Entscheidungsgründe:
Am 21. Jänner 1980 ereignete sich auf der Autobahnbaustelle A 14 in Lochau ein Unfall, bei welchem Omer H*** von einem von Hans Peter H*** gelenkten, rückwärts fahrenden LKW überrollt und schwer verletzt wurde. Beide Personen waren Arbeitnehmer der Firma Guntram M***, welche Halterin des Unfallfahrzeuges war. Omer H*** war bei der Klägerin pflichtversichert, das Unfallfahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Lenker wurde vom Strafgericht gemäß dem § 259 Z 3 StPO von der wegen dieses Unfalles gegen ihn erhobenen Anklage der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.Am 21. Jänner 1980 ereignete sich auf der Autobahnbaustelle A 14 in Lochau ein Unfall, bei welchem Omer H*** von einem von Hans Peter H*** gelenkten, rückwärts fahrenden LKW überrollt und schwer verletzt wurde. Beide Personen waren Arbeitnehmer der Firma Guntram M***, welche Halterin des Unfallfahrzeuges war. Omer H*** war bei der Klägerin pflichtversichert, das Unfallfahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Lenker wurde vom Strafgericht gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wegen dieses Unfalles gegen ihn erhobenen Anklage der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 426.979 S sA; sie begehrt der beklagten Partei gegenüber ferner die Feststellung, daß diese bis zur Höhe der von ihr zur Verfügung zu stellenden Versicherungssumme schuldig sei, der Klägerin die aus Anlaß des Unfalles vom 21.Jänner 1980 vorgenommenen Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz der Verletzte Omer H*** selbst aus Anlaß des Unfalles fordern könne. Sie behauptet, Hans Peter H*** habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit dem LKW rückwärts gefahren sei, ohne sich eines Einweisers zu bedienen oder sich zumindest vor dem Beginn des Rückwärtsfahrens davon zu vergewissern, daß die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug frei war. Das Mitverschulden des Lenkers betrage 50 %. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf den § 332 ASVG; die Beklagte hafte der Klägerin nach den Bestimmungen des ABGB, des EKHG "sowie überhaupt nach dem Gesetz" für die von ihr für Omer H*** erbrachten Leistungen.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 426.979 S sA; sie begehrt der beklagten Partei gegenüber ferner die Feststellung, daß diese bis zur Höhe der von ihr zur Verfügung zu stellenden Versicherungssumme schuldig sei, der Klägerin die aus Anlaß des Unfalles vom 21.Jänner 1980 vorgenommenen Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz der Verletzte Omer H*** selbst aus Anlaß des Unfalles fordern könne. Sie behauptet, Hans Peter H*** habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit dem LKW rückwärts gefahren sei, ohne sich eines Einweisers zu bedienen oder sich zumindest vor dem Beginn des Rückwärtsfahrens davon zu vergewissern, daß die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug frei war. Das Mitverschulden des Lenkers betrage 50 %. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf den Paragraph 332, ASVG; die Beklagte hafte der Klägerin nach den Bestimmungen des ABGB, des EKHG "sowie überhaupt nach dem Gesetz" für die von ihr für Omer H*** erbrachten Leistungen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hans Peter H*** sei gegenüber Omer H*** weisungsbefugt gewesen und habe daher die Stellung eines Aufsehers im Betrieb innegehabt. Im übrigen treffe ihn kein Verschulden an dem Unfall, weil sich im Bereich der immer gleichbleibenden Fahrtstrecke des LKW keine andere Person aufgehalten habe und er das gleiche Fahrmanöver vor den Augen des Omer H*** schon ca. 100 mal durchgeführt habe.
Die Parteien stellten die Höhe der Klageforderung mit dem Betrag von 1 S außer Streit.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, daß das Klagebegehren (gemeint: das Zahlungsbegehren) dem Grunde nach zu Recht bestehe und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß beide in den Unfall verwickelten Personen ein gleichteiliges Verschulden treffe. Das Mitverschulden des Lenkers bestehe darin, daß er sich nicht eines Einweisers bedient und den LKW vor Beginn des Zurücksetzens nicht verlassen habe, um den "toten Winkel" zu kontrollieren.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren mit Endurteil abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren mit Endurteil abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Zum Unfallszeitpunkt befanden sich neben den Unfallbeteiligten H*** und H*** auch der Baustellenleiter M***, ferner der Polier T*** und der Baggerfahrer L*** auf der Baustelle. H*** war als LKW-Fahrer eingesetzt, H*** war für verschiedene Hilfsleistungen eingeteilt. Zwei weitere Hilfsarbeiter waren ausschließlich mit dem Aufstellen eines Krans außerhalb des Unfallbereiches befaßt. Am Unfallstag wurden, wie schon an den vorangegangenen Tagen, auf der Baustelle von zwei LKW Erdtransporte durchgeführt. Die LKW fuhren zu diesem Zweck im Rückwärtsgang zum Bagger, wurden dort beladen und fuhren im Vorwärtsgang wieder weg. Dieses über eine stets gleichbleibende Strecke von ca. 50 bis 60 m führende Fahrmanöver wiederholte sich bis zu 70 mal am Tag. Die von den LKW benützte Fläche bildete einen nach außen erkennbaren, abgegrenzten Bereich, der ein fahrbahnähnliches Erscheinungsbild bot. Die LKW benützten ausschließlich diesen Fahrbereich. Omer H*** war auf der Baustelle zu verschiedenen
Hilfsdiensten eingeteilt, z.B. für das Be- und Entladen von Fahrzeugen und für Schalungsarbeiten. Er war ein erfahrener Baustellenarbeiter, kannte die Fahrtstrecke der LKW und stand für allgemeine Hilfsdienste zur Verfügung. Er erhielt die erforderlichen Weisungen vom Baustellenleiter oder vom Polier. H*** hatte im Unfallszeitpunkt gegenüber H*** keine Weisungsbefugnis. Die Tätigkeit dieser beiden Arbeiter hatten am Unfallstag "nichts miteinander zu tun"; ihre Arbeitsbereiche waren getrennt. Hätte H*** die Hilfe des H*** benötigt, dann hätte er sich an den Polier wenden müssen, der ihm unter Umständen H*** für eine Hilfsleistung zugeteilt hätte. H*** hätte seinen Arbeitskollegen H*** um kurze Hilfeleistungen bitten können (etwa Einweiserdienste); H*** wäre einer solchen Bitte wahrscheinlich aus kollegialen Gründen nachgekommen.
Am Unfallstag überquerten der Baustellenleiter und H*** die Baustelle. Als der Erstgenannte bemerkte, daß von einem direkt neben der Fahrlinie des LKW befindlichen Holzstoß zwei Holzbalken herabgefallen waren, erteilte er dem H*** den Auftrag, die Balken wieder auf den Stoß zu legen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich H*** mit dem von ihm gelenkten LKW schon in der Position, aus welcher er immer im Rückwärtsgang zum Bagger fuhr; der Motor lief mit Standgas. Von dieser Position aus hatte H*** ca. 50 bis 60 m zurückzulegen. Er fuhr sodann mit Standgas und wesentlich langsamer als mit Schrittgeschwindigkeit im Geländerückwärtsgang auf den Bagger zu. Vor dem Anfahren hatte er zuerst in den rechten und dann in den linken Außenspiegel geblickt. Während des Rückwärtsfahrens blickte er abwechselnd in beide Spiegel, ohne dabei ein Hindernis zu bemerken. Bei dieser Fahrt bediente er sich keines Einweisers; er hatte auch nicht vor dem Anfahren den LKW verlassen, um sich zu vergewissern, ob die hinter dem LKW liegende Fahrtstrecke frei ist. Vom Führerhaus aus konnte H*** aus bauartbedingten Gründen die Fahrtstrecke nicht in ihrer Gesamtheit einsehen; eine Strecke von 15 bis 40 m befand sich im "toten Winkel".
Inzwischen wollte H*** auftragsgemäß die beiden Holzbalken auf den Holzstoß legen; dabei trat er in den Bereich des "toten Winkels". Das Aufheben der beiden je 20 kg wiegenden Holzbalken nimmt nur wenige Sekunden in Anspruch. Als H*** mit seiner Tätigkeit begann, befand sich der LKW bereits in Bewegung. H*** trat dabei in die Fahrlinie des sich annähernden LKWs, ohne dessen Näherkommen wahrzunehmen. Er wurde vom LKW erfaßt, zum Teil überrollt und schwer verletzt.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG komme hier nicht zum Tragen, weil H*** seinem Arbeitskollegen H*** gegenüber nicht Aufseher im Betrieb im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gewesen sei. Da der Halter des LKW zugleich Arbeitgeber des Verletzten H*** gewesen sei, müsse bei der Beurteilung der Halterhaftung auf die Bestimmung des § 333 ASVG abgestellt werden, der das EKHG nicht derogiert habe. Die Halterhaftung des EKHG komme daher nicht zur Anwendung. Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG liege hier nicht vor, so daß die Bestimmung des § 333 Abs 1 ASVG anzuwenden sei. Ein Verschulden des H*** sei zu verneinen, weil er nicht damit habe rechnen müssen, daß sich seine Arbeitskameraden in den unmittelbaren Gefahrenbereich des LKW begeben würden. Da H*** das seit Tagen gleichgebliebene Fahrmanöver genau gekannt habe, sei H*** nicht verpflichtet gewesen, sich eines Einweisers zu bedienen. Ein Verlassen des LKW zur Besichtigung der Fahrtstrecke sowie das Besteigen des Führerhauses und das Anfahren hätten so viel Zeit in Anspruch genommen, daß das Betreten der Fahrtstrecke durch eine andere Person auch noch später möglich gewesen wäre und von H*** nicht hätte verhindert werden können.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG komme hier nicht zum Tragen, weil H*** seinem Arbeitskollegen H*** gegenüber nicht Aufseher im Betrieb im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gewesen sei. Da der Halter des LKW zugleich Arbeitgeber des Verletzten H*** gewesen sei, müsse bei der Beurteilung der Halterhaftung auf die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG abgestellt werden, der das EKHG nicht derogiert habe. Die Halterhaftung des EKHG komme daher nicht zur Anwendung. Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG liege hier nicht vor, so daß die Bestimmung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG anzuwenden sei. Ein Verschulden des H*** sei zu verneinen, weil er nicht damit habe rechnen müssen, daß sich seine Arbeitskameraden in den unmittelbaren Gefahrenbereich des LKW begeben würden. Da H*** das seit Tagen gleichgebliebene Fahrmanöver genau gekannt habe, sei H*** nicht verpflichtet gewesen, sich eines Einweisers zu bedienen. Ein Verlassen des LKW zur Besichtigung der Fahrtstrecke sowie das Besteigen des Führerhauses und das Anfahren hätten so viel Zeit in Anspruch genommen, daß das Betreten der Fahrtstrecke durch eine andere Person auch noch später möglich gewesen wäre und von H*** nicht hätte verhindert werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischenurteils abzielenden Antrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.