Entscheidungsgründe:
Am 21.6.1987 ereignete sich auf dem Betriebsgrundstück Vorgarten der Klägerin ein Verkehrsunfall, an dem Erich S***** mit einem Autobus der Klägerin und die Drittbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Mopeds beteiligt waren. Mitfahrer des Mopeds war Hermann H*****.
Die Klägerin brachte vor, das Verschulden am Unfall treffe die Drittbeklagte, die ohne Bewilligung vorsätzlich in den Privatgrund eingefahren sei, obwohl aufgrund der deutlich sichtbaren angebrachten Hinweistafel nur mit schriftlicher Genehmigung der Klägerin eingefahren werden dürfe. Sie sei mit einer zumindest relativ überhöhten Geschwindigkeit gegen die Seitenwand des von S***** gelenkten Autobusses gestoßen. S***** habe gerade eine Bremsprobe durchführen wollen; solche Bremsproben seien üblich und könnten sinnvollerweise nur aus höheren Geschwindigkeiten durchgeführt werden, weshalb auch hiefür die sonst angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h keine Geltung gehabt habe. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen zum Einfahren auf den Privatgrund würden von der Klägerin in Form von Einstellungsbewilligungen erteilt. Jeder, der eine solche Einstellbewilligung erhalte, habe eine Erklärung zu unterfertigen, daß er sich zum Ersatz aller am Eigentum der Klägerin im Zusammenhang mit der Einstellung des Kraftfahrzeuges entstandenen Schäden verpflichte und seinerseits auf Schadenersatzansprüche verzichte. Das Einfahren erfolge daher auf eigene Gefahr. Damit wolle die Klägerin verhindern, daß an sie Schadenersatzansprüche herangetragen werden könnten. Von den Inhabern derartiger Ausnahmegenehmigungen werde im Unfallbereich den Bussen immer der Vorrang eingeräumt.
Bei dem Unfall sei der Mitfahrer der Drittbeklagten, Hermann H*****, verletzt worden. Er habe gegen die Klägerin beim Erstgericht eine Klage auf Zahlung von S 610.746,36 sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden eingebracht; im Falle der Sachfälligkeit der Klägerin hätte sie zwecks Geltendmachung von Regreßansprüchen ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten. Sie begehre daher diese Feststellung (ON 1: Haftung zu zwei Dritteln; ON 12: Haftung zur Gänze) unter Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die Haftungshöchstsumme.
Die Beklagten wendeten ein, daß das Alleinverschulden am Unfall den - vom Strafgericht rechtskräftig verurteilten - Lenker des Busses treffe. Dieser habe die von der Klägerin selbst verordnete erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten gehabt. Es sei für den Autobuslenker, der eine Bremsprobe durchführe, nicht erkennbar, ob ein hereinfahrendes Fahrzeuges aufgrund der schriftlichen Genehmigung berechtigterweise hereingelenkt werde. Die Drittbeklagte sei nicht mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren. An die von der Klägerin erlassenen Regelungen habe sie sich selbst zu halten. Die Haftung für derartige Unfälle könne durch privatrechtliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden, weil dies für Personen, die eine Einstellbewilligung besitzen, sittenwidrig wäre.
Das Erstgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt, nachdem das im ersten Rechtsgang ergangene klagsabweisende Urteil vom Berufungsgericht mit dem Ausspruch eines (von den Parteien nicht genützten) Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben worden war. Hiebei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
An den Einfahrten in den Betriebsbahnhof Vorgarten der Klägerin sind folgende Schilder angebracht: "Privatgrund. Das Einfahren mit Kraftfahrzeugen ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die ***** Stadtwerke - Verkehrsbetriebe gestattet."
Bei der Einfahrt Vorgartenstraße sind noch die Verkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeuge der ***** Stadtwerke" und "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit der Aufschrift "20 km/h" angebracht.
Bei der Einfahrt aus der Engerthstraße befand sich ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrund, das Einfahren mit Kraftfahrzeugen ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die ***** Stadtwerke - Verkehrsbetriebe gestattet". Um eine derartige Genehmigung zu erhalten, ist eine schriftliche Erklärung zu unterfertigen.
Trotz der grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h werden auf dem Garagengelände auf der Vorgartenstraße im Bereich der Kreuzung mit der Haussteinstraße Bremsproben oder sonstige Fahrproben mit Autobussen durchgeführt, wobei regelmäßig weitaus höhere Geschwindigkeiten um die 50 km/h gefahren werden, weil sonst der Zweck der Fahrt nicht erreicht werden kann.
An der Kreuzung Vorgartenstraße-Haussteinstraße besteht aufgrund der Tatsache, daß die Vorgartenstraße jahrzehntelang Haupteinfahrt war und man erst seit einigen Jahren auch auf der verlängerten Haussteinstraße einfahren kann und erstere dadurch zur "Hauptstraße" wurde einerseits und der allgemeinen betriebsinternen Kenntnis von jederzeit möglichen Bremsproben der Autobusse andererseits unter berechtigt Einfahrenden die allgemeine Übung, daß Fahrzeuglenker auf ihren Vorrang, den sie auf der Haussteinstraße gegenüber den Benützern der Vorgartenstraße hätten, verzichten.
Wenige Tage vor dem Unfall borgte der Zweitbeklagte das von ihm gehaltene Moped Herrn D*****, der mit diesem, um eine Vergaserkontrolle durchzuführen, in das Betriebsgelände der Klägerin einfuhr, ohne hiefür eine Einstellgenehmigung zu haben. Die Drittbeklagte begab sich ebenfalls über die Zufahrt von der Engerthstraße in das Betriebsgelände, wobei sie im Fahrzeug der Gattin des D***** mitfuhr und dem oben zitierten Schild bei der Einfahrt keine Beachtung schenkte. Innerhalb des Betriebsgeländes wurden Arbeiten am Moped durchgeführt und schließlich wurde die Drittbeklagte von D***** ersucht, eine Probefahrt durchzuführen. Die Drittbeklagte nahm das Moped in Betrieb und führte auch die gewünschte Probefahrt durch, an der Hermann H***** als Beifahrer teilnahm. Bei dieser Probefahrt kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Moped und dem von der Klägerin gehaltenen Autobus. Bei dem Unfall wurde Hermann H***** schwerst verletzt, er macht Leistungs- und Feststellungsansprüche aus diesem Vorfall in einem Verfahren vor dem Erstgericht gegen die Klägerin geltend.
Frau D*****, in deren PKW die Drittbeklagte das Betriebsgelände der Klägerin erreichte, hat für das Fahrzeug, mit dem sie einfuhr, eine Einstellgenehmigung, da sie Angestellte der Klägerin ist. Daß es bei der Einfahrt in das Betriebsgelände mit dem PKW keine Schwierigkeiten geben könnte, war der Drittbeklagten bekannt.
Erich S***** fuhr mit dem Autobus der Klägerin von der Vorgartenstraße kommend mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/h auf die spätere Unfallkreuzung zu. Er wollte mit dem Fahrzeug eine Bremsprobe durchführen; ihm war bekannt, daß die befugten Benützer des Garagengeländes von der Durchführung von Fahrproben bei über 20 km/h liegenden Geschwindigkeiten wissen und Bussen aus der Vorgartenstraße den Vorrang lassen. Für S***** war die Sicht nach rechts in die verlängerte Haussteinstraße durch mannshohe Büsche und Holzpaletten beeinträchtigt. Diese Paletten waren mindestens 5 m vom rechten Fahrbahnrand der Vorgartenstraße entfernt und erreichen eine Höhe von 2,5 bis 3 m. Die Drittbeklagte fuhr mit Hermann H***** als Beifahrer im Bereich der verlängerten Haussteinstraße, nachdem sie aus einer der Betriebshallen gekommen war, mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h von rechts in die Kreuzung mit der Vorgartenstraße, um in diese einzubiegen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, durch die H*****schwerst verletzt wurde. Erich S***** reagierte auf das Auftauchen des Mopeds mit einer Vollbremsung, er konnte die Kollision jedoch nicht vermeiden, da eine unfallverhindernde Maßnahme zu jenem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, zu dem Stuchlik erkannte, daß die Drittbeklagte entgegen der Übung den Vorrang des Busses nicht wahrte. Hätte Stuchlik eine Geschwindigkeit von 20 km/h eingehalten, wäre bei sonst gleichem Fahrverhalten der Unfall vermeidbar gewesen.
Das Erstgericht meinte in rechtlicher Hinsicht, der Unfall hätte sich auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr ereignet, das Betriebsgelände der Klägerin sei hinreichend als Privatgrund gekennzeichnet gewesen. Die Straßenverkehrsordnung gelte gemäß § 1 Abs 2 StVO auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nur insoweit, als der Straßenerhalter nichts anderes bestimme. Hier hätte die Klägerin als Straßenerhalter eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h bestimmt. S***** hätte darauf vertrauen dürfen, daß ihm, wie üblich, der Vorrang eingeräumt werde, weshalb ihm kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles beizumessen sei. Der Drittbeklagten sei vorzuwerfen, daß sie vor Antritt der Fahrt nicht die notwendigen Informationen eingeholt hätte, um gefahrlos das von ihr gelenkte Fahrzeug über das Betriebsgelände zu steuern. Dem verschuldensfreien Fahrverhalten S***** stehe eine Einlassungsfahrlässigkeit der Drittbeklagten gegenüber.Das Erstgericht meinte in rechtlicher Hinsicht, der Unfall hätte sich auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr ereignet, das Betriebsgelände der Klägerin sei hinreichend als Privatgrund gekennzeichnet gewesen. Die Straßenverkehrsordnung gelte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StVO auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nur insoweit, als der Straßenerhalter nichts anderes bestimme. Hier hätte die Klägerin als Straßenerhalter eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h bestimmt. S***** hätte darauf vertrauen dürfen, daß ihm, wie üblich, der Vorrang eingeräumt werde, weshalb ihm kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles beizumessen sei. Der Drittbeklagten sei vorzuwerfen, daß sie vor Antritt der Fahrt nicht die notwendigen Informationen eingeholt hätte, um gefahrlos das von ihr gelenkte Fahrzeug über das Betriebsgelände zu steuern. Dem verschuldensfreien Fahrverhalten S***** stehe eine Einlassungsfahrlässigkeit der Drittbeklagten gegenüber.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und bejahte eine Haftung der Beklagten nur zur Hälfte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei.
Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Bei Beurteilung des Unfallgeschehens selbst müsse man zum Ergebnis gelangen, daß das Verschulden grundsätzlich den Autobuslenker S***** wegen dessen Vorrangverletzung nach § 19 Abs 1 StVO treffe. Die Drittbeklagte habe das Gelände der Klägerin durch die Einfahrt Engerthstraße betreten, an der nur die Tafel "Privatgrund. Das Einfahren mit Kraftfahrzeugen ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die ***** Stadtwerke - Verkehrsbetriebe gestattet" angebracht gewesen sei, weshalb hier davon auszugehen sei, daß eine besondere, von den Vorschriften der StVO abweichende Regelung durch die Klägerin nicht getroffen worden sei, sei doch das verfügte Fahrverbot ausgenommen Fahrzeuge der Klägerin samt Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei der Einfahrt Vorgartenstraße aufgestellt. Es könne nun keinem Zweifel unterliegen, daß das Betreten und Befahren des Grundstückes der Klägerin durch die Drittbeklagte rechtswidrig sei.Zu prüfen sei dennoch, ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten der Drittbeklagten und dem Erfolg bestehe. Diese Frage sei hier zu bejahen; das Erstgericht habe festgestellt, daß alle ortskundigen Personen, die zum Einfahren in das Gelände der Klägerin befugt gewesen seien, von den Probefahrten der Autobuslenker gewußt hätten und daher auf ihren Vorrang verzichtet bzw die nötige Vorsicht walten lassen hätten. Der Unfall hätte sich also dann nicht ereignet, wenn an ihm nicht die Drittbeklagte, sondern ein Befugter beteiligt gewesen wäre. Es sei also hier der geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen, habe doch die Drittbeklagte durch das unbefugte Befahren des Privatgrundes der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Stelle man diesem Verhalten die Vorrangverletzung S***** gegenüber, so erscheine eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen.Bei Beurteilung des Unfallgeschehens selbst müsse man zum Ergebnis gelangen, daß das Verschulden grundsätzlich den Autobuslenker S***** wegen dessen Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO treffe. Die Drittbeklagte habe das Gelände der Klägerin durch die Einfahrt Engerthstraße betreten, an der nur die Tafel "Privatgrund. Das Einfahren mit Kraftfahrzeugen ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die ***** Stadtwerke - Verkehrsbetriebe gestattet" angebracht gewesen sei, weshalb hier davon auszugehen sei, daß eine besondere, von den Vorschriften der StVO abweichende Regelung durch die Klägerin nicht getroffen worden sei, sei doch das verfügte Fahrverbot ausgenommen Fahrzeuge der Klägerin samt Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei der Einfahrt Vorgartenstraße aufgestellt. Es könne nun keinem Zweifel unterliegen, daß das Betreten und Befahren des Grundstückes der Klägerin durch die Drittbeklagte rechtswidrig sei.Zu prüfen sei dennoch, ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten der Drittbeklagten und dem Erfolg bestehe. Diese Frage sei hier zu bejahen; das Erstgericht habe festgestellt, daß alle ortskundigen Personen, die zum Einfahren in das Gelände der Klägerin befugt gewesen seien, von den Probefahrten der Autobuslenker gewußt hätten und daher auf ihren Vorrang verzichtet bzw die nötige Vorsicht walten lassen hätten. Der Unfall hätte sich also dann nicht ereignet, wenn an ihm nicht die Drittbeklagte, sondern ein Befugter beteiligt gewesen wäre. Es sei also hier der geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen, habe doch die Drittbeklagte durch das unbefugte Befahren des Privatgrundes der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Stelle man diesem Verhalten die Vorrangverletzung S***** gegenüber, so erscheine eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Seiten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. In den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.