Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter eines Motorschlittens direkt in Anspruch. Ein allenfalls haftungsbegründendes unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu Tage getreten. Bei dem in der Entscheidung 1 Ob 325/90x (= ZVR 2001/18) zu beurteilenden Sachverhalt, bei welchem ebenfalls der Unfall eines Rodlers mit einem Motorschlitten zu beurteilen war, bestand ein solches Vertragsverhältnis zwischen dem Halter des Motorschlittens und dem verletzten Rodler, weshalb der Halter des Motorschlittens für das Verschuldens seines Gehilfen (§ 1313a ABGB) einzustehen hatte.Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter eines Motorschlittens direkt in Anspruch. Ein allenfalls haftungsbegründendes unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu Tage getreten. Bei dem in der Entscheidung 1 Ob 325/90x (= ZVR 2001/18) zu beurteilenden Sachverhalt, bei welchem ebenfalls der Unfall eines Rodlers mit einem Motorschlitten zu beurteilen war, bestand ein solches Vertragsverhältnis zwischen dem Halter des Motorschlittens und dem verletzten Rodler, weshalb der Halter des Motorschlittens für das Verschuldens seines Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) einzustehen hatte.
Hier liegt ein derartiges Vertragsverhältnis nicht vor, weshalb eine unmittelbare Inanspruchnahme des Halters des Motorschlittens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 EKHG gegeben wäre. Voraussetzung der Anwendbarkeit des EKHG ist, dass sich der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat. Nach § 2 Abs 2 leg cit ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 BGBl Nr 267 auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden (§ 2 Abs 2 letzter Satz EKHG). Die Bestimmung des KFG 1967 definiert in § 2 Z 1 das Kraftfahrzeug als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, dass durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie aus Oberleitungen entnommen wird. Obwohl hier nur von Straßen gesprochen wird, ohne zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen zu unterscheiden, wird in § 1 Abs 1 KFG der Anwendungsbereich des KFG ausdrücklich auf KFZ und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen festgelegt. Nach § 2 Abs 1 Z 23 KFG sind Kraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen sowie ein Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesen ein einziges Kraftfahrzeug bilden, Sonderkraftfahrzeuge. Nach § 1 Abs 2 lit b KFG sind die Abschnitte II - XI dieses Gesetzes unter anderem auf Sonderkraftfahrzeuge, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, nicht anzuwenden. Nach § 1 Abs 3 KFG sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sinngemäß anzuwenden.Hier liegt ein derartiges Vertragsverhältnis nicht vor, weshalb eine unmittelbare Inanspruchnahme des Halters des Motorschlittens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, EKHG gegeben wäre. Voraussetzung der Anwendbarkeit des EKHG ist, dass sich der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat. Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 Bundesgesetzblatt , Nr 267 auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz EKHG). Die Bestimmung des KFG 1967 definiert in Paragraph 2, Ziffer eins, das Kraftfahrzeug als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, dass durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie aus Oberleitungen entnommen wird. Obwohl hier nur von Straßen gesprochen wird, ohne zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen zu unterscheiden, wird in Paragraph eins, Absatz eins, KFG der Anwendungsbereich des KFG ausdrücklich auf KFZ und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen festgelegt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG sind Kraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen sowie ein Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesen ein einziges Kraftfahrzeug bilden, Sonderkraftfahrzeuge. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KFG sind die Abschnitte römisch zwei - römisch elf dieses Gesetzes unter anderem auf Sonderkraftfahrzeuge, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, nicht anzuwenden. Nach Paragraph eins, Absatz 3, KFG sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (Paragraph 2, Ziffer 23 und 27) sinngemäß anzuwenden.
Motorschlitten (auch Überschneefahrzeuge, oder Skidoo: siehe Grundtner KFG5 Anm 4 zu § 1) sind Schneegeländefahrzeuge, also Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zum Befahren einer Schnee- oder Eisdecke geeignet sind. Sie sind motorgetrieben und unabhängig von irgendwelchen Leitungen. Sie weisen in der Regel eine Länge von etwa 2,5 m, eine Breite von etwa 1 m und je nach Ausstattung und Zubehör ein Gewicht bis zu 50 kg auf. Überdies können mit ihnen zumeist zwei Personen transportiert werden; häufig lässt sich an ihnen auch ein Anhänger befestigen (vgl dazu Dittrich/Reindl/Stabentheiner Sicherung im freien Schiraum - Motorschlitten ZVR 1997, 398 f). Diese Fahrzeuge sind wegen ihrer Fortbewegung auf Raupenbändern Sonderkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 23 KFG.Motorschlitten (auch Überschneefahrzeuge, oder Skidoo: siehe Grundtner KFG5 Anmerkung 4, zu Paragraph eins,) sind Schneegeländefahrzeuge, also Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zum Befahren einer Schnee- oder Eisdecke geeignet sind. Sie sind motorgetrieben und unabhängig von irgendwelchen Leitungen. Sie weisen in der Regel eine Länge von etwa 2,5 m, eine Breite von etwa 1 m und je nach Ausstattung und Zubehör ein Gewicht bis zu 50 kg auf. Überdies können mit ihnen zumeist zwei Personen transportiert werden; häufig lässt sich an ihnen auch ein Anhänger befestigen vergleiche dazu Dittrich/Reindl/Stabentheiner Sicherung im freien Schiraum - Motorschlitten ZVR 1997, 398 f). Diese Fahrzeuge sind wegen ihrer Fortbewegung auf Raupenbändern Sonderkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG.
Im vorliegenden Fall wurde der Motorschlitten auf einem Güterweg, an welchem am Beginn eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz angebracht war, dass für die Benützung mit PKW ein Berechtigungsschein erforderlich ist, verwendet. Der Weg wurde von Betreibern der Land- und Forstwirtschaft, weiters von Anrainern, Übernachtungsgästen der Schutzhütte, Schitourengehern und Rodlern benützt.
Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs; eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen und anderseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Grundtner KFG5 E 1 zu § 1). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafel oder Schranken) erkennbar vorbehält und diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicherstellt, liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht aber die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmte Personen, zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor (vgl Messiner StVO10 Anm 3 zu § 1). Auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187).Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs; eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen und anderseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Grundtner KFG5 E 1 zu Paragraph eins,). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafel oder Schranken) erkennbar vorbehält und diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicherstellt, liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht aber die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmte Personen, zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor vergleiche Messiner StVO10 Anmerkung 3, zu Paragraph eins,). Auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187).
Da der Güterweg von Fußgängern und Rodlern frei benutzt werden durfte, liegt daher - wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat - eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor.
Der Motorschlitten des Beklagten wurde daher auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, weshalb die Bestimmungen des KFG "sinngemäß" zur Anwendung zu kommen haben (§ 1 Abs 3 KFG). Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit b, wonach die Abschnitte II - XI des KFG von der Anwendung für Sonderkraftfahrzeuge (hier Motorschlitten) ausgenommen sind, weil mit ihnen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren werden, kommt hier nicht zum Tragen, weil hier nicht nur eine ganz kurze Strecke, sondern der Güterweg in der Länge von 3 km befahren wurde. Als ganz kurze Strecke ist nämlich nur eine Strecke von ca 10 m anzusehen (Grundtner KFG5 Anm 4 zu § 1). Die noch in der Regierungsvorlage zur dritten und vierten KFG Novelle (Erläut RV 57 BlgNR 14. GP) geäußerte Annahme, mit derartigen Motorschlitten würden Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken befahren, weshalb hier eine Ausnahme von den Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes des KFG angezeigt sei, hat sich nicht bewahrheitet, weil, wie auch dieser Unfall zeigt, derartige Motorschlitten sehr wohl Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem größeren Umfang befahren werden.Der Motorschlitten des Beklagten wurde daher auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, weshalb die Bestimmungen des KFG "sinngemäß" zur Anwendung zu kommen haben (Paragraph eins, Absatz 3, KFG). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, wonach die Abschnitte römisch zwei - römisch elf des KFG von der Anwendung für Sonderkraftfahrzeuge (hier Motorschlitten) ausgenommen sind, weil mit ihnen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren werden, kommt hier nicht zum Tragen, weil hier nicht nur eine ganz kurze Strecke, sondern der Güterweg in der Länge von 3 km befahren wurde. Als ganz kurze Strecke ist nämlich nur eine Strecke von ca 10 m anzusehen (Grundtner KFG5 Anmerkung 4, zu Paragraph eins,). Die noch in der Regierungsvorlage zur dritten und vierten KFG Novelle (Erläut Regierungsvorlage 57, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode geäußerte Annahme, mit derartigen Motorschlitten würden Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken befahren, weshalb hier eine Ausnahme von den Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch elf. Abschnittes des KFG angezeigt sei, hat sich nicht bewahrheitet, weil, wie auch dieser Unfall zeigt, derartige Motorschlitten sehr wohl Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem größeren Umfang befahren werden.
Da daher der Motorschlitten als Kraftfahrzeug anzusehen ist, der auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, sind die Bestimmungen des EKHG auf diesen Unfall anzuwenden. Danach haftet der Halter des Motorschlittens nach den Bestimmungen des EKHG für die beim Betrieb dieses Fahrzeuges entstandenen Schäden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet, der Lenker des Motorschlittens habe nicht die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt eingehalten, weil jedenfalls vorgebracht wurde, der Fahrer habe den Motorschlitten angehalten, weshalb von diesem keine Gefahr mehr ausgegangen sei. Diese Tatsachenbehauptungen müssen als Vorbringen dahingehend aufgefasst werden, dass vom Fahrer jede gebotene äußerste Sorgfalt eingehalten worden sei.
Soweit das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zur Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Bei einer Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers wird auch auf die Entscheidung ZVR 2001/18 Rücksicht zu nehmen sein, wonach das Gebot des Fahrens auf Sicht auch auf Rodelbahnen zu beachten ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.