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Rechtssatz RS0073131×

Rechtssatz RS0073131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073131

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Rechtssatz

Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 83/75
  • 14 ObA 30/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 30/87
  • 8 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
    nur: Wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren. (T1); Beisatz: Hier: Zurückschieben von Traktoren bei Erntearbeiten auf Maisfeld. (T2) Veröff: ZVR 1988/115 S 242
  • 2 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 64/95
    Vgl aber; Beisatz: Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorrang verzichten werde. (T3)
  • 2 Ob 227/10m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
    Vgl auch
  • 2 Ob 86/18p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 86/18p
    Beisatz: Ob derartige Umstände vorliegen, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_003