Rechtssatz RS0064474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064474
Entscheidungsdatum
24.08.1995
Rechtssatz
Das von einem Betriebsunternehmer erlassene beschränkte Fahrverbot hat unter anderem den Zweck, Schäden zu verhindern, die sich aus dem Befahren eines Betriebsgeländes durch Unbefugte ergeben können. Unter die spezifische Gefährlichkeit eines Betriebsgeländes fällt auch die Begegnung mit gerade erprobten Betriebsfahrzeugen. Es besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Befahren des Betriebsgeländes durch einen Unbefugten und dem Zusammenstoß mit einem Betriebsfahrzeug, mit dem gerade Bremsproben durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064474
Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00064_9500000_001