Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, auch bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße iS des § 1 Abs. 1 StVO sei der Gründeigentümer als Straßenerhalter zur Hintanhaltung einer Haftung nach § 1319a ABGB berechtigt, die Einhaltung von in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Parkverboten auf dem Zivilrechtsweg zu verlangen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Die Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, auch bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße iS des Paragraph eins, Absatz eins, StVO sei der Gründeigentümer als Straßenerhalter zur Hintanhaltung einer Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB berechtigt, die Einhaltung von in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Parkverboten auf dem Zivilrechtsweg zu verlangen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Grundsätzlich ist zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung[6], FN 6 zu § 1 StVO; ZVR 1971/92). Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 (LStVG 1975) alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Gründeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann gestattet und kann von niemandem eigenmächtig behindert werden (§ 5 LStVG 1975). Es ist zwar jede öffentliche Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, nicht aber umgekehrt (Kammerhofer - Benes aaO).Grundsätzlich ist zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung[6], FN 6 zu Paragraph eins, StVO; ZVR 1971/92). Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 (LStVG 1975) alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Gründeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann gestattet und kann von niemandem eigenmächtig behindert werden (Paragraph 5, LStVG 1975). Es ist zwar jede öffentliche Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, nicht aber umgekehrt (Kammerhofer - Benes aaO).
Daß es sich bei der gegenständlichen Straße um eine öffentliche Straße iS des § 2 LStVG 1975 handelt, wurde in erster Instanz von den Parteien ebensowenig behauptet wie daß eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs. 1 StVO vorliege. Dies wurde allerdings von den Vorinstanzen angenommen. Die Klägerin hat diese Qualifikation im Rechtsmittelverfahren und nunmehr auch in der Revisionsbeantwortung bestritten. Sie hat sich zur Begründung ihres Klagebegehrens auch nicht auf die Verletzung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durch die Beklagten, sondern darauf berufen, die Straße sei ein Privatweg und die Klägerin zufolge ihrer Verkehrssicherungspflicht berechtigt, das den Verkehr behindernde Parken der Beklagten zu untersagen.Daß es sich bei der gegenständlichen Straße um eine öffentliche Straße iS des Paragraph 2, LStVG 1975 handelt, wurde in erster Instanz von den Parteien ebensowenig behauptet wie daß eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des Paragraph eins, Absatz eins, StVO vorliege. Dies wurde allerdings von den Vorinstanzen angenommen. Die Klägerin hat diese Qualifikation im Rechtsmittelverfahren und nunmehr auch in der Revisionsbeantwortung bestritten. Sie hat sich zur Begründung ihres Klagebegehrens auch nicht auf die Verletzung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durch die Beklagten, sondern darauf berufen, die Straße sei ein Privatweg und die Klägerin zufolge ihrer Verkehrssicherungspflicht berechtigt, das den Verkehr behindernde Parken der Beklagten zu untersagen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen besitzt, sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs. 1 StVO vorliegt, der Gründeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Sraßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten, insbesondere jene nach den §§ 32 und 98 StVO, zu. Allein auf Grund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung kann daher der Straßenerhalter gegen Verletzungen dieser Vorschriften durch Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg auf dem Zivilrechtsweg vorgehen.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen besitzt, sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des Paragraph eins, Absatz eins, StVO vorliegt, der Gründeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Sraßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten, insbesondere jene nach den Paragraphen 32 und 98 StVO, zu. Allein auf Grund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung kann daher der Straßenerhalter gegen Verletzungen dieser Vorschriften durch Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg auf dem Zivilrechtsweg vorgehen.
Daran ändert auch die Bestimmung des § 1319a ABGB nichts. Danach haftet der Halter eines Weges für Schäden, die durch den mangelnden Zustand eines Weges erfolgt sind, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Es ist nun zwar richtig, daß der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "Zustand" zum Ausdruck gebracht hat, daß nicht nur für den Weg im engeren Sinn, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet wird (vgl. AB 1978 BlgNR XIII. GP zu Art. 1 Z 4 und 5; JBl. 1979, 485; ZVR 1980/324). Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich gemäß § 1319a Abs. 2 zweiter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind (ZVR 1974/30; ZVR 1959/177; ZVR 1980/324). Dazu gehört auch die Verpflichtung, daß die Straße mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen wird, insbesondere auch die Verpflichtung des Straßenerhalters, iS des § 98 Abs. 4 StVO der zuständigen Behörde die Umstände bekanntzugeben, die für die Anordnung eines Verkehrsverbotes oder einer Verkehrsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1959/192; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112; ZVR 1980/324). Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustunde. Er ist nach der Straßenverkehrsordnung auch nicht berechtigt, Vorschriftszeichen nach § 52 StVO, zu denen Park- und Halteverbote gehören, ohne behördlichen Auftrag anzubringen (§ 98 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO). Dem Straßenerhalter wurde in den zitierten Entscheidungen auch nur vorgeworfen, daß er seine Verpflichtung, der Behörde Umstände iS des § 98 StVO bekanntzugeben, vernachlässigt habe und darauf die Haftung nach § 1319a ABGB beruhe. Unter dem "Zustand eines Weges" iS des § 1319a ABGB kann daher eine konkrete gefährliche Situation, die allein durch ein gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßendes Parken eines Verkehrsteilnehmers verursacht wird, nicht verstanden werden.Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB nichts. Danach haftet der Halter eines Weges für Schäden, die durch den mangelnden Zustand eines Weges erfolgt sind, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Es ist nun zwar richtig, daß der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "Zustand" zum Ausdruck gebracht hat, daß nicht nur für den Weg im engeren Sinn, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet wird vergleiche Ausschussbericht 1978 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Artikel eins, Ziffer 4 und 5; JBl. 1979, 485; ZVR 1980/324). Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, zweiter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind (ZVR 1974/30; ZVR 1959/177; ZVR 1980/324). Dazu gehört auch die Verpflichtung, daß die Straße mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen wird, insbesondere auch die Verpflichtung des Straßenerhalters, iS des Paragraph 98, Absatz 4, StVO der zuständigen Behörde die Umstände bekanntzugeben, die für die Anordnung eines Verkehrsverbotes oder einer Verkehrsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1959/192; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112; ZVR 1980/324). Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustunde. Er ist nach der Straßenverkehrsordnung auch nicht berechtigt, Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO, zu denen Park- und Halteverbote gehören, ohne behördlichen Auftrag anzubringen (Paragraph 98, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, StVO). Dem Straßenerhalter wurde in den zitierten Entscheidungen auch nur vorgeworfen, daß er seine Verpflichtung, der Behörde Umstände iS des Paragraph 98, StVO bekanntzugeben, vernachlässigt habe und darauf die Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB beruhe. Unter dem "Zustand eines Weges" iS des Paragraph 1319 a, ABGB kann daher eine konkrete gefährliche Situation, die allein durch ein gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßendes Parken eines Verkehrsteilnehmers verursacht wird, nicht verstanden werden.
Würde es sich bei der Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handeln, dann könnte einem Unterlassungsbegehren des Gründeigentümers und Straßenerhalters nicht mit der Begründung stattgegeben werden, der Beklagte habe gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Parken verstoßen.
Anders wäre der Fall, wenn eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegen würde. Bezüglich solcher Privatstraßen richten sich die Rechte und Pflichten der Benützer dieser Straße allein nach den mit dem Gründeigentümer und Straßenerhalter getroffenen Vereinbarungen. Für solche Straßen dürfen die Behörden auch weder Verordnungen noch Bescheide erlassen und auch keinerlei Verkehrsregelungen anordnen (Kammerhofer - Benes aaO FN 14 und 15 zu § 1 StVO). Die Straßenverkehrsordnung gilt für solche Straßen gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Durchsetzung der vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr getroffenen Regelungen zur Benützung könnte im Zivilrechtsweg angestrebt werden (Kammerhofer - Benes aaO, FN 13 zu § 1 StVO).Anders wäre der Fall, wenn eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegen würde. Bezüglich solcher Privatstraßen richten sich die Rechte und Pflichten der Benützer dieser Straße allein nach den mit dem Gründeigentümer und Straßenerhalter getroffenen Vereinbarungen. Für solche Straßen dürfen die Behörden auch weder Verordnungen noch Bescheide erlassen und auch keinerlei Verkehrsregelungen anordnen (Kammerhofer - Benes aaO FN 14 und 15 zu Paragraph eins, StVO). Die Straßenverkehrsordnung gilt für solche Straßen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StVO nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Durchsetzung der vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr getroffenen Regelungen zur Benützung könnte im Zivilrechtsweg angestrebt werden (Kammerhofer - Benes aaO, FN 13 zu Paragraph eins, StVO).
Zu prüfen bleibt daher, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß § 1 Abs. 1 StVO solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, IX. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743/1968; 7 Ob 78/76) oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht, wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (Kammerhofer - Benes aaO, FN 3 zu § 1 StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f.). Ist aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (Kammerhofer - Benes aaO, FN 7 zu § 1 StVO). Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, daß keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt (Hermann aaO 115).Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, römisch neun. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743 aus 1968,; 7 Ob 78/76) oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht, wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (Kammerhofer - Benes aaO, FN 3 zu Paragraph eins, StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f.). Ist aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (Kammerhofer - Benes aaO, FN 7 zu Paragraph eins, StVO). Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, daß keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt (Hermann aaO 115).
Bei der klagsgegenständlichen Fläche handelt es sich um eine Sackgasse mit einem Umkehrplatz an ihrem Ende; am Beginn des Weges ist eine Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" aufgestellt; in den letzten Jahren und auch derzeit wird die Straße von verschiedenen Kraftfahrzeugen benützt, und zwar von Baufahrzeugen anläßlich der Errichtung oder des Umbaues von Gebäuden der Anrainer, von Lieferfahrzeugen bei Zulieferung von Waren zu diesen Häusern und von den Bewohnern und Besuchern der angrenzenden Häuser.
Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung - etwa durch Fußgänger - ausgesprochen. Da auch jeglicher Hinweis darauf fehlt, daß es sich um eine Privatstraße handelt, deren Benützung der Allgemeinheit verboten ist (ZfV 1977/1485 ua.), muß davon ausgegangen werden, daß die Straße nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest hinsichtlich der Fußgänger zur allgemeinen Benützung freisteht. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187; ZVR 1970/145). Es braucht daher die Frage, ob trotz einer allgemeinen Beschränkung jeglichen Fahrzeugverkehrs auf Anrainer eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegen kann (vgl. dazu VwGH Slg. 8333 A), nicht geprüft zu werden.Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung - etwa durch Fußgänger - ausgesprochen. Da auch jeglicher Hinweis darauf fehlt, daß es sich um eine Privatstraße handelt, deren Benützung der Allgemeinheit verboten ist (ZfV 1977/1485 ua.), muß davon ausgegangen werden, daß die Straße nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest hinsichtlich der Fußgänger zur allgemeinen Benützung freisteht. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187; ZVR 1970/145). Es braucht daher die Frage, ob trotz einer allgemeinen Beschränkung jeglichen Fahrzeugverkehrs auf Anrainer eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegen kann vergleiche dazu VwGH Slg. 8333 A), nicht geprüft zu werden.
Damit erweist sich aber die Revision als berechtigt, weil auf Straßen mit öffentlichem Verkehr der Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, daß Benützer der Straße die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Parken einhalten.