Rechtssatz RS0073131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073131
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 83/75
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 83/75
- 14 ObA 30/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 30/87
- 8 Ob 54/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
nur: Wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren. (T1); Beisatz: Hier: Zurückschieben von Traktoren bei Erntearbeiten auf Maisfeld. (T2) Veröff: ZVR 1988/115 S 242
- 2 Ob 64/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 64/95
Vgl aber; Beisatz: Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorrang verzichten werde. (T3)
- 2 Ob 227/10m
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
Vgl auch
- 2 Ob 86/18p
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 86/18p
Beisatz: Ob derartige Umstände vorliegen, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073131
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_003