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Rechtssatz RS0030051×

Rechtssatz RS0030051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030051

Geschäftszahl

6Ob503/82; 2Ob33/89; 2Ob64/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Rechtssatz

Wenn eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegt, richten sich die Rechte und Pflichten der Benützer dieser Straße allein nach den mit dem Grundeigentümer und Straßenerhalter getroffenen Vereinbarungen. Für solche Straßen dürfen die Behörden auch weder Verordnungen noch Bescheide erlassen und auch keinerlei Verkehrsregelungen anordnen. Die Straßenverkehrsordnung gilt für solche Straßen nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Durchsetzung der vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr getroffenen Regelungen zur Benützung könnte im Zivilrechtsweg angestrebt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 503/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 503/82
    Veröff: ZVR 1983/89 S 136 = JBl 1984,149 = SZ 55/142
  • 2 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 2 Ob 33/89
    nur: Wenn eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegt, richten sich die Rechte und Pflichten der Benützer dieser Straße allein nach den mit dem Grundeigentümer und Straßenerhalter getroffenen Vereinbarungen. (T1)
  • 2 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 64/95
    nur: Die Straßenverkehrsordnung gilt für solche Straßen nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030051

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_001