericht - auch unter Verwertung der vorgenannten Auskunft - ein Urteil, mit welchem es das Klagebegehren abwies. Dieses Urteil wurde den Streitteilen am 23. April 2002 zugestellt. Noch am 23. 4. 2002 (- entgegen dem Kanzleivermerk des Erstgerichtes ist das Aufgabedatum mit 23. 4. 2002 entzifferbar -), somit innerhalb der vierzehntägigen Frist, gab die klagende Partei einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Erörterung der Auskunft zur Post.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Verpflichtete zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin der beklagten Partei, sondern bei einem Verein ***** beschäftigt gewesen sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 2. 2002 (ON 23) beantragte die klagende Partei - im Hinblick auf die nunmehr von der Verpflichteten erteilte Ermächtigung - eine amtliche Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich Beschäftiger und Beschäftigungszeiten der Verpflichteten. Die Parteienvertreter erklärten, "mit einem Schluss des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO unter der Bedingung einverstanden zu sein, dass ihnen nach Zustellung der Auskunft eine vierzehntägige Frist eingeräumt werde, in welcher sie bekanntgeben würden, ob sie auf die Erörterung dieser Auskunft verzichten oder nicht" (AS 70). Danach legten die Parteienvertreter Kostennoten und das Erstgericht verkündete nach Umfrage den Beschluss, dass das Verfahren gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO zur Einholung einer Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich der Verpflichteten und Einräumung einer vierzehntägigen Frist an die beiden Parteien zur allfälligen Stellungnahme und Bekanntgabe, ob Erörterung verlangt werde oder nicht, geschlossen wird. Die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse langte am 22. 3. 2002 beim Erstgericht ein. Kopien dieser Auskunft wurden beiden Streitteilen am 9. April 2002 zugestellt. Ohne die ab der Zustellung laufende vierzehntägige Äußerungsfrist abzuwarten, fällte das Erstgericht - auch unter Verwertung der vorgenannten Auskunft - ein Urteil, mit welchem es das Klagebegehren abwies. Dieses Urteil wurde den Streitteilen am 23. April 2002 zugestellt. Noch am 23. 4. 2002 (- entgegen dem Kanzleivermerk des Erstgerichtes ist das Aufgabedatum mit 23. 4. 2002 entzifferbar -), somit innerhalb der vierzehntägigen Frist, gab die klagende Partei einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Erörterung der Auskunft zur Post.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die verpflichtete Partei nie bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen sei, sodass keine Beträge hätten überwiesen werden können. Durch rechtzeitige Information habe die beklagte Partei auch keinen Anlass zur Klageführung gegeben.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei das Ersturteil als nichtig auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem angefochtenen Urteil des Erstgerichtes Nichtigkeit anhafte, weil den Parteien die Möglichkeit genommen worden sei, sich zu der amtswegig eingeholten Urkunde der Wiener Gebietskrankenkasse zu äußern. Es komme nicht darauf an, wogegen sich allfällige Bedenken der Berufungswerberin richten könnten. Die Situation sei derjenigen vergleichbar, welche der Entscheidung 3 Ob 111/01x (= RdW 2002/288 ua) zugrunde gelegen sei. In dem dort beurteilten Fall habe das Erstgericht die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, nachdem es einem Sachverständigen, der schon ein schriftliches Gutachten erstattet habe, welches auch erörtert worden sei, nochmals aufgetragen hatte, ein ergänzendes schriftliches Gutachten zu erstellen und es sich die Parteien vorbehalten hatten, einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens zu stellen. Das Erstgericht habe jedoch das ergänzende Gutachten den Parteien weder vor der Zustellung des Urteils noch gemeinsam mit diesem zugestellt. Soweit der Oberste Gerichtshof dort unter Bezugnahme auf Art 6 Abs 1 MRK ausgesprochen habe, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nur dort gegeben sei, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich zum Verfahren zu äußern, überhaupt genommen werde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt würden, zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können, sei dieser Umstand auch hier zu beachten und die mangelnde Urkundenerörterung als Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu beurteilen.Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei das Ersturteil als nichtig auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem angefochtenen Urteil des Erstgerichtes Nichtigkeit anhafte, weil den Parteien die Möglichkeit genommen worden sei, sich zu der amtswegig eingeholten Urkunde der Wiener Gebietskrankenkasse zu äußern. Es komme nicht darauf an, wogegen sich allfällige Bedenken der Berufungswerberin richten könnten. Die Situation sei derjenigen vergleichbar, welche der Entscheidung 3 Ob 111/01x (= RdW 2002/288 ua) zugrunde gelegen sei. In dem dort beurteilten Fall habe das Erstgericht die Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, nachdem es einem Sachverständigen, der schon ein schriftliches Gutachten erstattet habe, welches auch erörtert worden sei, nochmals aufgetragen hatte, ein ergänzendes schriftliches Gutachten zu erstellen und es sich die Parteien vorbehalten hatten, einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens zu stellen. Das Erstgericht habe jedoch das ergänzende Gutachten den Parteien weder vor der Zustellung des Urteils noch gemeinsam mit diesem zugestellt. Soweit der Oberste Gerichtshof dort unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz eins, MRK ausgesprochen habe, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nur dort gegeben sei, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich zum Verfahren zu äußern, überhaupt genommen werde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt würden, zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können, sei dieser Umstand auch hier zu beachten und die mangelnde Urkundenerörterung als Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu beurteilen.
Die Revision sei zulässig, weil es noch keine Judikatur zur vorliegenden Konstellation gebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise, dem Berufungsgericht eine Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund aufzutragen bzw in der Sache selbst zu entscheiden.
Die klagende Partei beantragte, den Rekurs zurückzuweisen; hilfsweise, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.