Rechtssatz RS0073102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073102
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem allgemeinen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf (zum Beispiel nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördefahrzeuge), kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt.
VwGH vom 04.12.1972, 11/72; Veröff: EvBl 1973/294 S 446
GlRS VwGH vom 10.03.1977, 227/76; Veröff: ZfV 1977/1485 S 439
Entscheidungstexte
- 6 Ob 503/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 503/82
Veröff: SZ 55/142 = JBl 1984,149 = ZVR 1983/89 S 136
- 2 Ob 245/00v
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 245/00v
Auch
- 2 Ob 142/01y
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 142/01y
Auch
- 8 ObA 78/04k
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 78/04k
Beisatz: Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche, sofern die Benützung ohne Einschränkungen gestattet ist, dem öffentlichen Verkehr dient. (T1)
- 6 Ob 72/07t
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 72/07t
nur: Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. (T2)
- 5 Ob 262/08b
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 262/08b
nur T2
- 9 ObA 32/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 32/13s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073102
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_005